Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2004, Az. 2 StR 96/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3691

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[X.] vom 7. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2004 be-schlossen: 1. Der Beschluß des [X.] vom 24. November 2003 wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2003 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: Der Angeklagte ist am 27. Oktober 2003 wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, davon in vier Fällen in nicht gerin-ger Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung hat er mit Zustimmung sei-nes Verteidigers auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl aber mit Schreiben vom 3. November 2003, eingegangen am 5. November 2003, Revision eingelegt. Das [X.] hat diese Revision mit Beschluß vom 24. November 2003 verworfen, da die Revision verspätet eingelegt worden sei. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003, eingegangen bei dem [X.] am 22. Dezember 2003, hat sich der Angeklagte gegen den ihm am - 3 - 18. Dezember 2003 zugestellten Beschluß gewandt und die Entscheidung des [X.] beantragt. Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des [X.], mit dem das [X.] die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das [X.] nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der [X.] die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vor-geschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu ver-werfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhal-tung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamen Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist. Demgemäß obliegt es dem [X.], die Revision zu verwer-fen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, da der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Verzicht ist - 4 - wirksam. Gründe für seine Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An die Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen wer-den. [X.] Detter

Bode

Otten

Roggenbuck

Meta

2 StR 96/04

07.04.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2004, Az. 2 StR 96/04 (REWIS RS 2004, 3691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3691

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