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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:050416B3STR95.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 [X.]/16
vom
5. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. April 2016 gemäß §
349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Dezember 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten mit
Urteil vom 22. Juli 2014 we-gen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Mona-ten verurteilt sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeord-net. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil im Maßregel-ausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung an das [X.] zurückverwiesen. Nunmehr hat das [X.] von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgese-hen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
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Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach §
64 StGB angeordnet worden ist ([X.], Beschluss vom 27. Oktober 2009 -
3 [X.], [X.], 270 mwN).
Becker Hubert Schäfer
Ri[X.] Gericke befindet sich Tiemann
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
2
Meta
05.04.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 3 StR 95/16 (REWIS RS 2016, 13599)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13599
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 472/23 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Zulässigkeit der Anfechtung der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
2 StR 354/07 (Bundesgerichtshof)
5 StR 374/07 (Bundesgerichtshof)
3 StR 313/05 (Bundesgerichtshof)
4 StR 291/10 (Bundesgerichtshof)
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