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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESU[X.]TEILX Z[X.] 28/98Verkündet am:12. Juni 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 12. Juni 2001 durch [X.], die [X.] Dr. Melullis, Scharen, die [X.]ichterin [X.] und den [X.]ichter [X.] [X.]echt erkannt:Die [X.]erufung gegen das am 9. Oktober 1997 verkündete Urteil des2. Senats ([X.]) des [X.] wird [X.] der [X.]eklagten zurückgewiesen.Von [X.]echts [X.]:Die [X.]eklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer schweizeri-schen Priorität angemeldeten, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 0 152 964 ([X.] betrifft eine [X.]anordnung. Der einzige Patentanspruchlautet in der Verfahrenssprache [X.] 3 -"[X.]anordnung zur Verwendung in einem chemischen Analy-sensystem, welches eine in einem Stück ausgeführte Einheit um-faßt, durch eine Mehrzahl von Zwischenwänden separate Kammernzur Aufnahme von [X.] definiert, wobei [X.] Kammer folgende Elemente besitzt:ein offenes und ein geschlossenes Ende,eine radial äußere Seitenwand (41), die eine Außenfläche hat, [X.] einen ersten Kreisbogen [X.] ist,eine radial innere Seitenwand (42), die eine innere Außenflächehat, die in einen zweiten Kreisbogen [X.] ist, der mit dem er-sten Kreisbogen konzentrisch ist,eine [X.] (36), die sich zwischen der äußeren und der inne-ren Seitenwand erstreckt und dabei das geschlossene Ende [X.] bildet, undFenster, die eine verlustarme und verzerrungsfreie Übertragungvon Strahlungsenergie durch die Kammer ermöglichen, und die einPaar flache, zueinander parallele Teile (45, 46) umfassen, die [X.] durch eine bestimmte Strecke getrennt sind, wobei dereine der flachen Teile jedes Paares mit der äußeren [X.]) und der andere der flachen Teile mit der inneren [X.]) integriert [X.] 4 -und wobei die Zwischenwände mit den äußeren [X.]), den inneren Seitenwänden (42) und den [X.]odenwänden (36)der Kammern integriert sind, wobei jede Zwischenwand eine [X.] (31, 32), deren oberster Teil bei dem offenen Ende einerKammer angeordnet ist, eine erste untere Sektion (33), die mit [X.] (36) einer ersten Kammer integriert ist, und eine zweiteuntere Sektion (34) hat, die mit der [X.] (37) einer zweitenbenachbarten Kammer integriert ist, wobei die erste und zweiteSektion unterhalb ihres gemeinsamen Überganges in die [X.] durch einen Luftraum (35) voneinander getrennt sind,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß die [X.]anordnung einen [X.]ringsektor (11) bildetund Mittel für ihre Positionierung im [X.] besitzt, diefolgende Teile enthalten:a)eine [X.] (16), die mit den inneren Seitenwänden (42) [X.] ist und sich von deren Außenseiten in [X.]ichtung zumKreismittelpunkt erstreckt, [X.])einen Vorsprung (14) an mindestens einer der [X.]-4), der sich von der Außenseite der [X.] (36) ent-lang der Längsachse der Kammer nach außen [X.] Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend, der [X.] beruhe nicht auf einer erfinderischen [X.] 5 -Sie hat beantragt,das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.Demgegenüber hat die [X.]eklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Hilfsweise hat sie das Patent in der Weise verteidigt, daß der kenn-zeichnende Teil des Patentanspruchs die folgende Fassung erhalten [X.] g e k e n n z e i c h n e t,daß die [X.]anordnung einen [X.]ringsektor (11) bildetund Mittel für ihre Positionierung im [X.] besitzt, diefolgende Teile enthalten:a)eine [X.] (16), die mit den inneren Seitenwänden (42) [X.] ist und sich von deren Außenseite in [X.]ichtung zumKreismittelpunkt erstreckt, wobei durch die [X.] (16) und einedazu passende Verriegelung in einem [X.] des[X.]s sichergestellt ist, daß, wenn die [X.]an-ordnung in das [X.] eingesetzt ist, sich die Fensteraller Kammern in einer vorgegebenen [X.], und- 6 -b)jeweils einen Vorsprung (14, 15) an mindestens zwei [X.]