Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. 4 StR 653/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9489

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 653/11

vom
7. Februar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2012 gemäß § 349 Abs.
2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. August 2011 im [X.] über die in den Fällen [X.]7. und [X.] verhängten [X.]n sowie die Gesamtstrafe aufgehoben.

2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.].

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung zweier [X.] angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensrügen so-wie die Beanstandung der Anwendung des sachlichen Rechts gestützte [X.] des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der in den Fällen 1
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[X.]7. und [X.]8. verhängten [X.]n sowie der Gesamtstrafe; im Übrigen hat es keinen Erfolg.

Die Revision des Angeklagten ist aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 21. Dezember 2011 dargelegten Gründen erfolglos, so-weit sie sich gegen die Schuldsprüche, die Strafaussprüche in den Fällen [X.] 1. bis 6. und die [X.] wendet. In den Fällen [X.]7. und [X.]8. haben dagegen die [X.] keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

1. Nach den zu den Fällen [X.]7. und [X.]8. getroffenen Feststellungen, die das [X.] zutreffend als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt hat, erhielt der Angeklagte zum Weiterverkauf 20
g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 66,5
% (Fall [X.]7.) bzw. 198,55
g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 70,3
%, die noch am [X.] beim Angeklagten sichergestellt werden konnten (Fall [X.]8.).

Die Sicherstellung der Betäubungsmittel im Fall [X.]8. hat die Strafkammer weder bei der Prüfung des minder schweren Falls noch bei der konkreten Straf-zumessung angesprochen.

2. Dies ist rechtsfehlerhaft.

Zwar hat der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO nur die be-stimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte mitzuteilen. Mit der vollständigen Sicherstellung der Betäubungsmittel kurz nach dem -
zudem durch Telefon-überwachung bekannten -
Treffen des Angeklagten mit dem [X.] ist ein wesentlicher Strafmilderungsgrund unerwähnt geblieben, dessen Be-2
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rücksichtigung sich aufdrängen musste (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2011 -
4 [X.]; [X.], BtMG, 3.
Aufl., Vor §§
29
ff. Rn.
678 jeweils mwN). Dies führt zur Aufhebung der im Fall [X.]8. verhängten [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten.

Der Senat hebt auch die im Fall [X.]7. verhängte [X.] von zwei Jahren auf, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, für die wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abgeurteilten Taten auch im Verhältnis zueinander angemessene Strafen verhängen zu [X.], zumal beide Taten vom Angeklagten in dem Zeitraum verübt wurden, in dem er observiert wurde, einer Telefonüberwachung unterlag und auch im Fall [X.]7. letztlich 8,15
g des vom Angeklagten gehandelten Kokains sichergestellt werden konnten.

3. Die Aufhebung der beiden [X.]n hat die Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtstrafe zur Folge.
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Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es dagegen nicht, da der Tatrichter es lediglich unterlassen hat, rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen bei der Zumessung der Strafe zu berücksichtigen. Ergänzende, den getroffenen nicht widersprechende Feststellungen können jedoch berücksichtigt werden.

[X.]Cierniak

Mutzbauer Bender
9

Meta

4 StR 653/11

07.02.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. 4 StR 653/11 (REWIS RS 2012, 9489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9489

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