VG Ansbach, Entscheidung vom 06.10.2021, Az. AN 17 S 21.50050

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Gegenstand

Dublin-Rückkehrer, Wiedereinreise nach Abschluss eines Dublin-Verfahrens und vollzogener Abschiebung nach Frankreich, Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens notwendig, in Wiederaufnahmeverfahren beschränkt sich die Prüfung des ersuchenden Mitgliedstaates im Grundsatz darauf, ob der ersuchte Mitgliedstaat (hier Frankreich) nach Art. 20 Abs. 5, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO dazu verpflichtet ist, den Antragsteller wiederaufzunehmen, keine systemischen Mängel des französischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen,, unzureichend substantiierter Vortrag zu den geltend gemachten Erkrankungen


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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AN 17 S 21.50050

06.10.2021

VG Ansbach

Entscheidung

Sachgebiet: S

Zitier­vorschlag: VG Ansbach, Entscheidung vom 06.10.2021, Az. AN 17 S 21.50050 (REWIS RS 2021, 2066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2066

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10 B 6/14

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