Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. 2 StR 391/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7810

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 391/13
vom
18. Februar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des
[X.]s, zu Ziffer 1 a) und 3 auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.] vom 11.
April 2013
a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte K.

des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fäl-len in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge und davon in einem Fall tatein-heitlich wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Patro-nenmunition sowie einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von [X.] schuldig ist,
b)
im Ausspruch über die Verfallsanordnung betreffend die drei sichergestellten Armbanduhren mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine [X.] des [X.]s [X.] zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und davon in einem Fall tateinheitlich wegen unerlaubten [X.] von [X.] sowie einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es
u.a. drei sichergestellte Armbanduhren (davon zwei der Marke [X.]) für verfallen erklärt.
Die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Fall 2 der [X.] bei seinem in [X.] ansässigen Rauschgiftlieferanten zusätzlich zu den georderten Ecstasy Tabletten und dem Amphetamin eine scharfe Schusswaffe [X.], Mod. [X.], Kaliber 9 mm [X.] mit Magazin und 15 Patronen [X.] bestellt. Die in das Kurierfahrzeug zusammen mit dem Rauschgift einge-baute Waffe, von der die mitangeklagte Fahrerin
[X.]

nichts wusste, wurde bei einer nach Grenzübertritt durchgeführten Polizeikontrolle sichergestellt und [X.] somit nicht in den Besitz des Angeklagten.
II.
Der [X.] hat insoweit ausgeführt:
1
2
3
4
-
4
-
"Die Feststellungen tragen dagegen im Fall 2 der Urteilsgründe nicht die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen voll-endeten unerlaubten Erwerbs von [X.] und einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmu-nition (§
52 Abs.
1 Nr.
2b, Abs.
3 Nr.
2b, 54 [X.]). Eine Waffe erwirbt, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Es muss eine gewisse, jederzeit zu realisierende tatsächliche Herrschaftsmög-lichkeit über die Waffe bestehen (siehe Steindorf/[X.]/[X.] Waffenrecht 9.
Auflage §
1 [X.] Rn.
33).
Der Ange-klagte hatte noch keine tatsächliche Gewalt über die Waffe er-langt, die Mitangeklagte [X.]

, die von der Waffe keine Kenntnis hatte, hat den Besitz an der Waffe auch nicht für den Angeklagten ausgeübt. Es kommt in diesem Fall lediglich eine Verurteilung we-gen Versuchs in Betracht (§
52 Abs.
2 [X.]). Der Schuldspruch ist daher -
wie beantragt
-
entsprechend zu ändern.
3. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung noch stand. Die [X.] ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler nicht er-kennen. Die verhängten Einzelstrafen halten sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessensspielraums. Dass sich der Angeklagte im Fall
2 der [X.] nicht wegen eines vollen-deten, sondern lediglich wegen eines versuchten Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gemacht hat, berührt die Einzelstrafe nicht. Die [X.] hat dieses tateinheitlich verwirklichte Delikt nicht strafschärfend berücksichtigt. Sie hat ausschließlich zu Las-ten der Angeklagten Umstände gewürdigt, die mit dem Rauschgift-transport in Zusammenhang stehen (UA S.
63). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter in diesem Fall bei rechtlich zutreffender Beurteilung des [X.] auf eine mil-dere Einzelstrafe erkannt hätte."
Dem schließt sich der Senat an.
III.
Die Entscheidung über den Verfall der drei sichergestellten Armbanduh-ren hat keinen Bestand. Das [X.] begründet seine auf §
73d StGB ge-stützte Verfallsentscheidung damit, die hochwertigen Uhren müssten mit aus illegalen Geschäften herrührenden Geldern erworben sein, da der Angeklagte
5
6
-
5
-
-
auch in der Vergangenheit
-
über keine nennenswerten legalen Einkünfte ver-fügt
habe.
Die [X.] hat -
wie von der Revision beanstandet
-
bei Anordnung des erweiterten Verfalls ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt. Ihr war aufgrund umfangreicher Korrespondenz mit dem Verteidiger bekannt, dass zwei Arm-banduhren der Marke [X.] Gegenstand eines früheren Strafverfahrens ge-gen den Angeklagten gewesen und dort mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12.
Oktober 2006 freigegeben worden waren. Da es nicht fernliegend ist, dass diese
Uhren mit den hier für verfallen erklärten [X.]-Uhren identisch sind, hätte es sich aufgedrängt, z.B. durch Beiziehung der Strafakten des frühe-ren Verfahrens
aufzuklären, warum seinerzeit eine Verfallsanordnung unterblie-ben war.
Fischer [X.]Schmitt

Krehl Eschelbach
7

Meta

2 StR 391/13

18.02.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. 2 StR 391/13 (REWIS RS 2014, 7810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7810

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 374/19 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Besetzungsrüge wegen urlaubsbedingter Verhinderung eines Richters


3 StR 445/10 (Bundesgerichtshof)


3 StR 353/22 (Bundesgerichtshof)


5 StR 555/18 (Bundesgerichtshof)

Illegaler Waffenbesitz: Untersagung des Besitzes einer erlaubnispflichtigen Waffe für einen Berechtigten im Einzelfall


4 StR 523/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung u.a. wegen unerlaubten Waffenbesitzes: Notwendige Urteilsfeststellungen zur Funktionsfähigkeit der Waffen; strafmildernde Berücksichtigung der Einziehung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.