Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:101019B4STR275.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 275/19
vom
10. Oktober
2019
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers am 10.
Oktober 2019
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28.
Mai 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
im Fall III. 2. a) der Urteils-gründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines
Rechtsmittels.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in zwei Fäl-len in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die [X.] des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten unerlaubten Besit-zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall
III. 2. a) der Urteils-gründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte Mitte des Jahres
2016 mit einem unbekannten Lieferanten den Ankauf von 30 Gramm Kokain, von denen 20 Gramm zur gewinnbringenden Weiterveräußerung und 10 Gramm zum Eigenkonsum vorgesehen waren. Das Kokain mit einem Wirkstoff-gehalt von mindestens 80 % Kokainhydrochlorid
wurde Mitte 2016 und Anfang April 2017 in zwei Teilmengen zu jeweils 15 Gramm geliefert, wobei der Ange-klagte von jeder Teillieferung 10 Gramm gewinnbringend verkaufte und 5 Gramm selbst konsumierte. Die erste Teillieferung war zum Zeitpunkt der zwei-ten Lieferung vollständig verkauft bzw. verbraucht.
Nach dem festgestellten Sachverhalt erlangte der Angeklagte die für die strafbaren Umgangsformen des Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln maßgebliche tatsächliche Verfügungsgewalt [X.], BtMG, 5. Aufl.,
§
29 Rn.
1193 und 1324 jeweils mwN) lediglich über die zeitlich nacheinander erfolg-ten Teillieferungen, deren
zum Eigenkonsum bestimmten Anteile
jeweils
den Grenzwert zur nicht geringen Menge nicht erreichten. Tatsächliche Sachherr-schaft über die gesamte bei der Bestellung zum Eigenkonsum vorgesehene
Betäubungsmittelmenge hatte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt inne. Der Angeklagte hat sich daher mit Blick auf die zum Eigenkonsum bestellte und er-haltene Betäubungsmittelmenge nicht wegen unerlaubten Besitzes von Betäu-bungsmitteln
in nicht geringer Menge, sondern wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln
in zwei Fällen schuldig gemacht, die zu dem einheitlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge je-weils in Tateinheit stehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
Januar 2015
2
StR 2
3
4
-
4
-
252/14, [X.]R BtMG §
30 Abs.
1 Nr.
2 Konkurrenzen 2; vom 19.
September 2001
3
StR 268/01, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Konkurrenzen 5; vgl. [X.], aaO, §
29a Rn.
204).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei er nach §
260 Abs.
4 Satz
5 StPO davon absieht, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Ur-teilsformel zum Ausdruck zu bringen. §
265 StPO steht der Schuldspruchände-rung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer
als geschehen hätte verteidigen können.
2.
Soweit die Strafkammer auch im Fall III.
2. b) der Urteilsgründe bei ih-rer rechtlichen Würdigung fehlerhaft auf die Gesamtmenge des ebenfalls in
zwei
Teillieferungen bezogenen, zum Eigenkonsum bestimmten Marihuanas abgestellt hat, stellt dies den
Schuldspruch wegen tateinheitlich verwirklichten unerlaubten Besitzes
von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge nicht in Frage, weil eine der Teillieferungen eine nicht geringe Menge umfasste.
5
6
-
5
-
3.
Durch die Schuldspruchänderung im Fall III. 2. a) der Urteilsgründe und die unzutreffende Bewertung der Besitzverhältnisse durch die Strafkammer im Fall III. 2. b) der Urteilsgründe werden die zugehörigen Einzelstrafen nicht berührt. Denn
das [X.]
hat
weder die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge im Fall III. 2. a) der Urteilsgründe noch den Umfang der zum Eigenkonsum vorgesehenen Betäubungsmittelmengen in der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet.
Sost-Scheible
Bender
Quentin
Feilcke
Bartel
7
Meta
10.10.2019
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2019, Az. 4 StR 275/19 (REWIS RS 2019, 2757)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2757
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 516/14 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Konkurrenzverhältnis beim Zusammentreffen von täterschaftlichem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …
1 StR 619/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 418/12 (Bundesgerichtshof)
Konkurrenzen bei Betäubungsmitteldelikten: Gleichzeitige Zahlung alter und Abholung neuer Marihuanalieferung
1 StR 9/20 (Bundesgerichtshof)
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenzverhältnis bei mehreren Ausführungshandlungen
3 StR 212/08 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.