-4, 12-9), der sich jeweils von der Außenseite der [X.]oden-wand (36) entlang der Längsachse der Kammer nach außenerstreckt, wobei durch die Vorsprünge (14, 15) sichergestelltist, daß, wenn die [X.]anordnung in das [X.]eingesetzt ist, die Längsachse [X.] jeder Kammer senkrecht [X.] der durch die Kammer übertragenen [X.] hat der Nichtigkeitsklage stattgegeben. Hier-gegen richtet sich die [X.]erufung der [X.]eklagten, mit der sie die Abweisung [X.] erreichen will, hilfsweise die Aufrechterhaltung des [X.] in der Fassung des [X.].Die Klägerin beantragt, die [X.]erufung zurückzuweisen.Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. K. G. ein schriftlichesGutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat.Entscheidungsgründe:Die zulässige [X.]erufung der [X.]eklagten hat keinen Erfolg. Das Streitpa-tent war für nichtig zu erklären, weil sich sein Gegenstand sowohl in der erteil-ten Fassung als auch in der Fassung des [X.] für den [X.] 7 -fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab (Art. II § 6Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. a EPÜ i.V.m. Art. 54 Abs. 1, 2 u.Art. 56 EPÜ).I. 1. [X.] betrifft eine [X.]anordnung zur Verwendung ineinem chemischen automatisierten [X.]. Die Anordnung umfaßteine Einheit, die in einem Stück ausgeführt ist und durch Zwischenwände sepa-rate Kammern zur Aufnahme von [X.] definiert. [X.] ([X.]) besitzen Fenster, die eine verlustarme und verzerrungs-freie Übertragung von Strahlungsenergie durch die Kammer ermöglichen.Die [X.] weist darauf hin, daß derartige [X.]anord-nungen beispielsweise aus der [X.] 3 811 780 bekannt sind. [X.] werde dort ein Einwegküvettenring, der z.[X.]. 100 [X.] umfasse.Als bei dieser bekannten Anordnung nachteilig kritisiert die [X.]([X.]. 1 [X.] 54 - [X.]. 2 [X.] 18) zunächst die zu geringe Ausnutzungsrate der Kü-vettenringe, wenn der [X.]enutzer in einem Arbeitszyklus nicht alle [X.] be-nutze, gleichwohl aber den [X.]ring fortwerfen müsse, weil dieser Flüssig-keiten oder [X.]este davon enthalte, die ihn für die weitere Verwendung [X.] machten. Weiter neigten die bekannten [X.]ringe, [X.] wenn sie eine hohe Zahl von [X.] enthielten und deshalb einen relativgroßen Durchmesser hätten, dazu, sich zu verziehen. Dies beeinträchtige [X.] von optischen Messungen der [X.]inhalte, weil dafür einesehr genaue Positionierung jeder Küvette des [X.]rings erforderlich sei.Um das Ausmaß solcher Deformationen kleinzuhalten, sei eine relativ [X.] Formgebung der [X.]ringe sowie eine spezielle Verpackung derselben- 8 -erforderlich. Dies erhöhe die Herstellungskosten der [X.]ringe und ihrenVerkaufspreis.Das [X.] setzt sich zum Ziel, die so beschriebenen Nach-teile zu vermeiden, und bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, die für [X.] von optischen Messungen der [X.]inhalte erforderliche ge-naue Positionierung der [X.]anordnungen im [X.] [X.] ([X.] [X.]. 2 [X.] 19-24).Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der erteilten Fassung eine Kü-vettenanordnung zur Verwendung in einem chemischen [X.] vor,deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:1.Die [X.]anordnung umfaßt eine in einem Stück ausge-führte Einheit, die durch eine Mehrzahl von [X.] separate Kammern zur Aufnahme von [X.] definiert.2.Jede Kammer besitzt folgende [X.] offenes und ein geschlossenes Ende,2.2.eine radial äußere Seitenwand, die eine Außenfläche hat,die in einen ersten Kreisbogen [X.] [X.] 9 -2.3.eine radial innere Seitenwand, die eine innere Außenflächehat, die in einen zweiten Kreisbogen [X.] ist, der mitdem ersten Kreisbogen konzentrisch ist,2.4.eine [X.], die sich zwischen der äußeren und der in-neren Seitenwand erstreckt und dabei das geschlosseneEnde der Kammer bildet, und2.5.Fenster, die eine verlustarme und verzerrungsfreie Übertra-gung von Strahlungsenergie durch die [X.] die ein Paar flache zueinander parallele Teile umfassen,die voneinander durch eine bestimmte Strecke getrennt sind,wobei der eine der flachen Teile jedes Paares mit der äuße-ren Seitenwand und der andere der flachen Teile mit der in-neren Seitenwand integriert [X.] Zwischenwände sind mit den äußeren Seitenwänden,den inneren Seitenwänden und den [X.]odenwänden [X.] integriert.2.6.a)Jede Zwischenwand hat eine obere Sektion, deren obersterTeil bei dem offenen Ende einer Kammer angeordnet ist, ei-ne erste untere Sektion, die mit der [X.] einer erstenKammer integriert ist, und eine zweite untere Sektion, die mitder [X.] einer zweiten, benachbarten Kammer [X.] [X.] 10 -2.6.b)wobei die erste und zweite untere Sektion unterhalb [X.] Überganges in die obere Sektion durch [X.] voneinander getrennt sind.2.7.Die [X.]anordnung bildet einen [X.]ringsektor.2.8.Sie besitzt Mittel für ihre Positionierung im [X.],die folgende Teile enthalten:2.8.a)eine [X.], die mit den inneren Seitenwänden integriert istund sich von deren Außenseiten in [X.]ichtung zum Kreismit-telpunkt erstreckt,2.8.b)einen Vorsprung an mindestens einer der Kammern, die sichvon der Außenseite der [X.] entlang der [X.] nach außen erstreckt.2. Die Parteien streiten nicht darüber, daß der Gegenstand des [X.] neu ist. Er ist in keiner der entgegengehaltenen Druckschriften [X.] mit sämtlichen im Patentanspruch des [X.] angegebenenMerkmalen beschrieben.a) [X.]ei der [X.]anordnung nach der [X.] 3 811 780 ([X.])sind die Merkmale 1. bis 2.6.b) vorhanden. Hierüber besteht zwischen [X.] kein Streit. Die Merkmale 2.7. und 2.8.a) und 2.8.b) sind dagegen inder [X.] nicht beschrieben. Im Unterschied zu der [X.]anord-nung nach der [X.] sind die [X.] dort in einem geschlosse-- 11 -nen [X.]ing, und nicht, wie es das Streitpatent lehrt (Merkmal 2.7.), in einem Krei-ssegment angeordnet. Eine [X.] an den inneren Seitenwänden in [X.]ichtungzum Kreismittelpunkt (Merkmal 2.8.a) und ein Vorsprung an der [X.]der Kammer nach außen (Merkmal 2.8.b), die nach dem Streitpatent als Mittelfür die Positionierung im Analyseverfahren vorgesehen sind, sind bei der Kü-vettenanordnung nach der [X.] nicht vorhanden. Die Positionie-rung des [X.]rings wird in der [X.] durch eine radial nach au-ßen weisende [X.] an der äußeren Seitenwand [X.]) erreicht ([X.]. 2 [X.] 52 und53, [X.] Übersetzung [X.] und 25).b) Die [X.] Patentschrift 32 46 592 ([X.]) beschreibt im [X.] Gegenstand des [X.] keinen [X.]ring oder [X.]ringseg-mente, sondern einzelne [X.]