Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2005, Az. II ZR 232/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3020

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S URT[X.]IL [X.]/04 Verkündet am: 20. Juni 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 123

Schließt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem - zugleich die Gesellschaft vertretenden - Mitgesellschafter einen dreiseitigen Vergleich, demzufolge er seinen Geschäftsanteil an den Mitgesellschafter überträgt, sein Geschäftsführeramt niederlegt und zugleich eine Abfindung von der Gesell-schaft für die Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag erhalten soll, kann die Gesellschaft ihre Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten, wenn der ausscheidende Gesellschafter während der Vergleichsverhandlungen eine Urkunde, deren Bekanntwerden für die Durchsetzbarkeit rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Mitgesellschafters gegenüber einem Wettbewerber - für Rechnung der Gesellschaft - nachteilig sein kann, ohne Kenntnis des Mitgesellschafters dem Wettbewerber aushän-digt.

[X.], [X.]eil vom 20. Juni 2005 - [X.]/04 - OLG Hamm

LG Hagen - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. Juni 2005 durch [X.] und [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 7. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der [X.] war neben den Herren [X.], [X.] und P. Gesellschafter der Klä-gerin, einer KG, und deren persönlich haftender Gesellschafterin, einer GmbH. Die vier Gesellschafter hatten zuvor für die [X.] (im folgenden: [X.].) gearbeitet. Sie waren dort im Streit ausgeschieden und hatten die Klägerin gegründet, um weiter in demselben Geschäftszweig wie die [X.]. tätig sein zu können. Grundlage dafür waren zahlreiche Patente, die [X.] angemeldet hatte und deren Nutzung er teilweise der [X.]. aufgrund eines [X.] vom 1. Dezember 1981 überlassen hatte. Diese Patente sollten - ggf. nach [X.] mit der [X.]. - von der Klägerin genutzt werden. - 3 - In der Folgezeit wurde so verfahren. Dabei kam es zu Streitigkeiten mit der [X.]., die zu zahlreichen Prozessen wegen Patentverletzung und Zahlung rückständiger Lizenzgebühren zwischen [X.] und der [X.]. führten. In diesen [X.], die von [X.] z.T. für Rechnung der Klägerin geführt wurden, nahmen die Gerichte u.a. eine Formnichtigkeit des von der [X.]. und [X.] geschlossenen [X.] nach § 34 GWB a.[X.], § 126 BGB an mit der Begründung, der Lizenzvertrag sei nicht fest mit der beigefügten Liste der Patente verbunden gewesen. Das entsprach dem Vortrag von [X.] und wurde auch von der [X.]. nicht in Frage gestellt. Damit schieden Ansprüche auf Zahlung der vertraglichen Lizenzgebühr aus. Dennoch hatten die Klagen im wesentlichen [X.]rfolg, und zwar aus dem Gesichtspunkt einer - höheren - ungerechtfertigten Bereicherung der [X.].. Die Zahlungsansprüche sollen sich nach der Behauptung der Klägerin auf deutlich mehr als 4,3 Mio. [X.] belaufen. Zwischenzeitlich verschlechterte sich das Verhältnis zwischen dem [X.] und seinen Mitgesellschaftern. Der [X.] wurde schließlich als [X.] abberufen, und sein Ausschluß aus der Klägerin wurde [X.]. Das löste mehrere Rechtsstreitigkeiten aus. Im Juli 2000 kam es zu Vergleichsgesprächen zwischen dem [X.] und [X.], die am 29. März 2001 zu einem notariell beurkundeten Vertrag führten. Darin übertrug der [X.] seine Anteile an der Klägerin und deren Komplementärin auf [X.] zu einem Kaufpreis i.H.v. 320.000,00 [X.] bzw. 10.000,00 [X.]. In § 7 des [X.] heißt es weiter, der [X.] lege sein Amt als Geschäftsführer nieder und die Vertragspartner seien sich einig, daß damit auch das Anstellungsver-hältnis des [X.] ende. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin, an den [X.] zur Abgeltung von dessen Ansprüchen aus dem [X.] 2,97 Mio. [X.] zu zahlen. Wegen dieser Verpflich-tung unterwarf sich die Klägerin der Zwangsvollstreckung. Zur Sicherung ließ - 4 - sich der [X.] von [X.] 50 % der diesem gegen die [X.]. aus den [X.] zustehenden Ansprüche abtreten. Während der Vergleichsgespräche stieß der [X.] nach seiner Be-hauptung bei der Durchsicht von Unterlagen auf das Original des [X.] vom 1. Dezember 1981 zwischen der [X.]