Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.05.2010, Az. B 11 AL 165/09 B

11. Senat | REWIS RS 2010, 6951

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung


Tatbestand

1

Der Kläger begehrt ua Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben; in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ([X.]), das verschiedene Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, hat der Kläger zuletzt insgesamt 18 Anträge gestellt (Anträge 1 bis 7, 7a und 7b, 8 bis 16). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.8.2006).

2

Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage erweitert (Antrag 17). Das [X.] (L[X.]) hat den Beteiligten mit Schreiben vom 4.9.2007 mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ([X.]G) und gebe insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat sich daraufhin mit Schriftsatz vom [X.] umfangreich geäußert. Das L[X.] hat sodann mit Beschluss der Berufsrichter vom [X.] die Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 14.8.2006 zurückgewiesen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G), das L[X.] sei von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) abgewichen (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) und es lägen mehrere Verfahrensmängel vor (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). [X.] habe das L[X.] die von Amts wegen zu beachtende notwendige Beiladung des zuständigen Rehabilitationsträgers unterlassen und es habe trotz des Hinweises auf die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung ohne nochmalige Anhörung fehlerhaft durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Entscheidungsgründe

4

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

5

Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] jedenfalls, soweit sie eine Verletzung des § 153 Abs 4 [X.] rügt. Der angefochtene Beschluss des [X.] ist auch unter Verletzung des § 153 Abs 4 [X.] und damit in nicht vorschriftsmäßiger Besetzung (§ 33 [X.]) ergangen.

6

Nach § 153 Abs 4 [X.] kann das [X.], außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 [X.], die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Voraussetzung für ein Vorgehen des [X.] nach § 153 Abs 4 [X.] ist also neben den Erfordernissen der Einstimmigkeit und der Ausübung des eingeräumten Ermessens, dass die Tatbestandsvoraussetzung "mündliche Verhandlung nicht erforderlich" erfüllt ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Erforderlichkeit bzw Nichterforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung kann durch das Revisionsgericht jedenfalls auf sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzung überprüft werden (vgl [X.]-1500 § 153 [X.]). Im vorliegenden Fall beruht die Entscheidung des [X.], nach § 153 Abs 4 [X.] zu entscheiden, auf einer groben Fehleinschätzung.

7

Bei der Beurteilung, ob eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, ist zu beachten, dass die mündliche Verhandlung das "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens ist und den Zweck verfolgt, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und mit ihnen den Streitstoff erschöpfend zu erörtern. Nicht erforderlich kann eine mündliche Verhandlung dann sein, wenn der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist, so dass [X.] in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geklärt werden müssen, oder wenn im Berufungsverfahren lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird; zu beachten ist aber in jedem Fall der Anspruch des Beteiligten auf effektiven Rechtsschutz (vgl [X.]-1500 § 153 [X.] mwN).

8

Die vorliegende Fallgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger in einem seit längerer Zeit anhängigen Verfahren, in dem es schon einmal zu einer Zurückverweisung durch das [X.] (Urteil vom [X.], [X.]) an das [X.] gekommen war, zahlreiche von ihm selbst formulierte Anträge verfolgt und dass er im zuletzt anhängigen Berufungsverfahren noch einmal einen zusätzlichen Antrag im Wege der [X.] in das Verfahren eingebracht hat. Die im bisherigen [X.] zustande gekommene Aneinanderreihung verschiedenartiger Begehren und insbesondere die insoweit vom [X.] protokollierten und dann vom [X.] unverändert übernommenen Formulierungen des in den Tatsacheninstanzen nicht rechtskundig vertretenen [X.] zeigen, dass für das [X.] Anlass bestand, auf eine angemessene und sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§§ 112 Abs 2 Satz 2, 123 [X.]). Das [X.] hat in seinem früheren Urteil vom [X.] zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass Anträge nicht gegen den Willen eines Beteiligten verändert oder gar unterdrückt werden dürfen; dies ändert jedoch, wovon auch das [X.] in der Entscheidung vom [X.] ausgegangen ist, nichts an der Pflicht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die angemessene und sachgerechte Antragstellung hinzuwirken (vgl zur Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung auch Beschluss des B[X.] vom 18.11.2008, [X.] U 44/08 B).

9

Das [X.] musste auch vor Erlass des angefochtenen Beschlusses vom [X.] die umfangreichen Ausführungen des [X.] würdigen, die dieser nach Erhalt der Anhörungsmitteilung vom 4.9.2007 mit Schreiben vom [X.] vorgelegt hat, ua zur Erhebung weiterer Beweise und zur Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Bei diesen Ausführungen handelt es sich nicht nur um eine Wiederholung früheren Vorbringens; denn dem Urteil des [X.] vom [X.] war erstmals eine nähere Begründung zu allen gestellten Anträgen zu entnehmen und der Kläger hatte sich vor Einreichung des Schreibens vom [X.] im Berufungsverfahren nur kurz geäußert. Für das [X.] bestand insbesondere Anlass, den im Schreiben vom [X.] erwähnten Gesichtspunkt der [X.] (Antrag 17) zu beachten. Schließlich musste sich dem [X.] - wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht - auch die Erkenntnis aufdrängen, dass der Kläger seit Januar 2005 erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des [X.] war, weshalb sich die Frage nach dem zuständigen Träger stellte und insoweit die Frage der notwendigen Beiladung zu klären war (vgl B[X.]E 101, 79 = [X.]-3500 § 54 [X.]). Angesichts dieser besonderen Umstände stellt sich die Vorgehensweise des [X.], ohne nochmalige Anhörung auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten und durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 [X.] zu entscheiden, als fehlerhaft dar.

Die angefochtene Entscheidung kann auf dem festgestellten Verfahrensmangel beruhen. Bei einem Verstoß gegen § 153 Abs 4 [X.] handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund (§ 202 [X.] iVm § 547 [X.] Zivilprozessordnung), bei dem nähere Ausführungen zur Kausalität des Verfahrensfehlers entbehrlich sind (vgl [X.]-1500 § 153 [X.]; [X.]-1500 § 153 [X.] mwN). Es ist deshalb nicht näher darauf einzugehen, dass das [X.] mit seiner Vorgehensweise auch den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Der Senat macht von der Möglichkeit, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 160a Abs 5 [X.]), Gebrauch. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - auch die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz vorliegen; denn auch dann wäre voraussichtlich mit einer Zurückverweisung zu rechnen (vgl Beschlüsse des B[X.] vom 30.4.2003, [X.] [X.] 203/02 B, und vom [X.], [X.] [X.]/05 B).

Die Entscheidung über die Kosten unter Einbeziehung der Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 11 AL 165/09 B

05.05.2010

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Marburg, 14. August 2006, Az: S 5 AL 92/05 ZVW, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 112 Abs 2 S 2 SGG, § 123 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.05.2010, Az. B 11 AL 165/09 B (REWIS RS 2010, 6951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6951

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