Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 3 StR 335/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1479

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Gegenstand

Besetzung der Strafkammer: Änderung nach Beginn der Hauptverhandlung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der Rüge einer Verletzung des § 76 Abs. 2 [X.] bemerkt der Senat:

Die Rüge bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie beanstandet, die [X.] habe nicht erneut ihre Besetzung mit zwei Berufsrichtern geprüft und eine Besetzung mit drei Berufsrichtern beschlossen, nachdem sie in der Hauptverhandlung einen Hinweis auf die mögliche Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) gegeben hatte. Sowohl nach Wortlaut und Systematik des § 76 [X.] als auch nach der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 17/6905 S. 10, 12) ist die begonnene Hauptverhandlung in der ursprünglich beschlossenen Besetzung zu Ende zu führen (vgl. entsprechend zu § 76 Abs. 2 [X.] aF [X.], Beschluss vom 13. September 2011 - 5 [X.], [X.], 517 mwN). Ein erneuter Beschluss über die Kammerbesetzung ist nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 5 [X.] nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen möglich, dass die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder die Hauptverhandlung ausgesetzt worden ist.

[X.]                           Hubert                          Schäfer

                 Gericke                         Spaniol

Meta

3 StR 335/12

14.11.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 28. März 2012, Az: 5 KLs 1/12

§ 76 Abs 2 GVG, § 76 Abs 5 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 3 StR 335/12 (REWIS RS 2012, 1479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1479

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 330/16

3 StR 335/12

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