Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.03.2012, Az. IX B 168/11

9. Senat | REWIS RS 2012, 7773

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde, keine greifbare gesetzwidrige Entscheidung des FG


Leitsatz

NV: Eine etwaige fehlerhafte Umsetzung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH seitens des FG kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meint, das Finanzgericht ([X.]) verkenne die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zur Frage des Zeitpunkts der Entstehung des [X.] nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und wende diese greifbar gesetzwidrig auf den zu entscheidenden Fall an, so ist insoweit nicht erkennbar, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung durch die finanzgerichtliche Entscheidung beschädigt würde, weil sie objektiv willkürlich erschiene bzw. auf sachfremden Erwägungen beruhte und unter keinem denkbaren [X.]esichtspunkt rechtlich vertretbar wäre. Vielmehr würdigt das [X.] den vorliegenden Einzelfall lediglich anders, als dies den Vorstellungen des [X.] entspräche.

3

Auch eine Revisionszulassung wegen Verletzung der finanzgerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O-- [X.]. § 76 Abs. 1 [X.]O) kommt nicht in Betracht. Dass das [X.] einen Beweisantrag des [X.] zur Vernehmung der Zeugin [X.] übergangen hätte, ist nicht schlüssig dargelegt. Nach dem Sitzungsprotokoll hat der fachkundig vertretene Beschwerdeführer einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt und damit sein [X.] verloren (§ 155 [X.]O [X.]. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. [X.]-Beschluss vom 27. August 2008 IX [X.]/07, [X.]/NV 2008, 2022, m.w.N.). Dem [X.] musste sich auch die Vernehmung der Zeugin nicht aufdrängen, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Vernehmung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte als die vorliegende eidliche Erklärung der Zeugin.

Meta

IX B 168/11

23.03.2012

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. September 2011, Az: 8 K 15009/09, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 17 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.03.2012, Az. IX B 168/11 (REWIS RS 2012, 7773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7773

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