. Die Formgebung dieser [X.] soll einebessere Durchmischung der zu analysierenden Flüssigkeit gewährleisten. [X.] hat einen schmalen, im Querschnitt lang gestreckten Oberteil, welchereinen ringsherum laufenden flanschartigen Ansatz (2) besitzt ([X.]. 6 [X.] 62-64 u.[X.]. 1-4). Das [X.]gefäß ist unten durch einen wannenförmigen bzw. nachunten konvex [X.] geschlossen, an dem mittig ein [X.] (17) angeordnet ist, um das Gefäß ausgerichtet in eine Mischein-richtung einzubringen ([X.]. 7 [X.] 8-13, [X.]. 1-4), in der die Durchmischung durchTranslations- und [X.]otationsbewegungen der Küvette erfolgt. Das ist nach [X.] des gerichtlichen Sachverständigen so zu verstehen, daß diedurch den [X.] gehende Längsachse zugleich [X.]otationsachsedes Gefäßes ist.c) Die [X.] Patentanmeldung [X.] ([X.]) betrifft eine[X.]ektrophotometer-Analysevorrichtung für klinisch-chemische Analysen und- 12 -insbesondere die in einer derartigen Vorrichtung verwendeten [X.]. Die Analysevorrichtung umfaßt eine [X.] einem äußeren [X.] und einem konzentrisch ange-ordneten inneren Kreis von [X.]. Zwischen dem [X.] und demäußeren Kreis ist ein Zwischenkreis von [X.] angeordnet, dieaus mehreren einheitlichen mehrbecherigen einstückigen [X.]ogeneinheiten ge-bildet sind ([X.] 24-30, [X.] Übersetzung [X.] 23-29). In einer bevor-zugten Ausführungsform sind die einheitlichen einstückigen Verdünnungsbe-cher dergestalt ausgebildet, daß sie nach [X.]enutzung weggeworfen werden.Diese [X.]echer sind zusammen nebeneinander in einem Kreisbogen, vorzugs-weise fünf [X.]echer pro [X.]ogen, in einer einstückigen mehrbecherigen [X.]. Jede einstückige [X.]ogeneinheit aus fünf [X.]echern kann lösbar an derradial äußeren [X.]eihe von [X.]eaktionsbechern an der [X.] befe-stigt werden ([X.] 16-20, [X.] Übersetzung [X.] 10-16 u. [X.]. 2). [X.] haben einen kreisförmigen Querschnitt und einen horizonta-len Flansch (20), auf dem sich die Verdünnungsbecher abstützen können. [X.] sind in den Ausführungsbeispielen nach [X.]. 2 und 4 in [X.] eine Mehrzahl von [X.]echern umfassenden [X.]egments mit ange-hängten [X.] dargestellt. Der die [X.]eaktionsbecher umgeben-de Flansch ist zwischen zwei [X.]echern in der zeichnerischen Darstellung [X.] mit einem Teilungsstrich und nach je fünf [X.]echern mit einer deutlichenEinkerbung versehen. In der [X.]eschreibung (S. 6 Abs. 1) ist ausgeführt, daß derZwischenkreis von [X.] und der äußere Kreis von [X.]eaktions-bechern als einzelne einstückige Einheit ausgebildet oder ausgeformt [X.] 13 -Die [X.]eaktionsbecher können nach der - von der [X.]eklagten beanstan-deten - [X.]eurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen zwar als Küvet-ten im Sinne des [X.] angesehen werden, unterscheiden sich in ihrerkonkreten Ausgestaltung aber wesentlich von diesen.3. Der Gegenstand des [X.] beruht jedoch nicht auf erfinderi-scher Tätigkeit. Er ergab sich für den [X.] in naheliegenderWeise aus dem Stand der [X.]) Als [X.] ist entgegen der Ansicht der [X.]eklagtenein Hochschul- oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung [X.] [X.]erufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von automatisierten che-mischen [X.]en anzusehen, der zudem Kenntnisse in Feinwerk-techniken und Werkstoffwissenschaft besitzt. Dies hat der Sachverständige inder mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt. Es handelt sich bei [X.] des [X.] nicht, wie die [X.]eklagte meint, um eher nach- unduntergeordnete Konstruktionsarbeit, die von einem Techniker erledigt wird. [X.] hat dargelegt, daß der [X.] zunächst denüber bloße einem Techniker zu überlassende Konstruktionsarbeit hinausge-henden komplexeren Systemgedanken entwickeln und die [X.] mußte. [X.]ei der Entwicklung der Aufgabenstellung hatte er [X.] allgemeinen Herstellbarkeit sowie der zu erwartenden [X.] im Hinblick auf optische, chemische und fertigungstechnischeAnforderungen abzuwägen. Dazu mußte er den funktionsgerechten Einsatz der[X.] im Analysegerät und, um die Funktionstüchtigkeit insgesamt sicher-zustellen, das optische [X.] beherrschen und das Gesamtsystem spezi-fizieren [X.] 14 -b) Ausgehend von der [X.] 3 811 780 ([X.]) bot es sich - wieder gerichtliche Sachverständige überzeugend und in Übereinstimmung mitdem fachkundig besetzten [X.] ausgeführt hat - diesem[X.], der sich zum Ziel gesetzt hatte, die zu geringe Aus-nutzungsrate der [X.]ringe und zugleich das bei den bekannten [X.]-ringen auftretende Verziehen zu vermeiden, als erster Schritt ohne weiteres an,die Anzahl der [X.] zu reduzieren und zu diesem Zweck nicht den vollenKreisumfang mit [X.] auszufüllen, sondern nur ein [X.].Eine Anregung dazu fand der [X.] auch in der euro-päischen Patentanmeldung 0 100 663 [X.] ([X.]). Diese Schrift gehört entgegender Ansicht der [X.]eklagten zum einschlägigen Stand der Technik. Sie [X.] für spektrophotometrische Untersuchungen und [X.] das Fachgebiet, zu dem auch der Gegenstand des [X.] gehört.Der Senat geht davon aus, daß die Segmentierung bei der [X.]Patentanmeldung ([X.]) dazu dient, Wegwerfeinheiten für kleinere Probenzah-len zur Verfügung zu stellen. Das ist auf [X.] 16 ff. der [X.]eschreibung für [X.] ausdrücklich beschrieben und kann für die [X.]eaktionsbe-cher nicht anders gesehen werden, wenn diese ebenfalls segmentiert werden,wie es in [X.]. 2 und 4 als alternative Möglichkeit dargestellt ist. Der Sachver-ständige hat dazu überzeugend ausgeführt, daß nicht nur der mittlere [X.]ing ([X.])der Verdünnungsbecher eine Aufteilung in Segmente aufweise, sondern [X.] äußeren [X.]ing ([X.]) der [X.]eaktionsbecher Sollbruchstellen hinter jedem [X.]e-hälter vorhanden seien. Der Vorteil dieser Sollbruchstellen werde in der Schriftzwar nicht genannt, der [X.] entnehme dieser [X.] 15 -tung jedoch ohne weiteres, nach [X.]edarf kleinere Einheiten in Form von Krei-ssegmenten zu schaffen, wenn dies [X.] aus welchem Grund auch immer [X.]zweckmäßig sei. Der [X.] sehe dabei die [X.], [X.] und [X.] Einheit. Er finde dafür auch eine [X.]estätigung in der Schrift insofern, als dort(S. 6 [X.] 1- 4, [X.] Übersetzung [X.], [X.] 17-19, in Verbindung mit [X.]. 4)klargestellt werde, daß der Zwischenkreis von [X.] ([X.]) [X.] äußere [X.] ([X.]) als einheitliche einstückige Einheitausgebildet oder ausgeformt sein könnten. Die Schrift gebe zwar nicht an,wann [X.] vor oder nach dem [X.]efüllen der [X.]echer [X.] eine Dimensionierung in klei-nere Einheiten erfolgen solle, es biete sich aber das Dimensionieren vor dem[X.]efüllen an, schon damit der Inhalt nach dem [X.]efüllen nicht beeinträchtigt [X.]. Eine nachträgliche Segmentierung wäre zudem Vorbereitung des erneutenEinsatzes der zunächst unbenutzt gebliebenen Teilsegmente.Der Fachmann wurde damit deutlich auf die alternative Möglichkeit hin-gewiesen, die Einzelbehälter ([X.]