Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. 5 StR 386/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1458

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. September 2001in der [X.] gewerbsmäßiger Steuerhehlerei- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. September 2001beschlossen:1. Der Antrag des Angeklagten auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumungder Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil [X.] vom 28. Mai 2001 wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen dasvorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO alsunzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die [X.] Rechtsbehelfe zu tragen.[X.] Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der [X.] Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel ver-zichtet hat. Laut [X.] erklärte der Angeklagte im [X.] an die Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem [X.]: fiIch nehme das Urteil an, ich verzichte auf die Einlegung von [X.] Die Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt.Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Ange-klagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag anihrer Wirksamkeit nichts zu [X.], die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-zichts hätten führen können, liegen nicht vor. Zwar lag [X.] wie sich aus dendienstlichen Äußerungen der [X.] und des Sitzungsstaatsanwalts ergibt [X.]der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten [X.] einer entsprechenden Strafobergrenze im Rahmen einer außerhalbder Hauptverhandlung getroffenen Absprache zwischen Gericht, Staatsan-waltschaft, Verteidigung und dem Angeklagten zugrunde, die [X.] auch einen Rechtsmittelverzicht des Angeklagten zum Gegenstand hatte.Dies berührt jedoch die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht. [X.] erklärter Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich selbst dannwirksam, wenn die zugrundeliegende Absprache unzulässig war (vgl. u. a.[X.] NStZ 1997, 611; 2000, 386; [X.], Beschluß vom 25. Oktober 2000[X.] 2 StR 403/00 [X.]). Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussungdes Angeklagten sind nicht ersichtlich, zumal da er nach der [X.] und vor dem erklärten Rechtsmittelverzicht mit seinem [X.] genommen hat. Daß ihm das Bewußtsein über die Tragweiteseiner Erklärung gefehlt haben könnte, ist auszuschließen.Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist [X.] unzulässig und muß verworfen werden.- 4 -2. [X.] schließt zugleich jede Wiedereinsetzungin den vorigen Stand aus (vgl. [X.] NStZ 1984, 181; [X.], Beschluß vom25. Oktober 2000 [X.] 2 StR 403/00 [X.] m.w.N.), so daß auch der hierauf ge-richtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.[X.] TepperwienRaum Brause

Meta

5 StR 386/01

05.09.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. 5 StR 386/01 (REWIS RS 2001, 1458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1458

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