Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.06.2013, Az. 10 W (pat) 6/09

10. Senat | REWIS RS 2013, 5261

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – „Kompakt-Heizzentrale“ – Bewirkung der Zahlung durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung – keine Rückzahlung der Prüfungsgebühr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 022 150.3

(wegen Erstattung der Prüfungsantragsgebühr)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] in der Sitzung vom 6. Juni 2013 durch [X.], die Richterin [X.] und den Richter Prof. Dr. Dr. Ensthaler

beschlossen:

1. [X.] auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat am 5. Mai 2008 beim [X.] eine Erfindung mit der Bezeichnung "[X.]" zur Patentierung angemeldet und zugleich den [X.] gestellt. Der Anmeldung, die beim [X.] unter dem Aktenzeichen 10 2008 022 150.3 geführt wird, war eine Einzugsermächtigung zur Zahlung der Anmeldegebühr (60 €) und der [X.]sgebühr (350 €) in Höhe von insgesamt 410 € beigefügt. Die Einzugsermächtigung führte später zu einer entsprechenden Gutschrift auf dem Konto des [X.] und wurde dort – wie sich einem in der Akte befindlichen Kontoblatt vom 21. August 2008 entnehmen lässt - als Zahlung mit dem Einzahlungstag 5. Mai 2008 verbucht. Ausweislich eines von der Antragstellerin vorgelegten [X.] wurde deren Konto am 23. Mai 2008 mit dem Gebührenbetrag belastet.

2

Für eine am 13. Mai 2008 eingereichte weitere Patentanmeldung hat die Antragstellerin die (innere) Priorität der hier gegenständlichen Anmeldung in Anspruch genommen, und zwar mit Wirkung vom 23. Mai 2008, dem Tag, als sie im Verfahren der Nachanmeldung das Aktenzeichen der Voranmeldung mitteilte. Mit einem ebenfalls am 23. Mai 2008 beim [X.] eingegangenen Schreiben hat die Antragstellerin überdies die Rücknahme der vorliegenden Anmeldung erklärt. Ferner hat sie die Rückzahlung der Prüfungsgebühr mit der Begründung beantragt, bei dieser handele es sich nicht um eine Antrags-, sondern um eine Leistungsgebühr.

3

Den Rückzahlungsantrag hat die Prüfungsstelle 1.16 des [X.] – nach vorangegangenem Zwischenbescheid - durch Beschluss vom 13. Oktober 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wird in dem Beschluss ausgeführt, durch die rechtzeitige und vollständige Zahlung der [X.]sgebühr sei das Prüfungsverfahren in Gang gesetzt worden. Es handele sich dabei um eine Antragsgebühr, die mit der Zahlung grundsätzlich verfallen sei, auch wenn die Patentanmeldung vor Beendigung des Prüfungsverfahrens zurückgenommen werde oder die Rücknahmefiktion eintrete. Eine der in § 10 PatKostG geregelten Rückzahlungsmöglichkeiten sei nicht gegeben; auch für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift sei kein Raum.

4

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt,

5

- den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

6

- die Prüfungsgebühr zurückzuerstatten sowie

7

- die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

8

Sie ist der Auffassung, dass – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss - das Prüfungsverfahren zum Zeitpunkt der Rücknahme der Anmeldung noch nicht in Gang gesetzt worden sei. Letzteres geschehe regelmäßig dadurch, dass die Anmeldung – nach Zuteilung eines Aktenzeichens und Durchführung einer Offensichtlichkeitsprüfung – der zuständigen Fachabteilung zugeordnet werde, wozu es im vorliegenden Fall nicht mehr gekommen sei. Somit ergebe sich zu ihren Gunsten ein Erstattungsanspruch nach gesetzlichen Vorschriften (§ 10 Abs. 2 PatKostG, §§812 ff. [X.]) und aus allgemeinen [X.]. Die völlige Einbehaltung einer Gebühr, die unabhängig von einer Gegenleistung der Behörde allein für das Stellen eines Antrags entstehe, lasse sich nicht ohne weiteres mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Einklang bringen. Dies gelte auch dann, wenn eine beantragte Amtshandlung aus tatsächlichen oder – wie vorliegend wegen Inanspruchnahme der inneren Priorität – aus rechtlichen Gründen nicht mehr erbracht werden könne.