öhrchen) in Vorrichtungen zur optischen Unter-suchung von Flüssigkeitsproben wahlweise in geschlossenen Kreisringen oderin [X.]e anzuordnen. Es bot sich ohne weiteres an, diesen Gedankenauch auf zum gleichen Fachgebiet gehörende andere Vorrichtungen zur opti-schen Untersuchung zu übertragen, wie sie insbesondere aus der[X.] 3 811 780 ([X.]) bekannt waren. Das gilt in verstärktem Maßedeswegen, weil es sich aus der Sicht des Fachmanns bei den [X.] nach der [X.] Patentanmeldung ([X.]) ebenfalls um [X.] imSinne des [X.] und der [X.] ([X.]) handelt, in denen dieoptische Messung einer Flüssigkeit erfolgt. Der Senat folgt insoweit den letzt-lich überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, dersich dabei auf allgemeines fachmännisches Verständnis, fehlende gegenteilige- 16 -Anhaltspunkte in der Entgegenhaltung und insbesondere auf die dort enthalte-ne Aussage berufen hat, die [X.]ehälter würden einer nach dem anderen vor [X.] ([X.]) für eine spektrophotometrische Analyse positioniert (S.4[X.] 6-9). Aus der Darstellung in [X.]. 1 der Entgegenhaltung hat der Sachver-ständige nichts anderes entnehmen können. Er hat weiterhin kein Hindernisdarin gesehen, daß die [X.]ehälter rund ausgebildet sind; es sei allein eine Frageder Anwendung und der geforderten Meßgenauigkeit, ob optische Messungenauch in runden [X.]ehältern möglich seien.c) Gelangte der [X.] ohne erfinderische Tätigkeit zueiner Aufteilung des [X.] in Segmente, so mußte er anschließend nachgeeigneten Positionierelementen suchen.aa) Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, es sei für einen Fach-mann naheliegend, daß ein [X.] entweder so gelagert oder so kon-struktiv verändert werden müsse, daß die erforderliche Verwindungssteifigkeitgegeben sei. Die Maßnahmen, die im vorliegenden Fall hierzu ergriffen wordenseien (innere [X.], [X.] am [X.]oden - Merkmale 2.8.a) und 2.8.b) ge-hörten zum Fachwissen eines [X.]es; es handele sich umStandardkonstruktionen, die nicht als Erfindung anzusehen seien. Dem folgtder Senat in Übereinstimmung mit dem fachkundig besetzten [X.]undespatentge-richt. Für den Fachmann, der von einer Vollkreisanordnung zu einem Krei-ssegment gelangt ist, ergibt sich zwangsläufig, daß für das [X.] eineentsprechende Halterung erforderlich ist, für die insbesondere die Form [X.] in [X.]etracht kommt, auf dem die einzelnen [X.] eines Sektorsnacheinander in [X.] gebracht werden können. Selbst wenn man der[X.]eklagten darin folgt, daß dieser Drehtisch, den der Fachmann allerdings als- 17 -notwendige Ergänzung erkenne, außerhalb der Erfindung liegt, so sind die inder [X.] vorgeschlagenen [X.], [X.] und Vorsprung,als solche dem Techniker geläufig. Ihre konkrete Ausgestaltung im Zusam-menwirken mit den entsprechenden [X.]auteilen des Trägers, auf die es für diebeabsichtigte Wirkung ankommt, wird aber - weil der Drehtisch außerhalb [X.] liegt - vom Streitpatent nicht weiter angesprochen, sondern der fach-lichen [X.]outine überlassen.bb) Auch die [X.] Patentschrift 32 46 592 ([X.]) und die [X.]Patentschrift 0 100 663 ([X.]) sehen [X.] vor. In [X.] sind dies derumlaufende Flansch (2) und der mittig im [X.]oden der Küvette angeordnete[X.] (17). In [X.] erfüllt, worauf der Sachverständige hingewiesenhat, der die [X.] umgebende Flansch eine solche Funktion, auch [X.] neben der weiteren Funktion zur Abstützung der Verdünnungsbehälternicht besonders erwähnt wird.Für die Annahme einer erfinderischen