Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2015, Az. 4 StR 14/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6773

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 14/15

vom
12. August
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Nötigung
u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August
2015
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]s Detmold
vom 20. Juni 2014
im Schuld-spruch dahin geändert, dass
der Angeklagte der
Nöti-gung und des Fahrens
ohne Fahrerlaubnis
schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Nötigung und wegen vor-sätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem
Jahr verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei
Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des
Angeklagten führt nur zur Änderung des Schuldspruchs und hat im Übrigen keinen Erfolg.
1. Die
Verfahrensrügen greifen aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 21. Mai 2015 nicht durch. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs.
1
2
-
3
-
2. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei rechtlich selbständigen Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Wertung der Strafkammer, die Hin-
und die Rückfahrt des Angeklag-ten mit dem Pkw BMW
nach D.

seien jeweils selbständige Taten
des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begegnet rechtlichen Bedenken. Die Dauerstraftat
des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten ([X.], Beschluss vom 7. November 2003 -
4 [X.], [X.], 214; Urteil vom 30. [X.] 2010

3 [X.], juris Rn. 7). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsgründen von vorneherein vor, den Mitangeklagten S.

nach D.

zu fahren, damit dieser persönliche Gegenstände aus der [X.] seiner vermeintlichen Ex-Freundin holen könne, und sodann -
wie ge-schehen
-
nach B.

zurückzukehren.

3. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall einer
Einzelstrafe von sechs
Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der [X.] kann ausschließen, dass
die Strafkammer in Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen von zehn Monaten
und von sechs
Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe er-kannt oder ohne die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten
des [X.] ohne Fahrerlaubnis eine kürzere Sperre für die Wiedererteilung der Fahr-erlaubnis bestimmt hätte.
3
4
5
-
4
-
4. Da der Angeklagte mit
seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg erzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlass, die Rechtsmittelge-bühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible

Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender
6

Meta

4 StR 14/15

12.08.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2015, Az. 4 StR 14/15 (REWIS RS 2015, 6773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6773

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