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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 25/06 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 17. Januar 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 42.123,58 • festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht. Das Berufungsurteil wird allein schon von der Feststellung getragen, dass der Kläger den Beweis der haftungsausfüllen-den Kausalität nicht geführt habe. Hierbei hat das Berufungsgericht sogar zu-gunsten des [X.] rechtsfehlerhaft die - allerdings seiner Ansicht nach wider-legte - Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens angewendet. Die von der Beschwerde vermissten Belehrungen des Beklagten über den Gang des Revisionsverfahrens, welches noch unter Anwendung von § 554b ZPO a.[X.] durchzuführen war, spielten dabei für die Entschließung des [X.] zur Ableh-nung des gerichtlichen [X.] keine erkennbare Rolle. Damit 1 - 3 - hat sich das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. [X.] Fragen, die zur Zulassung der Revision führen könnten, stellen sich in diesem entscheidungstragenden Zusammenhang nicht. [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.06.2005 - 30 O 381/04 - O[X.], Entscheidung vom 17.01.2006 - 22 U 126/05 -
Meta
07.05.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZR 25/06 (REWIS RS 2009, 3631)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3631
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