Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2005, Az. 4 StR 17/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4503

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[X.]/05

vom 15. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an eine

Person unter 18 Jahren
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Beschluß des [X.] vom 21. Oktober 2004, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2004 als [X.] verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichne-te Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten am 23. Juli 2004 wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 40 Fällen und wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. Nach der Urteilsverkündung und der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwalt-schaft auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Diese Erklärungen wurden vorgelesen, übersetzt und genehmigt ([X.]). Trotz des Rechtsmittelverzichts hat der Angeklagte mit beim [X.] am 29. Juli 2004 eingegangenem Schreiben vom 26. Juli 2004 Revision einge-- 3 - legt. Mit Beschluß vom 21. Oktober 2004, dem Verteidiger zugestellt am 5. No-vember 2004, hat das [X.] die Revision als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen Be-schluß wendet sich der Angeklagte mit seinem am 11. November 2004 beim [X.] eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO). Der Antrag des Angeklagten ist statthaft und fristgerecht gestellt, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des [X.], mit dem das [X.] die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das [X.] nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der [X.] die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vor-geschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). So-weit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwer-fen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar frist-gerecht eingelegt, aber nicht frist [X.] und formgerecht begründet worden ist (vgl. [X.], 526; 2000, 217; [X.], Beschlüsse vom 7. Juni 2001- 4 StR 149/01 [X.] und vom 14. Januar 2005 [X.] 2 StR 512/04). Demgemäß obliegt es hier dem Revisionsgericht, die Revision zu ver-werfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). An die Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich - 4 - weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Angeklagten nicht vorgebracht. [X.]

Solin-Stojanovi

Ernemann

Meta

4 StR 17/05

15.03.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2005, Az. 4 StR 17/05 (REWIS RS 2005, 4503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4503

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