9

Der Senat hat am 20. Oktober 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und durch einen am selben Tag verkündeten Beschluss der Präsidentin des [X.]s den Beitritt zum Verfahren anheimgegeben.

In dem Beschluss hat der Senat die Frage aufgeworfen, ob der Antragstellerin möglicherweise deshalb ein gegen das [X.] gerichteter Bereicherungsanspruch zustehe, weil die Zurücknahme der Patentanmeldung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als die Antragstellerin noch die Möglichkeit hatte, der auf ihrem Konto ausgewiesenen Belastungsbuchung zu widersprechen. Dabei bezog sich der Senat auf die Rechtsbeziehungen im Verhältnis des Zahlungspflichtigen zu seiner (d. h. der [X.] einerseits und zwischen der [X.] und der Schuldnerbank andererseits. Wenn die Schuldnerbank eine Lastschrift einlöse, handele sie nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl. NJW 2006, 1965, 1966) nur aufgrund einer Weisung der [X.], die diese im Rahmen des [X.] zwischen den Banken im eigenen Namen erteile. Daher könne der Zahlungspflichtige nach dem zwischen den [X.] (LSA) gegenüber der Zahlstelle der Belastung seines Kontos wegen einer Einzugsermächtigungslastschrift widersprechen, wobei Abschnitt III Nr. 2 Satz 1 LSA dem Zahlungspflichtigen hierfür eine Frist von sechs Wochen ab der Belastung seines Kontos einräume. [X.] der Zahlungspflichtige innerhalb dieser Frist, so könne die Zahlstelle nach Abschnitt III Nr. 1 LSA die Lastschrift zurückgeben und die Rückbuchung verlangen. Daraus folge, dass eine Gutschrift auf dem [X.] nicht unmittelbar zur Erfüllung der Forderung führe, sondern eine Forderung (Gebührenschuld) erst dann erlösche, wenn die sechswöchige Frist nach Abschnitt III. Nr. 2 Satz 1 LSA abgelaufen sei, es sei denn, dass der Zahlungspflichtige die Belastungsbuchung vorab autorisiert habe oder vor Ablauf der Widerspruchsfrist genehmige (vgl. [X.], 3510, 3514; NJW 2011, 994, 996).

Die Präsidentin des [X.]s ist dem Verfahren beigetreten und hat u. a. zu der vom Senat in dem Beschluss vom 20. Oktober 2011 aufgeworfenen Frage Stellung genommen. Zwar wird auch ihrer Meinung nach eine dem Einzug zu Grunde liegende Forderung [X.] erst durch die Genehmigung des Schuldners wirksam, weshalb die Forderung des Gläubigers auch nach der Gutschrift auf dessen Konto und der Belastungsbuchung auf dem [X.] noch nicht als erfüllt anzusehen sei. Aus dem Schuldverhältnis könne sich aber ergeben, dass die Erfüllung schon vor der Genehmigung durch den Schuldner eintreten solle. Dies folge hier aus § 2 Nr. 4 PatKostZV, wonach bei Erteilung einer Einzugsermächtigung gegenüber dem [X.] als [X.] der Tag des Eingangs dieser Erklärung anzusehen ist, sofern die Einziehung zugunsten der Bundeskasse erfolgt. Darauf abzustellen, ob die Antragstellerin bei Zurücknahme der Patentanmeldung noch die Möglichkeit hatte, der Belastungsbuchung zu widersprechen, sei nicht sachgerecht, weil das [X.] gar keine Kenntnis über die girovertraglichen Beziehungen zwischen der Antragstellerin und ihrer Bank habe und bei der Prüfung von [X.] mit weit reichenden praktischen und rechtlichen Problemen konfrontiert wäre.

