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Dublin-Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG nach Frankreich im Falle des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG für junge, gesunde und alleinstehende Frau rechtmäßig. Keine systemischen Schwachstellen im französischen Asylverfahren, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anerkannter Schutzberechtigter in Frankreich. Keine andere Beurteilung aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie., Objektive Klagehäufung setzt Identität des Beklagten voraus., Kein sog. „Dublin-Folgeantrag“, wenn Erstbescheid nicht bestandskräftig ist.
Meta
18.06.2021
Entscheidung
Sachgebiet: S
Zitiervorschlag: VG Ansbach, Entscheidung vom 18.06.2021, Az. AN 17 S 21.50072 (REWIS RS 2021, 4831)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 4831
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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