Aktenzeichen 4 StR 517/11

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RCN:
RCNTU9WEK8NE57C84K

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 07.12.2011

Betäubungsmitteldelikt: Erforderliche Feststellungen des Tatrichters bei Schätzung der Betäubungsmittelqualität bei Amphetaminzubereitung

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