Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2000, Az. V ZR 149/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1776

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:30. Juni 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] §§ 123 Abs. 1, 242 [X.] die Frage, ob die Rechtslage des [X.] beeinträchtigt ist, kommt es aufden Zeitpunkt der Abgabe der [X.]serklärung an, nicht den des Zugangs.[X.], Urt. v. 30. Juni 2000 - [X.] - [X.] [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Juni 2000 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Tropf, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 1. März 1999 aufgeho-ben.Die Berufung des [X.]n gegen das Urteil der [X.] vom 23. Januar 1998 wird [X.].Der [X.] trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 20. April 1996 erwarb der Kläger von [X.] unter [X.] eine vermietete Eigentumswoh-nung zum Preis von 115.000 DM. In der Teilungserklärung ist bestimmt, daßein Erwerber für [X.] des Veräußerers haftet. Der [X.] in dem Vertrag, daß [X.] nicht bestünden. Er hattedie Eigentumswohnung mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 1995 erworben, in- 3 -dem festgehalten war, "daß [X.] in Höhe von z.Zt.11.689,57 DM bestehen".Nachdem der Kläger am 18. September 1996 im Grundbuch eingetragenworden war, wurde ihm in einem gegen den [X.]n rechtshängigen Wohn-geldverfahren über 10.931,92 DM, der Streit verkündet. Aufgrund eines [X.] des [X.]n vom 20. März 1997 kam es mit der Hausverwaltung zueinem Vergleich über 9.134,24 DM, die der [X.] in der Folge auch be-zahlte.Mit Schreiben vom 14. November 1996, 20. Februar 1997, 9. und20. Mai 1997 erklärte der Kläger die [X.] des Vertrages wegen einerfalschen Wirtschaftlichkeitsberechnung des vom [X.]n eingeschaltetenVermittlers, wegen einer Täuschung über das Bestehen von [X.] und wegen des Verschweigens von baulichen Mängeln.Er verlangt die Rückabwicklung des Vertrages. Das [X.] hat der Klagestattgegeben. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] dieseEntscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sichdie Revision des [X.]. Der [X.] beantragt die Zurückweisung [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils.- 4 -I.Das Berufungsgericht führt aus, ein [X.]srecht des [X.] we-gen einer falschen Wirtschaftlichkeitsberechnung bestehe nicht, weil sich nichtfeststellen lasse, daß dies im Auftrag oder mit Wissen und Wollen des [X.] geschehen sei. Hinsichtlich der Baumängel lasse sich nicht feststellen,daß diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch vorgelegen hätten. [X.] die Täuschung über das Nichtbestehen von [X.]n ge-stützte [X.] sei rechtsmißbräuchlich, weil ein wirtschaftlicher Nachteilfür den Kläger nicht mehr bestehe. Es sei zwar unklar, ob die Zahlung des [X.] vor der [X.]serklärung aus diesem Grunde erfolgt sei. Dem Klä-ger sei es nach [X.] und Glauben jedoch zuzumuten gewesen, mit der [X.] zunächst abzuwarten, nachdem er seine Zahlungsverpflichtung ge-genüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nie bestritten und dieser [X.] vom 20. März 1997 ein Vergleichsangebot unterbreitet habe. Auf dievorher mit [X.] vom 20. Februar 1997 erklärte [X.] könne [X.] werden, denn es sei nicht erkennbar, daß dem [X.]n diese Er-klärung vor Mai 1997 zugegangen sei.[X.] Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis [X.] 5 -1. Zutreffend ist zwar die Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts,daß die Voraussetzungen einer [X.] wegen arglistiger Täuschung nach§ 123 Abs. 1 BGB gegeben sind. Der [X.] hat wahrheitswidrig erklärt,[X.] bestünden nicht. Er nahm damit zumindest billigend inKauf, daß der Kläger ohne diese Täuschung die Willenserklärung nicht, nichtzu diesem Zeitpunkt oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte.Dies genügt. Jedoch rügt die Revision, die die Ausführungen des Berufungsge-richts zu den weiteren [X.]sgründen hinnimmt, mit Recht, daß das Be-rufungsgericht nicht von der mit [X.] vom 20. Februar 1997 erklärten[X.] wegen der [X.] ausgehe.2. Der Kläger hat die [X.] wirksam mit dem [X.] vom20. Februar 1997 erklärt. In diesem [X.] ist erstmals die Täuschung überdas Bestehen von rückständigen Wohngeldforderungen als [X.]sgrundgenannt. Sie gilt damit als eigenständige [X.]serklärung. Diese Erklä-rung erfolgte durch den dazu berechtigten Prozeßbevollmächtigten des [X.](vgl. [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 81 Rdn. 5 m.w.N.). Sie ist dem [X.]nauch fristgerecht (§ 124 Abs. 1 BGB) zugegangen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB).Dies geschah spätestens am 30. Juli 1997 zusammen mit der förmlichen Zu-stellung der Klage.3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der [X.] [X.] der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht entgegen. [X.] eine [X.] wegen arglistiger Täuschung nach [X.] und Glaubenausgeschlossen sein, wenn die Rechtslage des [X.] durch die arglisti-ge Täuschung nicht oder nicht mehr beeinträchtigt ist (vgl. [X.], 116, 121;[X.], Urt. v. 5. Dezember 1975, [X.], [X.], 111, 113; [X.] -15. Dezember 1976, [X.], [X.], 343, 344; v. 1. Juli 1983,V [X.], [X.], 1055, 1056; v. 11. März 1992, [X.], [X.], 775, 777; v. 19. Februar 1993, [X.], NJW-RR 1993, 948, 949).Für die Beurteilung dieser Frage kommt es aber auf den Zeitpunkt der Abgabeder [X.]serklärung, nicht den des Zugangs an (vgl. [X.], Urt. [X.] Dezember 1976, v. 1. Juli 1983, v. 11. März 1992 und v. 19. Februar 1993,jeweils aaO). Der Kläger hatte die [X.] wegen der rückständigenWohngeldforderung bereits mit der Absendung des [X.]es seines [X.] vom 20. Februar 1997, der beim [X.] am 25. Fe-bruar 1997 eingegangen ist, erklärt. Zu diesem Zeitpunkt bestand die durch diearglistige Täuschung des [X.]n verursachte Beeinträchtigung noch, [X.] hat den Rückstand jedenfalls erst nach dem 20. März 1997 ausgegli-chen.4. Der Grundsatz von [X.] und Glauben erfordert es entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts nicht, daß der [X.]sberechtigte zunächstabwartet, ob der Täuschende die durch die Täuschung verursachte Beein-trächtigung alsbald beseitigt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 123Abs. 1 BGB sehen eine solche Einschränkung nicht vor. Sie ist auch nicht nach[X.] und Glauben geboten. Wer seinen Vertragspartner arglistig täuscht, ist [X.] mit der Gefahr einer [X.] des Vertrages belastet. Diese Gefahr zumindern, indem man die Möglichkeit einräumt, die arglistig herbeigeführte Be-einträchtigung des Vertragspartners zu beseitigen, um damit der [X.]die Grundlage entziehen zu können, wäre schon grundsätzlich verfehlt. [X.] es auch an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme des Be-rufungsgerichts. Es ist nicht festgestellt und es fehlt auch jeder Anhaltspunktdafür, daß und gegebenenfalls wann dem Kläger die mit dem Schreiben vom- 7 -20. März 1997 angekündigte Zahlungsbereitschaft des [X.]n bekannt ge-worden sein soll und zu welchem Zeitpunkt die Zahlung erfolgt ist.[X.][X.]Tropf[X.]Lemke

Meta

V ZR 149/99

30.06.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2000, Az. V ZR 149/99 (REWIS RS 2000, 1776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1776

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