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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. September 2013
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten M.
wird das Urteil des [X.] vom 21. November 2012, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Ein-schleusens von Ausländern in zwei Fällen und wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision bean-standet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Gegenstand der Verurteilung sind Schleusungen von afghanischen Staatsangehörigen nach [X.] mit beim [X.] Generalkonsulat in [X.] durch Falschangaben erschlichenen Visa. Das [X.] hat seine Beweise zu einem wesentlichen Teil durch im [X.] Urkunden erhoben. Die vom Angeklagten wegen Verletzung der § 249 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 261 StPO zulässig erhobene Inbegriffsrüge greift hin-sichtlich zahlreicher dieser Urkunden durch. Der Vorsitzende der [X.] hat in der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2012 angeordnet, dass ein mit den Tatvorwürfen gegen den Angeklagten im Zusammenhang ste-1
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§
249 Abs. 2 Satz 1 StPO im Wege des [X.] in die [X.] eingeführt werde. Das [X.] enthält [X.] keinen Eintrag über den Abschluss des [X.] nach §
249 Abs. 2 Satz 3 StPO. Damit ist das Selbstleseverfahren insoweit fehlge-schlagen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Januar 2010
5 [X.], [X.]St 55, 31, 32, und vom 20. Juli 2010
3 [X.], [X.], 712, 713).
2. Anders als der [X.] vermag der Senat ein [X.] des Urteils auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) nicht auszuschlie-ßen.
a) Das [X.] stützt seine Überzeugung von der Schuld des alle Vorwürfe bestreitenden Angeklagten sowohl hinsichtlich der einzelnen Taten als auch in der Gesamtwürdigung ausdrücklich auf eine Reihe von Urkunden, die im betreffenden [X.] enthalten waren. Das gilt unter ande-rem für den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 21. August 2012 ([X.], 78, 86, 94, 95, 96, 100, 106, 107, 109), den im Rahmen der Beweiswürdi-urch den -
und [X.]mit einer zu [X.], aus dem sich nach Auffassung der [X.] die Rahmenbedingungen auch für die anderen durch den Angeklag-ten durchgeführten Schleusungen ergeben ([X.] f., 78 ff.), sowie eine Fülle von insgesamt 2.128 ausgewerteten E-Mails nebst Anhängen, die auf dem Account des Angeklagten gespeichert waren ([X.]) und wesentlich zu der Überzeugung des [X.] geführt haben, der Angeklagte habe
b) Die insoweit verwerteten Umstände können auch nicht durch [X.] an den polizeilichen [X.] oder auf andere Weise zum Ge-3
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genstand der Hauptverhandlung geworden sein. Angesichts des eine [X.] von Daten, Namen sowie anderen Details enthaltenden [X.] versteht sich das für diesen ebenso von selbst wie für Einzelangaben aus dem umfangreichen Ermittlungsbericht (vgl. auch [X.], Beschluss vom 28.
Januar 2010
5 [X.], aaO, S. 36 mwN). Darüber hinaus hat das [X.] sowohl den Inhalt der E-Mails nebst Anlagen ([X.]) als auch des Ermittlungsberichts (z.B. [X.]) herangezogen, um die Angaben des . -ist, wobei aus der [X.] wörtlich zitiert wird, bezieht sich das Landgerr-
3. Die Sache bedarf demnach neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer ursprünglich begrün-denden Vorwürfe der Bestechung
bzw. Bestechlichkeit (gegen den rechts-kräftig freigesprochenen Mitangeklagten) nicht mehr inmitten stehen, ver-weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurück.
[X.]König
Berger
Bellay
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Meta
04.09.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. 5 StR 306/13 (REWIS RS 2013, 3054)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3054
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Revision in Strafsachen: Inbegriffsrüge bei fehlgeschlagenem Selbstleseverfahren zur Einführung umfangreicher Beweisurkunden in die Hauptverhandlung
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