Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2020, Az. 3 ARs 14/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1504

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Gegenstand

Zeugenvernehmung durch den Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages: Zeugenladung trotz Corona-Pandemie


Tenor

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Verfahren hat die Ladung des Antragstellers als Zeugen durch den [X.] der 19. Wahlperiode des [X.], den Antragsgegner, zum Gegenstand.

2

Dieser [X.] wurde am 1. Oktober 2020 mit dem Auftrag eingesetzt, das Verhalten der Bundesregierung und ihrer Geschäftsbereichsbehörden im Zusammenhang mit Vorkommnissen um den [X.] auch im Zusammenwirken mit anderen öffentlichen sowie privaten Stellen umfassend zu untersuchen (BT-Drucks. 19/22996 [X.]; [X.]. 19/180 [X.]2669). Der Antragsteller war Vorstandsvorsitzender der [X.] und befindet sich derzeit in Untersuchungshaft in der [X.]          . Mit Schreiben vom 9. November 2020 lud ihn der Antragsgegner zur Zeugenvernehmung am 19. November 2020 nach [X.] und wies auf die Pflicht, der Ladung Folge zu leisten, sowie mögliche Folgen unentschuldigten Fernbleibens hin. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag bat der Antragsgegner die Justizvollzugsanstalt um Überstellung des Antragstellers zum Termin per Einzeltransport.

3

Der Antragsteller nahm zu der Ladung gegenüber dem Antragsgegner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. November 2020 dahin Stellung, dass wegen der Corona-Pandemie eine Verschubung nach [X.] unverhältnismäßig sei und zu unvertretbaren Gesundheitsrisiken für ihn sowie Mitarbeiter und Insassen der Justizvollzugsanstalt führe. Auch von Seiten der Staatsanwaltschaft bestünden Bedenken wegen der gesundheitlichen Gefahren und sich aufdrängender Sicherheitsrisiken. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete die Wahl des mildesten Mittels. In der Justizvollzugsanstalt stehe eine Videoanlage zur Verfügung, über welche die Vernehmung in den [X.] übertragen werden könne. Hierzu sei der Antragsteller bereit.

4

Der Antragsgegner leitete den Schriftsatz mit Gelegenheit zur Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft [X.] und die [X.]           weiter, die darauf jeweils am 16. November 2020 mitteilten, eine Videovernehmung als "vorzugswürdig" anzusehen.

5

[X.] des Antragstellers erhielt am 13. November 2020 auf telefonische Nachfrage die Auskunft, dass sein Schreiben den Ausschussmitgliedern erst am 17. November 2020 vorgelegt und der Antragsteller, falls sich nichts ändere, voraussichtlich am darauf folgenden Tag in der Justizvollzugsanstalt abgeholt und nach [X.] gebracht werde.

6

Aufgrund verschiedener Medienberichte über die Vorladung zieht der Antragsteller den Schluss, seine Vorführung sei längst beschlossene Sache. Insgesamt müsse er davon ausgehen, dass er zwangsweise vor den Ausschuss vorgeführt werden solle.

7

Er beantragt daher,

1. festzustellen, dass seine Ladung durch den Antragsgegner zur Zeugenvernehmung in [X.] rechtswidrig sei;

2. festzustellen, dass seine zwangsweise Vorführung zu dem Termin zur Zeugenvernehmung rechtswidrig wäre;

3. anzuordnen, dass seine Zeugenvernehmung im Wege einer Videovernehmung aus der [X.]           durchgeführt werden kann;

4. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Termin zu seiner Zeugenvernehmung am 19. November 2020 bis zur abschließenden Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorläufig aufzuheben.

8

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

9

Er führt unter Darlegung seiner Planungen der Beweisaufnahme aus, dass er bewusst an deren Anfang die Vernehmung des Antragstellers gestellt habe. Eine spätere oder audiovisuelle Vernehmung, bei der die dem Ausschuss wichtige Unmittelbarkeit und Ganzheitlichkeit des Eindrucks nicht gewährleistet sei, würde seinem Anliegen nicht gerecht. Die - näher dargelegte - Organisation von Überstellung und Vernehmung trage der pandemiebedingten Gefahrenlage Rechnung.

II.