Die Antragstellerin hat in einer ergänzenden Stellungnahme u. a. geltend gemacht, dass der Gebührentatbestand am 23. Mai 2008, dem [X.] vom Konto, nicht mehr bestanden habe. Voraussetzung für einen wirksamen [X.] sei nämlich die Anhängigkeit der Anmeldung. Die Vorschrift des § 2 Nr. 4 PatKostZV ändere daran nichts. Diese Norm komme nur zur Anwendung, wenn eine Zahlung zu Gunsten des [X.] vorliege. Die Einziehung am 23. Mai 2008 sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem kein rechtsbegründender Gebührentatbestand mehr vorgelegen habe. Der [X.] habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam werden können, weshalb die Gebühr ohne Rechtsgrund gezahlt worden sei. Aus diesem Grund bestehe ein Rückerstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Akte des [X.] verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfungsgebühr ist wirksam und nicht ohne Rechtsgrund entrichtet worden, weshalb der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Erstattung der Prüfungsgebühr zusteht.

1. Die Gebühr für das Prüfungsverfahren (§ 44 [X.]) in Höhe von 350 € (Nr. 311 400 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) ist mit Stellung des [X.]s am 5. Mai 2008 fällig geworden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG) und konnte innerhalb von drei Monaten bezahlt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PatKostG). Die Zahlung wurde im vorliegenden Fall in zulässiger Weise durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung bewirkt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PatKostG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV). Als [X.] gilt in diesem Fall der Tag des Eingangs der Einzugsermächtigung beim [X.], sofern die Einziehung zugunsten der zuständigen Bundeskasse erfolgt, § 2 Nr. 4 PatKostZV. Die Einzugsermächtigung ist am 5. Mai 2008 beim Patentamt eingegangen. Da auch die Einziehung erfolgt ist, ist dieser Tag als [X.] anzusehen.

Dies gilt unabhängig davon, dass die vorliegende Anmeldung seit dem 23. Mai 2008 durch Inanspruchnahme ihrer Priorität für eine spätere Patentanmeldung gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 [X.] als zurückgenommen gilt bzw. am selben Tag explizit zurückgenommen wurde, und dass erst zu diesem Zeitpunkt die Einziehung des [X.] zu Lasten der Antragstellerin erfolgte. Zwar wäre die Anmelderin, wenn sie die Prüfungsgebühr bis dahin noch nicht entrichtet hätte, gemäß § 10 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 40 Abs. 5 Satz 1 [X.] von der Zahlung befreit gewesen (siehe nachfolgend unter 2.c). Dies würde auch dann gelten, wenn – wie in dem Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2011 überlegt worden ist – die Zahlung erst in dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen wäre, in dem die schuldrechtliche Erfüllungswirkung eingetreten ist.

Wie die Präsidentin des [X.]s in ihrer Stellungnahme zu dem genannten Beschluss zutreffend ausgeführt hat, werden jedoch im Verhältnis des Gebührenschuldners zur Staatskasse die allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften durch den genannten § 2 Nr. 4 PatKostZV in der Weise modifiziert, dass die Zahlung bereits am [X.] als bewirkt anzusehen ist, wobei die dadurch fingierte Erfüllungswirkung unter der auflösenden Bedingung der späteren Einziehung steht. Diese Bedingung tritt nicht nur ein, wenn eine Einziehung z. B. mangels ausreichender Kontodeckung nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn der Gebührenschuldner der Belastung seines Kontos widerspricht und daraufhin die Gutschrift auf dem Konto des [X.] wieder rückgängig gemacht wird.

Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Einziehung erfolgt, tritt die auflösende Bedingung nicht ein, d. h. es bleibt dann bei dem ursprünglichen [X.]. Da § 2 Nr. 4 PatKostZV – über die genannte auflösende Bedingung hinaus - keine weitere Einschränkung für die Vorverlegung des [X.]es vorsieht, ist es unerheblich, ob die Anmeldung im Zeitpunkt der Einziehung noch bestanden hat. Die Anmelderin hätte die Möglichkeit gehabt, der Einziehung zu widersprechen und sich den Gebührenbetrag auf ihrem Konto wieder gutschreiben zu lassen. Nachdem dies nicht geschehen ist, bleibt es dabei, dass die Zahlung am 5. Mai 2008, d. h. vor dem Eintritt der Rücknahmefiktion, als bewirkt anzusehen ist.

2. Aus dem Patentkostengesetz ergibt sich keine Möglichkeit für eine Rückerstattung der Prüfungsgebühr.

a) Ein Erstattungsanspruch nach § 9 PatKostG scheidet aus, weil keine unrichtige Sachbehandlung seitens des Patentamts, die für die entstandenen Kosten ursächlich sein könnte, vorliegt.

b) § 10 Abs. 1 Satz 1 PatKostG bestimmt die Rückzahlung nur für vorausgezahlte, also vor Fälligkeit entrichtete Gebühren. Die Prüfungsgebühr ist hier aber nach Fälligkeit entrichtet worden. Bei der Prüfungsgebühr handelt es sich um eine Antragsgebühr, die mit der Stellung des [X.]s fällig wird, § 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG (vgl. auch [X.], [X.], 8. Aufl., § 44 Rn. 20). Die Beschwerdeführerin hat den [X.] zugleich mit der Einreichung der Anmeldung am 5. Mai 2008 wirksam gestellt, die Prüfungsgebühr ist daher an diesem Tag fällig geworden. Die am selben Tag durch Einzugsermächtigung geleistete Zahlung ist somit auf eine fällige Zahlung erfolgt.

c) Ein Anspruch auf Erstattung der Prüfungsgebühr ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 [X.] Keine der in dieser Vorschrift genannten Anwendungsfälle trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu.

Nach dem ersten Anwendungsfall des § 10 Abs. 2 PatKostG entfällt die Gebühr, wenn eine Anmeldung oder ein Antrag gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als zurückgenommen gilt und die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde. Dies setzt voraus, dass eine fällige Gebühr nicht fristgerecht entrichtet wurde, was hier gerade nicht der Fall ist.

Die Gebühr entfällt – sofern die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde - nach dem zweiten Anwendungsfall aber auch dann, wenn die Anmeldung aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen als zurückgenommen gilt, was etwa bei Eintritt der Rücknahmefiktion nach § 40 Abs. 5 [X.] der Fall ist. Nach Sinn und Zweck des § 10 Abs. 2 PatKostG bedeutet dies, dass in diesem Fall eine noch nicht entrichtete Gebühr nicht mehr beigetrieben wird. Durch die Vorschrift soll nämlich vermieden werden, dass eine an sich verfallene Gebühr beigetrieben wird (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von [X.] auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, [X.] 2002, 36 ff., 43 linke Spalte; [X.], a. a. O., § 10 PatKostG Rn. 24). Eine Gebühr, die vor Eintritt der Rücknahmefiktion rechtzeitig und vollständig gezahlt worden ist, kann dagegen nicht zurückverlangt werden, auch wenn der Antrag, für den sie entrichtet wurde, auf Grund der Rücknahmefiktion nicht mehr bearbeitet werden kann.

Schließlich entfällt gemäß § 10 Abs. 2 PatKostG eine Gebühr auch dann, wenn das betreffende Schutzrecht wegen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenzahlung erlischt. Dieser Anwendungsfall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Anmeldung nicht erloschen ist (was nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 [X.] bei erteilten Patenten der Fall sein kann), sondern nach § 40 Abs. 5 [X.] als zurückgenommen gilt.