. und [X.]. Dieses Original war - so die weitere Behauptung des [X.] - mit der Liste der Patente sowie mit einer ergänzenden Liste vom 16. Januar 1987 fest verbunden. In einem von der [X.]. gegen den [X.] geführten Prozeß wegen an-geblicher [X.]ntwendung von Geschäftsunterlagen war dessen Schadensersatz-pflicht dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt worden. Nach der Behaup-tung des [X.] soll es dabei um einen Betrag i.H.v. 21 Mio. [X.] gegangen sein. Die Bitte des [X.] an [X.] und die übrigen Gesellschafter der Klägerin, ihm in dieser Angelegenheit zu helfen, war abschlägig beschieden worden. In dieser Situation trat der [X.] an den Geschäftsführer [X.]. der [X.]. heran und bot ihm den - angeblichen - Original-Lizenzvertrag gegen Verzicht auf sämtliche Schadensersatzforderungen an. [X.]., der zuvor wegen gewerbsmäßiger Patent-verletzung zum Nachteil von [X.] rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt [X.] war, ging auf dieses Angebot ein. Dabei wurde am 10. August 2000 verein-bart, daß [X.]. von der Vertragsurkunde erst nach [X.]inwilligung des [X.] Gebrauch machen dürfe, widrigenfalls eine Vertragsstrafe i.H.v. 400.000,00 [X.] verwirkt sei. Der [X.] wollte damit vermeiden, daß die Vergleichsverhand-lungen mit [X.] über den Verkauf der Gesellschaftsanteile und die Abfindung als Geschäftsführer gestört würden. Nachdem die Klägerin aufgrund des Vergleichs vom 29. März 2001 ins-gesamt 1,47 Mio. [X.] an den [X.] gezahlt hatte, erteilte dieser am - 5 - 15. August 2002 gegenüber [X.]. seine Zustimmung zur Verwertung der [X.]. Daraufhin erhob die [X.]. gegen [X.] zahlreiche Restitutionsklagen und berief sich dabei auf den von dem [X.] behaupteten Sachverhalt. Ihr Ziel war es dabei, unter Berufung auf die Wirksamkeit des [X.] die Verurteilungen zur Herausgabe der durch die [X.] erlangten, in den angegriffenen [X.]eilen als rechtsgrundlos eingestuften Bereicherungen zu beseitigen. [X.] - mittlerweile Alleingesellschafter der Klägerin - fühlte sich [X.]. Nach seiner Behauptung handelt es sich bei der Vertragsurkunde um eine Fälschung, die von dem [X.] und [X.]. in [X.] Zusammenwirken er-stellt und verwendet worden ist. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 erklärte daher die Klägerin die Anfechtung ihrer [X.]rklärungen zu dem [X.] vom 29. März 2001 - betreffend die Abfindung des [X.] als [X.] - wegen arglistiger Täuschung. Die Restitutionsklagen wurden sämtlich abgewiesen. Zur Begründung führten die Gerichte u.a. aus, die [X.]. habe in den [X.] zugestanden, daß der Lizenzvertrag nicht mit der [X.] verbunden gewesen sei, und damit gerade die ursprünglich allein auf diesen Vertrag gestützten Klagen zu Fall bringen wollen; dann könne sie in dem Restitutionsprozeß nicht gegenteilig vortragen. Teilweise wurde auch angenommen, daß es auf die Formwirksam-keit des [X.] gar nicht ankomme, weil [X.] diesen Vertrag wegen Zahlungsrückständen der [X.]. gekündigt gehabt habe und diese Kündigung wirk-sam sei. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin, die Zwangsvollstre-ckung aus der notariellen Urkunde vom 29. März 2001 für unzulässig zu erklä-ren und den [X.] zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der [X.] - kunde an sie herauszugeben und die auf den Abfindungsvergleich gezahlten 1,47 Mio. [X.] zurückzuzahlen. Land- und [X.] haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.]at zugelassene Revision der Klägerin. [X.]ntscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Klageabweisung aus-geführt: Das von der Klägerin behauptete Verhalten des [X.] sei weder ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB noch erfülle es den Tatbestand des [X.] bei Vertragsschluß. Der [X.] habe nicht durch [X.] über seine Absicht getäuscht, in der Zukunft daran mitzuwirken, daß die Durchsetzung der Ansprüche von [X.] gegenüber der [X.]. vereitelt werde. [X.] weit er bei den Verhandlungen über den Unternehmenswert auf die Ansprüche gegen die [X.]. hingewiesen habe, sei das nicht ursächlich geworden für die vereinbarte Höhe der Abfindung bezüglich der beendeten [X.]