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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 335/12
vom
14. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
November 2012 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 28.
März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Zu der Rüge einer Verletzung des §
76 Abs.
2 [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie beanstandet, die [X.] habe nicht erneut ihre Besetzung mit zwei Berufsrichtern geprüft und eine Besetzung mit drei Berufsrichtern beschlossen, nachdem sie in der Hauptverhandlung einen Hinweis auf die mögliche Anordnung einer Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§
63 StGB) gegeben hatte. [X.] nach Wortlaut und Systematik des §
76 [X.] als auch nach der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks.
17/6905 S.
10, 12) ist die begonnene Hauptverhandlung in der ursprünglich beschlossenen Besetzung zu Ende zu führen (vgl. entsprechend zu §
76 Abs.
2 [X.] aF BGH, Beschluss vom 13.
September 2011 -
5 [X.], [X.], 517 mwN). Ein erneuter Be-schluss über die Kammerbesetzung ist nach Beginn der Hauptverhandlung -
3
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gemäß §
76 Abs.
5 [X.] nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen möglich, dass die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder die Hauptverhandlung ausgesetzt worden ist.
[X.]
[X.]Schäfer
Gericke Spaniol
Meta
14.11.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2012, Az. 3 StR 335/12 (REWIS RS 2012, 1413)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1413
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 335/12 (Bundesgerichtshof)
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