Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. 4 StR 559/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 963

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 559/10 vom 30. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat zum Schriftsatz des Verteidigers vom 23. November 2010: Der Vermerk der Vorsitzenden der [X.] wurde dem Beschwerdeführer mit der Gegenerklärung der Staatsan-waltschaft mitgeteilt. Die Verfahrensrüge ist nicht nur unzulässig, son-dern (auch deshalb) unbegründet, weil das Urteil nicht auf einer Geset-zesverletzung beruht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Roggenbuck [X.] Bender

Meta

4 StR 559/10

30.11.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. 4 StR 559/10 (REWIS RS 2010, 963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 963

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