Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Besetzung der Strafkammer: Änderung nach Beginn der Hauptverhandlung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der Rüge einer Verletzung des § 76 Abs. 2 [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie beanstandet, die [X.] habe nicht erneut ihre Besetzung mit zwei Berufsrichtern geprüft und eine Besetzung mit drei Berufsrichtern beschlossen, nachdem sie in der Hauptverhandlung einen Hinweis auf die mögliche Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) gegeben hatte. Sowohl nach Wortlaut und Systematik des § 76 [X.] als auch nach der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 17/6905 S. 10, 12) ist die begonnene Hauptverhandlung in der ursprünglich beschlossenen Besetzung zu Ende zu führen (vgl. entsprechend zu § 76 Abs. 2 [X.] aF [X.], Beschluss vom 13. September 2011 - 5 [X.], [X.], 517 mwN). Ein erneuter Beschluss über die Kammerbesetzung ist nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 5 [X.] nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen möglich, dass die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder die Hauptverhandlung ausgesetzt worden ist.
[X.] Hubert Schäfer
Gericke Spaniol
Meta
14.11.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Düsseldorf, 28. März 2012, Az: 5 KLs 1/12
§ 76 Abs 2 GVG, § 76 Abs 5 GVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 3 StR 335/12 (REWIS RS 2012, 1479)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1479
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 335/12 (Bundesgerichtshof)
2 StR 45/14 (Bundesgerichtshof)
Revisionsgründe in Strafsachen: Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses und der Besetzungsentscheidung der Großen Strafkammer im Falle der …
2 StR 45/14 (Bundesgerichtshof)
5 StR 317/08 (Bundesgerichtshof)
1 StR 596/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Anforderungen an Beschlüsse über die Reduzierung der Besetzung der Strafkammer