Die Anträge des Antragstellers haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Senat ist gemäß § 36 Abs. 1 [X.] zur Entscheidung berufen, da es um eine Rechtsstreitigkeit aus einem Untersuchungsverfahren des [X.] geht und eine Zuständigkeit des [X.] nicht begründet ist (vgl. allgemein [X.], Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 15; BT-Drucks. 14/5790 [X.]1; [X.], NVwZ 2013, 1581, 1583 f.; [X.]/[X.], [X.], 2015, § 36 Rn. 20). Hierunter fällt die Überprüfung der Ausschussarbeit im Einzelnen, zum Beispiel bezüglich der Erhebung bestimmter Beweise, insbesondere soweit es um eine dem Ablauf eines Strafprozesses vergleichbare Ordnung des Untersuchungsverfahrens im engeren Sinne geht (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juni 2005 - 2 BvQ 18/05 Rn. 37, [X.]E 113, 113, 123; [X.]/[X.]/[X.], GG, [X.], Art. 44 Rn. 245). Funktionell ist der Senat mangels einer speziellen Kompetenzzuweisung an den Ermittlungsrichter des [X.] zuständig (s. [X.], Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 16).

2. Es kann dahinstehen, inwieweit gegen die vom - inhaftierten und [X.] (s. dazu Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayUVollzG) - Antragsteller beanstandeten einzelnen Maßnahmen im Vorhinein gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 20 Rn. 33 ff. [X.]; zu § 161a Abs. 3 StPO [X.], Beschlüsse vom 26. Juli 2007 - StB 31/07 u.a., [X.]R StPO § 161a Rechtsmittel 2; vom 4. Januar 1993 - StB 27/92, [X.]St 39, 96, 99); denn zumindest im Ergebnis greifen die erhobenen Einwendungen insgesamt nicht durch.

a) Rechtsgrundlage für die Ladung von Zeugen durch einen [X.] sind § 20 [X.] sowie gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG ergänzend die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Strafprozessordnung. Dabei ist ebenso wie im Strafverfahren der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 [X.], [X.]E 124, 78, 125; zum Strafverfahren etwa [X.], Beschlüsse vom 4. Januar 1993 - StB 27/92, [X.]St 39, 96, 99; vom 5. September 2000 - 1 [X.]/00, NJW 2001, 695, 696). Ein Verstoß dagegen ist nicht ersichtlich.

aa) Bei Eingriffen in individuelle Rechte des Antragstellers sind diese mit den für die Maßnahme sprechenden Gründe abzuwägen; dazu können das Gewicht des Untersuchungsauftrags sowie die Bedeutung des [X.] herangezogen werden (s. [X.], Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178/86, [X.]E 77, 1, 59 f.). Dabei ist einerseits in den Blick zu nehmen, dass das in Art. 44 GG gewährleistete [X.] zu den ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments gehört ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 [X.], [X.]E 143, 101 Rn. 107 [X.]). Andererseits ist das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, das nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter gewährt, sondern zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung darstellt, die staatliche Schutzpflichten begründet (s. etwa [X.], Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15, [X.]E 142, 313 Rn. 69 [X.]). Ein Konflikt zwischen dem Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen [X.]es und dem Gesundheitsschutz ist durch Abwägung der einander widerstreitenden Interessen zu lösen. Führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen des Betroffenen im konkreten Fall ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche Maßnahme dienen soll, so verletzt der gleichwohl erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und damit das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Bei der Beurteilung dieser Frage können unter anderem Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (entsprechend zu Strafverfahren [X.], Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, NJW 2020, 2327 Rn. 7; vergleichbar zum parlamentarischen [X.] [X.], Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 [X.], [X.]E 124, 78, 125). Bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt staatlichen Stellen zudem ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu ([X.], Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, NJW 2020, 2327 Rn. 8).

bb) Nach den aufgezeigten Maßstäben sind die Ladung des Antragstellers sowie seine geplante Vorführung zur Vernehmung verhältnismäßig und nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist insbesondere nicht verpflichtet, von einer persönlichen Vernehmung des Antragstellers abzusehen und sich - wie von diesem gewünscht - mit dessen audiovisueller Einvernahme zu begnügen.

(1) Der Antragsgegner ist sich, wie sich bereits aus seiner an den Antragsteller gerichteten Ladung und insbesondere seiner Stellungnahme zu dem Antrag ergibt, des mit dem neuartigen Corona-Virus einhergehenden [X.] bewusst und hat insoweit Schutzmaßnahmen getroffen. So sollen die Überstellung als Einzeltransport und die Vorführung unter Beachtung strenger Gesundheits- sowie Hygienevorschriften vorgenommen werden. Während der Vernehmung beträgt der Mindestabstand aller Sitzungsteilnehmer 1,5 Meter; bei Verlassen des Sitzplatzes besteht, wie in sämtlichen Gebäuden des [X.], eine "Maskenpflicht". Der Zeuge erhält zudem die Möglichkeit, sowohl vor der Abfahrt aus der [X.]           als auch im [X.] als auch in der Justizvollzugsanstalt in [X.] vor dem Rücktransport einen [X.] durchführen zu lassen.