. Dem [X.] sei auch keine Täuschung durch Unterlassen vorzuwerfen. [X.]in Vertragspartner sei grundsätzlich nicht verpflichtet, unlautere Absichten ge-genüber dem anderen Teil zu offenbaren. Dabei fehle es an dem für eine Auf-klärungspflicht notwendigen inneren Zusammenhang mit dem abzuschließen-den Geschäft. Auch sei nicht feststellbar, daß die Durchsetzbarkeit der [X.] gegen die [X.]. für die Klägerin bei dem [X.] mit dem [X.] von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Jedenfalls habe der [X.] das nicht erkennen können. [X.]s fehle auch an der Kausalität. Wenn der [X.] von der Urkunde keinen Gebrauch gemacht hätte, wäre es ebenfalls zu dem Vertragsschluß mit der Klägerin gekommen. Schließlich sei ein Schadenser-- 7 - satzanspruch der Klägerin, mit dem diese aufrechnen oder ein [X.] geltend machen könne, nicht dargelegt. Dieses [X.]rgebnis sei auch nicht unbillig, weil der Klägerin die Möglichkeit bleibe, einen Schaden, sofern und soweit er eintrete, gesondert ersetzt zu verlangen. I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Klägerin ist die in der notariellen Urkunde vom 29. März 2001 nie-dergelegte Abfindungsvereinbarung der Parteien gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig, weil die Klägerin ihre Vertragserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB wirk-sam angefochten hat. a) Dabei kann offen bleiben, ob der [X.] den Geschäftsführer der Klägerin, [X.], durch [X.] getäuscht hat, etwa indem er sich die [X.] gegen die [X.]. zu 50 % hat abtreten lassen und dabei konkludent zum Ausdruck gebracht hat, nicht die Absicht zu haben, die Durchsetzung eben dieser Ansprüche durch ein kollusives Zusammenwirken mit dem [X.] der [X.]. zu vereiteln. Denn jedenfalls hat der [X.] den Geschäftsführer der Klägerin durch ein pflichtwidriges Unterlassen über diesen Umstand ge-täuscht. Das bewußte Verschweigen von Tatsachen, durch das bei dem [X.] ein Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten wird, stellt eine arglistige Täuschung i.S. des § 123 BGB dar, wenn gegenüber dem [X.] eine Rechtspflicht zur [X.] besteht. [X.]ine solche Pflicht kann auch bei Vertragsverhandlungen bestehen, in denen die Verhandlungspartner gegensätzliche Interessen verfolgen. Dabei ist der andere Teil über solche [X.] 8 - stände aufzuklären, die für seinen [X.]ntschluß von wesentlicher Bedeutung sind und über die er nach der Verkehrsauffassung redlicherweise Aufklärung erwar-ten darf ([X.].[X.]. v. 8. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 1315, 1316; [X.], [X.]. v. 28. April 1971 - [X.], NJW 1971, 1795, 1799; v. 13. Juli 1983 - [X.], NJW 1983, 2493). [X.]ine [X.]spflicht besteht an-dererseits nach der Rechtsprechung des [X.]ats dann nicht, wenn sich ein [X.]spartner einer Straftat bezichtigen müßte und diese Straftat mit dem Gegenstand des Vertrages in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht ([X.].[X.]. v. 17. März 1954 - [X.], [X.] zu § 276 ([X.]) BGB). [X.] sind die Gesamtumstände des jeweiligen [X.]inzelfalles. Die damit erforderliche Würdigung des Sachverhalts ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat nur zu überprüfen, ob das Tatgericht von einem ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist, sämtliche entscheidungserheblichen Umstände in seine Überlegungen ein-bezogen und die Grenzen einer nachvollziehbaren und vertretbaren Sachver-haltswürdigung nicht überschritten hat. Diese Prüfung führt hier zu dem [X.]rgeb-nis, daß die Annahme des Berufungsgerichts, eine arglistige Täuschung liege nicht vor, nicht mehr vertretbar ist. Das Berufungsgericht hat schon nicht berücksichtigt, daß der [X.] nicht nur Geschäftsführer der Klägerin, sondern auch deren Gesellschafter war. Die Gesellschafterstellung sollte er nach §§ 1 und 3 des [X.]es vom 29. März 2001 erst mit Zahlung des vereinbarten Kaufpreises durch [X.] verlieren. Damit oblag ihm auch eine gesellschafterliche Treuepflicht. Ferner hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß der [X.], der nach § 7 des [X.]es erst mit dem Vertragsschluß aus der Organstellung ausschied und seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag beendete, gemäß § 6 - 9 - des Anstellungsvertrages - aber auch nach allgemeinen Grundsätzen - ver-pflichtet war, gegenüber