Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2009, Az. 4 StR 288/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2275

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[X.] vom 30. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. März 2009 mit den [X.] aufgehoben, soweit von der Anordnung der Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und materiel-len Rechts rügt. 1 1. Soweit der Angeklagte die Verletzung formellen Rechts beanstandet, ist die Rüge mangels Begründung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2 - 3 - 2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben. Der Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist jedenfalls hinsichtlich des letzten Teilaktes des Geschehens (Wegnahme der Geldtasche) erfüllt. 3 Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das [X.] es abge-lehnt hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt anzuordnen. 4 Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit Mitte 2002 Betäubungsmittel, und zwar zunächst Marihuana, später auch Kokain. Zeitweilig rauchte er etwa zwei Gramm Kokain täglich, manchmal will er auch, was allerdings fragwürdig erscheint, bis zu 20 Gramm konsumiert haben ([X.]). Das [X.] hat deswegen bei dem Angeklagten einen Hang im Sinne des § 64 StGB bejaht. Der symptomatische Zusammenhang zwischen der Drogenabhängigkeit des Angeklagten und der Straftat liegt auf der Hand, denn diese hat der Angeklagte wegen der Notwendigkeit, die bei seinem Dealer bestehenden Schulden zu tilgen und sich weiterhin Drogen zu verschaffen, be-gangen ([X.], 7). Trotzdem hat das [X.] die Gefahr verneint, dass der Angeklagte auch künftig in Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, und dies damit begründet, dass er die verfahrensgegenständli-che Tat in einer Ausnahmesituation begangen habe. 5 Diese Wertung der - sachverständig nicht beratenen - Strafkammer wird, wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, von den Feststellungen nicht getragen. Die finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten beruhen auf dessen Betäubungsmittelabhängigkeit. Er verfügt 6 - 4 - nicht über ausreichende Mittel, seinen Drogenkonsum zu finanzieren, nachdem er sowohl seine Ersparnisse als auch das Erbe seines [X.] dafür aufge-braucht hat ([X.]). Bei seinem Dealer hatte er bereits erhebliche Schulden, deren Tilgung dieser nachdrücklich forderte; außerdem machte dieser die Her-ausgabe weiteren Kokains von der Rückzahlung abhängig ([X.]). Bei dem Raubüberfall handelte es sich um eine für Drogenabhängige typische Beschaf-fungstat; einen wesentlichen Teil des erbeuteten Geldes hat der Angeklagte zur Tilgung seiner [X.] verwendet. Vor diesem Hintergrund liegt bei [X.] die Gefahr der Begehung weite-rer erheblicher ([X.] nahe. Die vom Angeklagten [X.], eine ambulante Drogentherapie aufnehmen zu wollen, ist nicht [X.], ein Absehen von der [X.] zu begründen (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 26 m.w.N.) Dass bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. [X.] 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu entneh-men. - 5 - Über die [X.] muss daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) erneut entschieden werden. Der Senat schließt angesichts der maßvollen Strafe aus, dass der Tatrichter bei Anord-nung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. 7 Tepperwien Athing [X.] Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 288/09

30.07.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2009, Az. 4 StR 288/09 (REWIS RS 2009, 2275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2275

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