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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 28. November 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2006 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des [X.] [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Geschädigte und Nebenkläger [X.] - ohne nähere Ausfüh-rungen - die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1 Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom [X.] 2006 hierzu ausgeführt: 2 "Die Revision ist unzulässig. Nebenkläger können nach der gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der [X.] wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] des [X.] berechtigt. Es ist deshalb in - 3 - der Regel geboten, das Ziel des Rechtsmittels ausdrücklich zu bezeichnen (vgl. [X.]). Dies ist hier nicht erfolgt. Es bleibt vielmehr offen, ob sich die Revision gegen die - im Übrigen rechtsfehlerfrei begründete - Annahme eines Rücktritts vom versuchten Totschlag zum Nachteil des [X.]... oder gegen die Höhe der verhängten [X.] richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 1999 - 4 StR 68/99)." Dem schließt sich der Senat an. [X.] Kuckein [X.] Sost-Scheible
Meta
28.11.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2006, Az. 4 StR 415/06 (REWIS RS 2006, 596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 596
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