Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2015, Az. 3 StR 578/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15405

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 578/14
vom
17. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 17.
Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO

analog ein-stimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1.
September 2014, soweit es ihn betrifft,
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher Kör-perverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, [X.] von Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, Besitzes von [X.], [X.], Diebstahls
in fünf Fällen, Betruges in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung, [X.] und vorsätzlichen Fah-rens ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen insgesamt 30
Straftaten, unter anderem wegen [X.] in zwei Fällen (Fälle [X.] 20. und 21. der Urteilsgründe), zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hier-gegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des [X.]
-
3
-
geklagten. Sein Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.
1. Nach den Feststellungen hob der Angeklagte am 2. April 2013 mit [X.] zuvor entwendeten EC-Karte vom Geldautomaten derselben Bankfiliale um [X.] dieser beiden Abhebungen als Computerbetrug in zwei Fällen erweist sich als rechtsfehlerhaft. Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe nicht als selbständige Taten, sondern als Teile einer einheit-lichen Tat nach § 263a StGB im materiell-rechtlichen Sinne dar ([X.],
Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 -
2 [X.], [X.], 220; vom 1.
Februar 2011 -
3 [X.], juris Rn.
19).

Der [X.] hat den Schuldspruch deshalb neu gefasst. § 265 StPO
steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden für die Taten [X.] 20.
und 21.
der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von je sechs
Monaten. Der [X.] setzt für die einheitliche Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs
Monaten fest, denn es ist auszuschließen, dass das [X.] die Strafe für die unberechtigte Abhebung von insgesamt 1.hätte als
diejenigen
für die von ihm angenommenen [X.]. Der [X.] über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt vom Wegfall einer Einzelstrafe von sechs
Monaten unberührt. Vor dem Hintergrund der für die insgesamt 28
weite-ren Straftaten verhängten Einzelstrafen, unter anderem der [X.] von 2
3
4
-
4
-
zwei Jahren und sechs
Monaten und einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, schließt der [X.] aus, dass das [X.] ohne die weggefallene
sechsmonatige Freiheitsstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe
milder zugemessen hätte.

Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
Schäfer Pfister Hubert

Gericke Spaniol
5

Meta

3 StR 578/14

17.02.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2015, Az. 3 StR 578/14 (REWIS RS 2015, 15405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15405

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3 StR 578/14

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