Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. IX ZB 124/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4358

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 23. März 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fällt nach Stellung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde die Grundsatzbedeutung der Rechtssache weg, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dass eine der höchstrichter-lichen Rechtsprechung widersprechende Beschwerdeentscheidung nicht rechtskräftig wird. [X.], [X.]uss vom 23. März 2006 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 23. März 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 15. Februar 2005 aufgehoben und die Sache zur neuen Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] In dem am 22. Juli 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der Schuldnerin haben bis zum Schlusstermin keine Insolvenzgläubiger Forderungen angemeldet. Durch [X.]uss des Insolvenzgerichts vom 17. [X.] ist der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Laufzeit der Abtretungserklärung ("Wohlverhaltensphase") ist auf sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung, festgesetzt worden. 1 - 3 - Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin die Erteilung der Restschuldbefreiung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens begehrt. Das [X.] hat die Beschwerde mit [X.]uss vom 15. Februar 2005 zurück-gewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 [X.]) und zulässig. Zwar hatte die Schuldnerin mit dem Antrag auf Restschuldbefrei-ung selbst eine Abtretungserklärung für die [X.] von sechs Jahren nach Insol-venzeröffnung vorgelegt. Gleichwohl wurde sie durch den [X.]uss des [X.] beschwert. Denn dem Antrag lag ersichtlich die - dem Regelfall entsprechende - Erwartung zugrunde, dass nach Insolvenzeröffnung Gläubiger Forderungen anmelden. Demgemäß ist der Antrag im Sinne des Begehrens auszulegen, mit dem die Schuldnerin ihre sofortige Beschwerde verfolgt hat und nunmehr ihre Rechtsbeschwerde verfolgt. Da es sich um eine Verfahrenserklä-rung handelt, ist der Senat zu einer derartigen Auslegung befugt (vgl. [X.], [X.]. v. 17. März 2005 - [X.] ZB 214/04, [X.], 399, 400 m. Anm. [X.] aaO S. 401; [X.] Z[X.] 2005, 599). 3 Zwar hat der Senat die Frage, derentwegen die Sache grundsätzliche Bedeutung hatte, inzwischen entschieden (vgl. [X.], [X.]. v. 17. März 2005 aaO). Fällt nach Einlegung der Rechtsbeschwerde die Grundsatzbedeutung der Rechtssache weg, ist die Rechtsbeschwerde gleichwohl zulässig. Die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordert, dass die der Rechtsprechung des Senats widersprechende [X.] - 4 - scheidung nicht rechtskräftig wird (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 2. Dezember 2004 - [X.] ZB 110/04, [X.] 2005, 99, 100). [X.] ist des Weiteren, dass die Schuldnerin die Rechtsbeschwerde erst nach Ergehen des [X.] vom 17. März 2005 eingelegt hat. Denn es darf ihr nicht zum Nachteil ge-reichen, dass sie an der fristgerechten Einlegung durch ihre Mittellosigkeit ge-hindert war. Im Übrigen ist nunmehr die Zulassung wegen der Divergenz zum Senatsbeschluss vom 17. März 2005 geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). II[X.] Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 5 1. Wie der Senat in dem [X.]uss vom 17. März 2005 (aaO) ausgeführt hat, kann dem Schuldner bei fehlenden Gläubigeranmeldungen die Restschuld-befreiung unter Umständen bereits im Schlusstermin erteilt werden. Diese Mög-lichkeit scheidet nicht etwa deshalb aus, um [X.], die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, die Möglichkeit zu erhalten, Versagungsanträge nach §§ 296, 297 [X.] zu stellen. Der angefochtene [X.]uss kann deshalb nicht bestehen bleiben. 6 2. Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung kann nur versagt werden, wenn noch Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 [X.]) oder sonstige 7 - 5 - Masseverbindlichkeiten (§ 55 [X.]) offen sind ([X.], [X.]. v. 17. März 2005 aaO). Dazu fehlen Feststellungen. Deshalb ist die Sache an das Beschwerde-gericht zurückzuverweisen. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.12.2004 - 10 K 146/04 - [X.], Entscheidung vom 15.02.2005 - 5 T 35/05 -

Meta

IX ZB 124/05

23.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. IX ZB 124/05 (REWIS RS 2006, 4358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4358

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.