Tätigkeit genügt es nicht, daß [X.] eine [X.] zur Höhenpositionierung der [X.]anordnung [X.], die innenseitig zum Kreismittelpunkt zeigt, im Unterschied etwa zu der inder [X.] genannten [X.] ([X.]), bei der die umlaufende[X.] ([X.]) [X.]) vom Kreismittelpunkt nach außen weist. Denn diese einfachekonstruktive Abweichung wird der Fachmann so wählen, wie es ihm unter dengegebenen Umständen, insbesondere in Abstimmung auf die entsprechendengegenüberstehenden [X.]auteile der Halterung, als am zweckmäßigsten [X.] -Gleiches gilt für den Vorsprung am [X.]oden der Küvette. Aus der deut-schen Patentschrift 32 46 592 ([X.]) entnimmt der Fachmann, daß zum senk-rechten Ausrichten der Küvette ein vom [X.]oden sich nach außen [X.] angeordnet ist, um das Gefäß ausgerichtet in eine Mischein-richtung einzubringen. Ob die Ausrichtung hier der Positionierung der [X.]im optischen Meßsystem dient oder der [X.]otation der Küvette um ihre Mitte-lachse, ist nicht entscheidend. Der [X.], der nach einer Lö-sung für die möglichst genaue Positionierung der Küvette sucht, wird sich [X.] orientieren, wozu im einzelnen die Positionierung erforderlich ist, wenndie vorgeschlagenen [X.] ihm geeignet erscheinen.II. [X.] war auch nicht in der Fassung aufrechtzuerhalten,die es nach dem Hilfsantrag erhalten soll. Mit dem Hilfsantrag sollen dem Pa-tentanspruch des [X.] zwei Merkmale hinzugefügt werden, [X.] die [X.] und eine dazu passende Verriegelung in einem[X.] sichergestellt ist, daß, wenn die [X.]anord-nung in das [X.] eingesetzt ist, sich die Fensteraller Kammern in einer vorgegebenen [X.],2.durch zwei Vorsprünge sichergestellt ist, daß, wenn die Küvet-tenanordnung in das [X.] eingesetzt ist, sich [X.] [X.] jeder Kammer senkrecht zur Achse [X.] derdurch die Kammer übertragenen Strahlungsenergie [X.] 19 -Das in Nr. 1 genannte Merkmal der Verriegelung wird dort, worauf [X.] hingewiesen hat, hinsichtlich der [X.] nicht be-schrieben. Die Verwendung von Arretierungssystemen als solche ist aber auszahlreichen anderen [X.]ereichen bekannt und wird beispielsweise auch beiläufigin der [X.] ([X.]) beschrieben ([X.]. 4 [X.] 33-36, [X.] Überset-zung [X.] [X.] 40- S. 6 [X.] 2, vgl. [X.]. 5 [X.]ezugsz. 149).Die Verwendung zweier Vorsprünge hat der Sachverständige überzeu-gend als Selbstverständlichkeit bezeichnet, da anders bei einer Anordnung der[X.] in einem [X.] Verdrehungen nicht zu vermeiden sind. Die inden hinzugefügten Merkmalen weiterhin bezeichneten Wirkungen stellen sichbei sachgerechter Ausführung der Merkmale 2.8.a) und b) von selbst ein undkönnen daher die Patentfähigkeit gleichfalls nicht [X.] 20 -III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 [X.] in der nachArt. 29 [X.]ÄndG übergangsweise weiterhin anwendbaren Fassung der [X.]e-kanntmachung vom 16. Dezember 1980 in Verbindung mit § 97 ZPO.[X.]MelullisScharen[X.]Meier-[X.]eck
Meta
12.06.2001
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. X ZR 28/98 (REWIS RS 2001, 2307)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2307
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X ZR 35/01 (Bundesgerichtshof)
X ZR 102/97 (Bundesgerichtshof)
X ZR 21/98 (Bundesgerichtshof)
4 Ni 17/18 (EP) (Bundespatentgericht)
Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Packmaterialumwandlungsmaschine“ – zur Patentfähigkeit
X ZR 112/99 (Bundesgerichtshof)
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