Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2020, Az. 4 StR 279/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1595

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Gegenstand

Unterzeichnung der Revisionsbegründungsfrist durch einen bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt


Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Zudem beanstandet sie mit ihrer sofortigen Beschwerde die Kostenentscheidung des Urteils. Die Revision ist unzulässig, die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

2

1. Die Revision der Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 [X.] begründet worden ist. Die [X.] ist entgegen dieser Vorschrift nicht von ihrem Pflichtverteidiger selbst, sondern „pro absente und in Vollmacht“ für den „nach Diktat verreisten“ Pflichtverteidiger von einem von ihm bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt unterzeichnet worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger der Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 4 [X.], [X.], 276 f.; vom 16. Dezember 1994 - 2 StR 461/94, [X.], 356 f.; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 345 Rn. 12). Anhaltspunkte, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 [X.] tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16, [X.], 186; vom 5. Oktober 2016 - 3 [X.], juris; KK-[X.]/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 11 mwN).

3

Im Übrigen wäre die Revision, wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

4

2. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Sie ist in zulässiger Weise erhoben worden, jedoch aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.]s unbegründet.

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Cierniak

        

Bender     

        

Feilcke     

        

Meta

4 StR 279/19

16.01.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stendal, 25. Februar 2019, Az: 501 KLs 17/18

§ 345 Abs 2 StPO, § 53 Abs 2 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2020, Az. 4 StR 279/19 (REWIS RS 2020, 1595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1595

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