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PDF anzeigen[X.] vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2007 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im [X.] a der Urteilsgründe (= Fall 2 der [X.]) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaub-ter Ausübung der Heilkunde entfällt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Ausübung der Heilkunde nach § 5 [X.] in [X.] a der Urteilsgründe hatte zu entfal-len, da insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Lauf der nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB dreijährigen Verjährungsfrist begann spätestens mit dem Abschluss der in diesem Fall vorgenommenen Behandlungen am [X.] 2001. Die erste Unterbrechungshandlung gegenüber dem Angeklagten, die Bekanntgabe des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, erfolgte erst am 18. November 2004. 2 - 3 - Der Senat schließt aus, dass bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an Minderjährige die Einzel- und die Gesamtstrafe milder ausgefal-len wären. 3 Fischer [X.]Roggenbuck Appl Schmitt
Meta
25.06.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. 2 StR 166/08 (REWIS RS 2008, 3198)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3198
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