Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 3 StR 95/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13599

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:050416B3STR95.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 [X.]/16
vom
5. April 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. April 2016 gemäß §
349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Dezember 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten mit
Urteil vom 22. Juli 2014 we-gen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Mona-ten verurteilt sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeord-net. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil im Maßregel-ausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung an das [X.] zurückverwiesen. Nunmehr hat das [X.] von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgese-hen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
1
-
3
-
Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach §
64 StGB angeordnet worden ist ([X.], Beschluss vom 27. Oktober 2009 -
3 [X.], [X.], 270 mwN).
Becker Hubert Schäfer

Ri[X.] Gericke befindet sich Tiemann

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker
2

Meta

3 StR 95/16

05.04.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 3 StR 95/16 (REWIS RS 2016, 13599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13599

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