Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. V ZB 168/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2502

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[X.]BESCHLUSS [X.]/05 vom 20. Juli 2006 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft
Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] § 100 Abs. 2 Eine Zuschlagsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn feststeht, dass sich der gerügte [X.] auf das Recht des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat. [X.], [X.]. v. 20. Juli 2006 - [X.]/05 - [X.] AG [X.]

- 2 -[X.]er V. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juli 2006 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss der 4. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 6. Oktober 2005 aufgehoben. [X.]ie sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Be-schluss des Amtsgerichts [X.] vom 29. August 2005 wird als unzulässig verworfen. [X.]ie Kosten der Rechtsmittelverfahren, einschließlich der außerge-richtlichen Kosten des Beteiligten zu 1, trägt der Beteiligte zu 2. Wert des [X.]: 202.193,78 •.
Gründe: [X.] [X.]ie Beteiligten sind Brüder und betreiben das Teilungsversteigerungsver-fahren in einen gemeinsamen Grundbesitz in [X.]. In dem Versteige-rungstermin am 29. August 2005 blieb der Beteiligte zu 1 mit einem Bargebot von 251.000 • höchster Bieter. Auf das Sicherheitsverlangen des Beteiligten 1

- 3 -zu 2 übergab der Beteiligte zu 1 dem Vollstreckungsgericht einen bundesbank-bestätigten Scheck, dessen Vorlegungsfrist am 1. September 2005 ablief. Am Ende des Versteigerungstermins erhielt der Beteiligte zu 1 den Zuschlag. [X.]er Scheck wurde nachfolgend eingelöst und gutgeschrieben. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das [X.] den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, einen neuen Versteigerungstermin anzusetzen. Mit der von dem [X.] zugelas-senen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung des [X.]. 2 I[X.] [X.]ie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-lässig und begründet. 3 1. [X.]as Beschwerdegericht meint, die von dem Beteiligten zu 1 geleistete Sicherheit sei unzureichend gewesen, da die Vorlegungsfrist des Schecks nicht den Anforderungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprochen habe. [X.]ieser Mangel könne von dem Beteiligten zu 2 im Wege der Zuschlagsbeschwerde geltend gemacht werden. [X.]as hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis [X.] durch die zwischenzeitliche Einlösung des Schecks nicht ausgeschlossen. Sie entspreche in ihrer Wirkung einer erst nach dem Versteigerungstermin er-brachten Sicherheitsleistung und sei daher für die Entscheidung über die Zu-schlagsbeschwerde unbeachtlich. 4

- 4 - 2. [X.]as hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. [X.]ie [X.] ist unzulässig. 5 Wie sich aus § 100 Abs. 2 [X.] ergibt, muss der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Zuschlagsentscheidung haben. [X.]ieses fehlt, wenn der [X.] nur das Recht eines anderen betrifft oder wenn feststeht, dass sich der gerügte [X.] auf das Recht des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat (vgl. [X.], Praxis des [X.], 9. Aufl., [X.] 5.4.2., [X.]). So liegt es hier. 6 [X.]er Beteiligte zu 2 beanstandet, dass das Vollstreckungsgericht dem Beteiligten zu 1 den Zuschlag erteilt habe, obwohl es im Hinblick auf § 70 Abs. 2 Satz 3 [X.] gehalten gewesen sei, dessen Gebot wegen unzureichender Si-cherheitsleistung zurückzuweisen. [X.]ie Rechte des Beteiligten zu 2 als Mitbieter können hierdurch jedoch nicht verletzt worden sein. Hätte das [X.] das Gebot des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen, wäre der Zuschlag nicht dem Beteiligten zu 2, der ein Gebot von 241.100 • abgegeben hatte, son-dern den Eheleuten [X.]
auf ihr Gebot von 250.050 • zu erteilen ge-wesen. 7 Soweit das [X.] des Beteiligten zu 2 als Erlösberechtig-ter betroffen ist, steht fest, dass sich der Fehler des Vollstreckungsgerichts nicht ausgewirkt hat. [X.]ie Verpflichtung zur Sicherheitsleistung soll die Beteiligten, deren Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, vor unseriösen Geboten schützen und ihnen zugleich eine Sicherung für den Fall geben, dass der Bieter seinen Zahlungspflichten im Verteilungstermin nicht nachkommt (vgl. [X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 67 [X.]. 1 f.; Stöber, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche [X.]

- 5 -mögen, 7. Aufl. [X.]. 325; [X.]assler/[X.]/[X.]/[X.], Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 67 [X.]. 1). [X.]iese Interessen des Beteiligten zu 2 sind durch das Verfahren des [X.] im Ergebnis gewahrt worden. Zwar entsprach der von dem Beteiligten zu 1 vorgelegte Scheck nicht den Anforderungen von § 69 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil seine Vorlegungsfrist einen Tag zu kurz bemessen war. Nachdem der Scheck gutgeschrieben worden ist, kann sich der Mangel der Sicherheitsleis-tung aber nicht mehr auswirken. [X.]urch den von der [X.] wird der Beteiligte zu 2 in gleicher Weise gesichert, wie dies bei einem Scheck mit einer ordnungsgemäßen Vorlegungsfrist der Fall gewesen wäre. Eine Beeinträchtigung schützwürdiger Belange des Beteiligten zu 2 ist bei die-ser Sachlage nicht erkennbar. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des [X.] nicht daraus, dass eine Sicherheit gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 [X.] sofort zu stellen ist, also nach Abschluss des Versteigerungstermins nicht mehr erbracht werden kann. Eine im Versteigerungstermin sofort geleistete und von dem [X.] als ordnungsgemäß zugelassene Sicherheit lässt sich mit einer nicht erbrachten Sicherheit nicht gleichsetzen und daher in ihren Wirkun-gen nicht vergleichen. [X.]as hat das Beschwerdegericht in der Sache, nämlich bei der Frage, ob der Beteiligte zu 2 gemäß § 70 Abs. 3 [X.] gehalten war, der - erbrachten, aber unzureichenden - Sicherheitsleistung zu widersprechen, im übrigen nicht anders gesehen. 9

- 6 -II[X.] [X.]ie Entscheidung über die Kosten folgt für das Beschwerdeverfahren aus § 97 Abs. 1 ZPO und für das Verfahren der Rechtsbeschwerde aus § 91 Abs. 1 ZPO. Bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren kommt eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zwar grundsätzlich nicht in Betracht, da sich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen- überstehen. Streiten aber - wie hier - Miteigentümer im Rahmen einer Teilungs-versteigerung mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen, rechtfertigt der kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO. [X.] [X.][X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 [X.]/05 -

Meta

V ZB 168/05

20.07.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. V ZB 168/05 (REWIS RS 2006, 2502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2502

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