Außenstehenden in allen Angelegenheiten der GmbH und der "Beteiligungsgesellschaften" - damit auch der Klägerin - Stillschweigen, auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses, zu bewahren und bei [X.]nde des Anstellungsverhältnisses alle Geschäftsunterlagen herauszugeben. Danach hätte er die Vertragsurkunde schon dann, wenn sie nicht gefälscht war, nicht hinter dem Rücken des Mitgesellschafters an Dritte weitergeben dürfen. Die Urkunde betraf zwar einen Vertrag, an dem nur [X.] und nicht auch die Klä-gerin oder deren Komplementärin beteiligt waren. Wegen der Abrede zwischen [X.] und der Klägerin, die [X.] auf Rechnung der Klägerin zu führen, ging es dabei aber auch um Angelegenheiten der Klägerin. Tatsächlich hat der [X.] nach seinem eigenen Vortrag gegen diese Geheimhaltungspflicht ver-stoßen und die Urkunde an den Geschäftsführer der [X.]., [X.]., "verkauft", und zwar im zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen über sein Ausschei-den aus den Gesellschaften und der Beendigung seines Geschäftsführeranstel-lungsvertrages. Der Annahme einer Aufklärungspflicht des [X.] steht das [X.]atsur-teil vom 7. Oktober 1991 ([X.], NJW 1992, 300, 302) nicht entgegen. In jener [X.]ntscheidung hat der [X.]at angenommen, eine Pflicht zur Aufklärung sei "insbesondere" dann anzunehmen, wenn zwischen den am Vertragsschluß [X.] ein persönliches Vertrauensverhältnis besteht oder begründet werden soll. Dieser Umstand, der hier nicht gegeben ist, stellt aber keine notwendige Voraussetzung für eine Aufklärungspflicht dar. [X.]ine solche Pflicht kann vielmehr auch im Rahmen einer Trennungsvereinbarung angenommen werden, zumal dann, wenn die Parteien - wie hier aufgrund des Geschäftsführeranstellungsver-trages - auch noch nachvertragliche Pflichten haben. Nichts anderes ergibt sich - 10 - aus der [X.]atsentscheidung vom 17. März 1954 ([X.], [X.] zu § 276 ([X.]) BGB). Offen bleiben kann, ob die streitige Urkunde gefälscht war und ob der [X.] an dieser Fälschung ggf. beteiligt war oder ob er in dem Glauben ge-handelt hat, die Urkunde sei echt. Jedenfalls hatte der [X.] schon aufgrund seines Geschäftsführeranstellungsvertrages die Pflicht, die Klägerin zumindest von der [X.]xistenz der Urkunde zu unterrichten, statt sie dem Prozeßgegner von [X.] zugänglich zu machen. b) Die Täuschung des Verhandlungspartners [X.] durch den [X.] ist nach dem Vorbringen der Klägerin, das von dem Berufungsgericht nicht [X.] worden ist, ursächlich geworden für den Abschluß des Abfindungs-vergleichs. Danach ging es der Klägerin und [X.] bei dem - dreiseitigen - Ver- [X.] vor allem darum, der Gefahr zu begegnen, daß die Komplemen-tärin der Klägerin an den [X.] aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag noch eine - abgezinste - Vergütung in Höhe von rund 5 Mio. [X.] zu zahlen [X.]. In dem Anstellungsvertrag war die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, und über die Frage, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündi-gung vorgelegen hatte, bestand Streit. Hätte [X.] vor dem Abschluß des Vergleichs von der heimlichen Weitergabe der Urkunde und der [X.] zwischen dem [X.] und [X.]. erfahren, so hätte er die Möglichkeit ge- habt, als Alleingesellschafter der Komplementärin der Klägerin den [X.] wegen dieses Verhaltens - erneut - fristlos zu kündi-gen. Daß er von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hätte, zeigt sein späteres Verhalten. Im Zusammenhang mit der Anfechtungserklärung hat er namens der GmbH eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages erklärt. - 11 - Ob bei einer entsprechend früheren Kündigungserklärung überhaupt noch eine Grundlage für eine Abfindungszahlung bestanden hätte, ist fraglich. Jedenfalls wäre dieser Umstand von erheblicher Bedeutung für die Höhe der Abfindung gewesen. Das wird auch an dem Verhalten des [X.] deutlich. Dem [X.] war sehr wohl bewußt, daß eine Kenntnis des Verhandlungspartners [X.] von den Vorgängen um die Urkunde die Chance auf eine günstige Abfindung wenn nicht vereitelt, so doch erheblich beeinträchtigt hätte. Andernfalls hätte er nicht die vertragsstrafenbewehrte Vereinbarung mit [X.]