Ein über diese vorgesehenen Maßnahmen noch hinausgehender, nahezu vollständiger Schutz vor jeglicher mit einer Zeugenaussage vor einem parlamentarischen [X.] verbundener Gesundheitsgefahr ist rechtlich nicht geboten, zumal ein gewisses Infektionsrisiko aktuell für die Bevölkerung insgesamt zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (vgl. auch [X.], Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20, NJW 2020, 2327 Rn. 9).

(2) Der Zeugenvernehmung des Antragstellers kommt angesichts seiner früheren Stellung als Vorstandsvorsitzender der [X.] ersichtlich eine herausgehobene Bedeutung zu. Untersuchungsgegenstand des Ausschusses ist unter anderem, "ob und wenn ja, inwieweit ggf. Verbindungen zwischen dem [X.] und inländischen staatlichen Stellen bestanden" (BT-Drucks. 19/22996 [X.]). Der Antragsteller ist laut Antragsschrift bereit, sich zu seinen Kontakten zu Behördenvertretern sowie Politikern zu äußern "und insoweit zur Aufklärung der untersuchungsrelevanten Sachverhalte beizutragen".

(3) Gegenüber einer etwaigen audiovisuellen Vernehmung entsprechend Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, § 247a Abs. 1 Satz 1, § 251 Abs. 2 StPO stellt die unmittelbare Befragung des Zeugen die Regel dar (vgl. zum Strafverfahren BT-Drucks. 13/7165 [X.]; [X.], Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 84/16, [X.], 181 Rn. 11; [X.], 8. Aufl., § 247a Rn. 4). Die audiovisuelle Vernehmung weist im Vergleich zu einer unmittelbaren Einvernahme gewisse Defizite auf (s. [X.], Urteil vom 15. September 1999 - 1 [X.], [X.]St 45, 188, 196 f.). Die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung steht bei Vorliegen der Voraussetzungen im pflichtgemäßen Ermessen. Hierbei sind die wechselseitigen Interessen aller Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen, gegeneinander abzuwägen und miteinander in Ausgleich zu bringen (zum Strafverfahren [X.], Beschluss vom 27. Februar 2014 - 2 BvR 261/14, NJW 2014, 1082 Rn. 29).

Es kann dahinstehen, ob diese für das Strafverfahren entwickelten Maßgaben in gleicher Weise für eine Zeugenaussage vor einem parlamentarischen [X.] gelten. Der Antragsgegner hat sich hier jedenfalls nachvollziehbar von der Erwägung leiten lassen, dass es angesichts der zentralen Bedeutung des Antragstellers für die Erforschung des Untersuchungsgegenstandes und für die weitere Beweisaufnahme auf einen unmittelbaren sowie authentischen Eindruck von dessen gesamten [X.] ankomme. Es bestehe Anlass zu einer besonders gründlichen Vergewisserung der Glaubhaftigkeit seiner Aussage, zumal diese für die Zuweisung von rechtlicher und politischer Mitverantwortung für die Nichtaufdeckung einer Bilanzmanipulation durch Dritte eine Rolle spielen könne. Dies ist nicht zu beanstanden.

(4) Nach einer Gesamtwürdigung der divergierenden Belange sind die angegriffene Ladung und Vorführung angemessen.

Zwar gehen mit einer Überstellung sowie Vorführung zur Zeugenvernehmung in [X.] zusätzliche Kontakte und mithin erhöhte potentielle Ansteckungsmöglichkeiten einher. Allerdings bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächlich bevorstehende Gesundheitsbeeinträchtigung des Antragstellers über das derzeit allgemein gegebene Infektionsrisiko hinaus. Zu dessen Minderung hat der Antragsgegner - ebenso wie die Justizvollzugsanstalt - Maßnahmen ergriffen. Überdies betrifft die Zeugenvernehmung einen Kernbereich des [X.], so dass die mit einer audiovisuellen Vernehmung verbundenen Einschränkungen der Aufklärung besonders zu bedenken sind.

b) Bereits aus den dargelegten Gründen kommt die Aufhebung des Termins zur Zeugenvernehmung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht, ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft ist (vgl. auch [X.], Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 18).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08, juris Rn. 26).

Schäfer     

      

[X.]     

      

Paul   

      

Anstötz     

      

Erbguth     

      

Meta

3 ARs 14/20

17.11.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

Art 2 Abs 1 S 1 GG, Art 44 Abs 2 S 1 GG, § 20 PUAG, § 247a Abs 1 S 1 StPO, § 251 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2020, Az. 3 ARs 14/20 (REWIS RS 2020, 1504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1504

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