3. Die Antragstellerin kann auch keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. [X.] geltend machen. Die Prüfungsgebühr wurde – wie bereits ausgeführt – nicht ohne Rechtsgrund entrichtet. Der Rechtsgrund für die Zahlung der Gebühr liegt in der wirksamen Beantragung der Prüfung; dieser Rechtsgrund ist später auch nicht weggefallen, unabhängig davon, dass die Prüfung nach Wegfall der Anmeldung nicht mehr erbracht werden kann.

4. Eine Rückzahlung aus [X.]n ist für die Prüfungsgebühr gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht aus Gründen der Billigkeit geboten. Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften der §§ 9, 10 PatKostG dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Gebühr auf Grund nachträglicher Umstände als sachlich ungerechtfertigt erscheint und deshalb nicht in Ansatz gebracht oder zurückgezahlt werden kann. Damit hat der Gesetzgeber zugleich die Wertung getroffen, dass in den von diesen Vorschriften nicht erfassten Fällen eine Reduzierung oder der Wegfall von Gebühren aus [X.]n nicht geboten ist (vgl. [X.], 549, 550 [17] – Schwingungsdämpfung; Senat, Beschluss v. 17. März 2011 – 10 W (pat) 11/10, B[X.]E 53, 9, 12 – [X.]sgebühr II).

5. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist die Rückzahlung der Prüfungsgebühr nicht geboten. Dem Gesetzgeber steht bei der Gebührenerhebung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen Grenzen dort überschritten sind, wo die Gebühr erkennbar höher ist als der Vorteil oder wo die Kostenzurechnung erkennbar unangemessen ist (vgl. [X.], 325, 327 – [X.], m. w. N.). Die patentamtlichen Gebühren - soweit mit ihnen überhaupt (anders als z. B. mit den [X.]) eine konkrete Amtshandlung abgegolten werden soll - orientieren sich in ihrer Höhe nicht in erster Linie an dem Aufwand, den die Behörde zur Erbringung ihrer Amtshandlung zu tragen hat. Was die Prüfungsgebühr betrifft, so ist diese nicht so bemessen, dass mit ihr der durchschnittliche Aufwand, der für das Patentamt mit der Durchführung eines Prüfungsverfahrens verbunden ist, auch nur annähernd ausgeglichen wird. Auch macht es für die Höhe der Prüfungsgebühr keinen Unterschied, ob es sich um ein mehr oder weniger aufwändiges Prüfungsverfahren handelt. Gerade weil es sich um eine – gemessen am behördlichen [X.] – vergleichsweise niedrige und zudem pauschal festgelegte Gebühr handelt, erscheint es weder sach- noch gleichheitswidrig, wenn die mit der Antragstellung verfallene Gebühr auch in den Fällen einbehalten bleibt, in denen das Prüfungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Prüfungsverfahrens nicht überwiegend im Bereich der Behörde liegen, sondern vom Anmelder – wie hier durch die Tätigung einer Nachanmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität der vorliegenden Voranmeldung bzw. durch die Erklärung der Rücknahme der Anmeldung - selber herbeigeführt worden sind.

6. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht begründet. [X.], die gemäß § 80 Abs. 3 [X.] die Rückzahlung rechtfertigen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

7. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nach § 100 Abs. 2 Nr. 1 [X.] im Hinblick auf die Auslegung des § 10 Abs. 2 [X.]

Meta

10 W (pat) 6/09

06.06.2013

Bundespatentgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.06.2013, Az. 10 W (pat) 6/09 (REWIS RS 2013, 5261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5261


Verfahrensgang

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Az. X ZB 11/13

Bundesgerichtshof, X ZB 11/13, 06.05.2014.


Az. 10 W (pat) 6/09

Bundespatentgericht, 10 W (pat) 6/09, 06.06.2013.


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Wird zitiert von

30 W (pat) 504/19

Zitiert

10 W (pat) 11/10

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