. über die von seiner Zustim-mung abhängige Offenlegung der Urkunde getroffen, wie er selbst in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16. September 2002 eingeräumt hat. Unerheblich ist, daß die Klägerin - wie auch in dem der [X.]atsentschei-dung vom 8. Dezember 1997 (aaO) zugrundeliegenden Fall - in dem Vergleich auf alle bekannten und unbekannten Ansprüche gegen den [X.] verzich-tet hat, dadurch aber möglicherweise nicht daran gehindert war, einen etwa erst zukünftig auf der Verwendung der Urkunde beruhenden Schadensersatzan-spruch gegen den [X.] geltend zu machen. Ob und ggf. in welcher Höhe sich aus dem Verhalten des [X.] ein Schadensersatzanspruch der Kläge-rin ergeben würde, war ungewiß und ist auch jetzt noch streitig. Bis zur Klärung dieser Frage wäre die Klägerin der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde ausgesetzt und müßte sich um eine einstweilige [X.]instellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung bemühen. Hätte die Klägerin dagegen den Vergleich nicht geschlossen, wäre ihre Position deutlich günstiger. Sie hätte dann den streitigen Sachverhalt in die damals anhängigen Prozesse einführen können, und dort hätte er - ohne Vorleistung der Klägerin - geklärt werden können. - 12 - 2. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da noch weitere Feststellungen erforderlich sind. Der [X.] hat behauptet, die ge-samten nach dem Vergleich von [X.] und der Klägerin zu zahlenden 3,3 Mio. [X.] seien die Gegenleistung für die Übertragung der Gesellschaftsanteile an [X.] ge-wesen, lediglich wegen Zahlungsschwierigkeiten [X.]s und aus steuerlichen Gründen sei die Summe in einen - von [X.] zu zahlenden - Kaufpreis für die [X.] und eine - von der Klägerin zu zahlende - Abfindung für die Aufgabe der Geschäftsführerstellung aufgeteilt worden. Tatsächlich hätte [X.] aber auch bei Kenntnis der Vorgänge um die Urkunde ein gleich großes Interesse gehabt, den [X.] als Mitgesellschafter "loszuwerden". Damit stellt der [X.] die Ursächlichkeit der Täuschung für den Abschluß des Vergleichs in Frage. Ob die Täuschung der Klägerin durch den [X.] auch bei einer derartigen Aufspal-tung des Anteilskaufpreises für den Abschluß des Vergleichs ursächlich war und ob ggf. tatsächlich der Kaufpreis - wie behauptet - aufgeteilt worden ist, bedarf der Feststellung durch den Tatrichter. II[X.] Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsan-spruchs weist der [X.]at für die neue Verhandlung auf folgendes hin: Wenn die Anfechtung der Abfindungsvereinbarung wirksam ist, hat die Klägerin gegen den [X.] einen Anspruch gemäß § 812 BGB auf Rückzah-lung der auf die Abfindung gezahlten 1,47 Mio. [X.] = 751.599,07 •. Für diesen Anspruch kommt es nicht darauf an, ob die Abfindung wirt-schaftlich einen Teil des Kaufpreises für die Gesellschaftsanteile darstellen soll-te. Da die Klägerin aus dieser Aufteilung steuerliche Vorteile erzielen wollte, handelt es sich nicht um ein Scheingeschäft i.S. des § 117 BGB (vgl. [X.] 67, 334, 338; [X.], [X.]. v. 9. Juli 1992 - [X.], [X.], 1987). - 13 - [X.] ist die Auffassung des [X.], ihm stehe bei [X.] der Anfechtung ein Anspruch gegen [X.] auf Rückübertragung der Gesell-schaftsanteile zu, den er gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend machen könne. Wenn die An-fechtung der Klägerin wirksam ist, ergreift sie gemäß § 139 BGB auch die in dem Vergleich vom 29. März 2001 vereinbarte [X.]. Die [X.] Klausel in § 18 Abs. 3 des Vergleichs ändert daran nichts (vgl. [X.], [X.]. v. 24. September 2002 - [X.], [X.], 211). Goette [X.] Gehrlein
Strohn [X.]

Meta

II ZR 232/04

20.06.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2005, Az. II ZR 232/04 (REWIS RS 2005, 3020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3020

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

27 U 72/03 (Oberlandesgericht Hamm)


I-6 U 109/05 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


II ZR 263/08 (Bundesgerichtshof)

Kapitalerhaltungsgebot in der GmbH: Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses über die Ausschließung eines Mitgesellschafters und die Einziehung …


8 U 4/08 (Oberlandesgericht Hamm)


II ZR 263/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.