Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. III ZR 146/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 453

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.]/07 Verkündet am: 6. Dezember 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EG[X.] Art. 229 § 6; [X.] § 193 a) Auf nach dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche aus einem Schuldverhältnis, das vor diesem Stichtag unter der Geltung des alten Verjährungsrechts begründet wurde, finden die neuen Verjährungs-vorschriften nach Art. 229 § 6 EG[X.] zumindest analog Anwendung. b) § 193 [X.] ist entsprechend auf Verjährungsfristen anwendbar. [X.], Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2007 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 19. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der [X.] in Höhe von 1.657,53 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 930,67 • seit dem 21. Oktober 2002 sowie aus 726,86 • seit dem 10. Februar 2006 und die über den [X.] hinausgehende Stufenklage bezogen auf den Zeit-raum vom 1. Januar 2002 bis zum 14. Oktober 2002 abgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Weiterleitung von Mietzinsen und auf Schadensersatz wegen [X.] sowie im Rahmen einer Stufenklage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und weitere Zahlung in Anspruch. 1 In einem so genannten [X.] vom 9. Juli 2001 ermächtigte der Kläger die Beklagte als Vermittlerin, in seinem Namen und für seine Rechnung ein Appartement in [X.] an Feriengäste zu ver-mieten. Die Beklagte sollte die vereinnahmten Mietzinsen nach Abzug einer Provision und eventueller Auslagen an den Kläger weiterleiten. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos. 2 Mit der am Montag, dem 2. Januar 2006, beim Amtsgericht eingegange-nen und am 9. Februar 2006 der Beklagten zugestellten Klage hat der Kläger unter anderem restliche Mietzinsen in Höhe von 1.063,07 • für das [X.] und in Höhe von 930,67 • für das [X.], weiterhin Schadensersatz wegen [X.] in den Herbst- und in den Weihnachtsferien 2002 in Höhe von je-weils 353,43 • sowie Ersatz außergerichtlicher Auslagen in Höhe von 30 • gel-tend gemacht. Weiterhin hat er im Wege der Stufenklage von der Beklagten zunächst Auskunft und Rechenschaft über die im Zeitraum vom 9. Juli 2001 bis zum 14. Oktober 2002 abgeschlossenen Mietverträge begehrt. Nach überein-stimmender Erledigungserklärung bezüglich des Auskunftsanspruchs hat der Kläger von der Beklagten verlangt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteil-ten Auskünfte an Eides statt zu versichern. 3 - 4 - Das Amtsgericht hat dem Kläger Aufwendungsersatz nur in Höhe von 20 • und die übrigen oben genannten Ansprüche nebst Zinsen zuerkannt. Hier-gegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung erstmals die Einrede der Verjährung erhoben. Das [X.] hat das ange-fochtene Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 4 Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich des [X.]s in Höhe von 1.657,53 • und in Bezug auf die Stufenklage für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 14. Oktober 2002. 5 Entscheidungsgründe Da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, ist über die Revision auf Antrag des [X.] durch [X.] zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern be-ruht auf einer Sachprüfung (vgl. [X.] 37, 79, 81 ff). 6 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei mit der erstma-ligen Erhebung der [X.] in der Berufungsinstanz nicht ausge-schlossen, weil alle die Einrede begründenden tatsächlichen Umstände zwi-8 - 5 - schen den Parteien unstreitig seien. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am 1. Januar 2002 begonnen und sei zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abgelaufen gewesen. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 1. Es kann dahinstehen, ob die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung ohne Rücksicht auf die besonderen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens berücksichtigt werden darf (dafür: Senatsurteil, [X.] 166, 29, 31 Rn. 6; dage-gen: [X.], Urteil vom 21. Dezember 2005 - [X.]/04 - [X.]-Report 2006, 599, 601 f unter 5. m.w.[X.]). Diese Frage, zu deren Beantwortung das [X.] die Revision zugelassen hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Selbst wenn das Berufungsgericht die [X.] nicht hätte zulassen dürfen, könnte dies im Revisionsverfahren nicht überprüft werden, was der Kläger genauso sieht. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei [X.] vom Berufungsge-richt hätte zurückgewiesen werden müssen, kann mit der Revision nicht gerügt werden (Senatsurteil aaO; [X.], Urteile vom 22. Januar 2004 - [X.]/03 - NJW 2004, 1458, 1459 f unter I[X.] 4. ; vom 2. März 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 866, 867 unter I[X.] 1.; vom 27. Februar 2007 - [X.] - NJW 2007, 3127, 3128 Rn. 19; jeweils m.w.[X.]). 10 - 6 - 2. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Annahme des Berufungs-gerichts, die im [X.] entstandenen Ansprüche des [X.] seien verjährt. 11 a) Auf diese Ansprüche aus einem Schuldverhältnis, das seinerseits vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 unter der Geltung des alten [X.] begründet wurde, finden die neuen Verjährungsvorschriften nach Art. 229 § 6 EG[X.] zumindest analog Anwendung (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., Art. 229 § 6 EG[X.] Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], [X.] Rn. 3; [X.], [X.], 394, 395; differenzie-rend [X.], NJW 2002, 1297, 1302 f; jew. m.w.[X.]). Die hier maßgebliche regel-mäßige Verjährungsfrist, die nach § 195 [X.] drei Jahre beträgt, begann ge-mäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] mit Schluss des Jahres 2002 und lief mit Ende des Jahres 2005 ab. 12 b) Da der 31. Dezember 2005 ein Sonnabend war, genügte es zur Hemmung der Verjährung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.], dass der Klä-ger seine Klage am darauf folgenden Montag, dem 2. Januar 2006, bei Gericht einreichte. Insoweit gilt entsprechend die Vorschrift des § 193 [X.]. Danach kann eine an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist abzugebende Willenserklärung oder zu bewirkende Leistung noch am nächsten Werktag ab-gegeben bzw. erbracht werden, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Diese Regelung dient dem Schutz der Sonn- und Feiertage sowie der Rücksichtnahme auf die Wochenend- und Feiertagsruhe der Bevölkerung und auf das allgemeine Ruhen der bürgerlichen Geschäfte an diesen Tagen (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend, BT-Drucks. IV/3394, S. 3; [X.], Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das [X.], [X.] Band, 1899, S. 768; 13 - 7 - Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 1581, 1583 Rn. 25). Ohne diese Bestimmung würden Fristen unangemessen verkürzt, weil zur Vermeidung von Nachteilen Leistungen bereits rechtzeitig vor den [X.] und den Feiertagen und damit vorzeitig vorgenommen werden müssten (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend aaO; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 aaO). Da diesem Grundgedanken auch eine Verkürzung von Verjährungsfristen widerspricht, wird § 193 [X.] entspre-chend auf diese angewandt ([X.], 345, 348 f; [X.], Urteil vom 3. Februar 1978 - [X.] - [X.], 461, 464 unter I[X.] 3. m.w.[X.]; [X.]/[X.] aaO, 5. Aufl., § 193 Rn. 8 m.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 193 Rn. 2; Soergel/Niedenführ, [X.], 13. Aufl., § 193 Rn. 8; [X.]/Repgen, [X.] [2003], § 193 Rn. 10). c) Die verjährungshemmende Wirkung trat nach § 167 ZPO bereits mit Einreichung der Klage am 2. Januar 2006 ein, weil die Zustellung der Klage demnächst erfolgte. Da der Kläger auf die gerichtliche Aufforderung vom [X.] den [X.] am 20. Januar 2006 einzahlte, wurde die am 9. Februar 2006 bewirkte Zustellung der Klage nur geringfügig um 14 Tage durch von ihm zu vertretende Umstände verzögert (vgl. [X.], Urteile vom 27. Mai 1999 - [X.] - NJW 1999, 3125 unter I[X.] 2.; vom 21. März 2003 - [X.]/01 - NJW 2002, 2794 unter I[X.] 2. a); jew. m.w.[X.]). 14 - 8 - 3. [X.] ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungs-gericht hat sich - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht mit den [X.] der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung befasst und wird diese Prüfung nachzuholen haben. 15 [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.08.2006 - 25 C 3/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]/06 -

Meta

III ZR 146/07

06.12.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. III ZR 146/07 (REWIS RS 2007, 453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 453

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