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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 101/10 vom 29. April 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2010 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge Teil 4 B. II.: Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags auf Verneh-mung der Polizeibeamtinnen KOK'in L.
und [X.]
und deren unterlassenen Vernehmung beruht das Urteil nicht. [X.]von [X.]RiBGH Dr. Schäfer befindet [X.] sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
[X.]
Meta
29.04.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. 3 StR 101/10 (REWIS RS 2010, 7017)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7017
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