Dublin-Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG nach Frankreich im Falle des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG für junge, gesunde und alleinstehende Frau rechtmäßig. Keine systemischen Schwachstellen im französischen Asylverfahren, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anerkannter Schutzberechtigter in Frankreich. Keine andere Beurteilung aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie., Objektive Klagehäufung setzt Identität des Beklagten voraus., Kein sog. „Dublin-Folgeantrag“, wenn Erstbescheid nicht bestandskräftig ist.
Öffnen