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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. November 2002in der [X.] Geldwäsche u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. November 2002beschlossen:1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2002 wird verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichneteUrteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-worfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbe-helfe zu tragen.[X.]eDie Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nachVerkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtethat. Laut [X.] erklärte der Angeklagte im [X.] die Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger: —Ichnehme das Urteil an und verzichte auf die Einlegung von [X.] wurde vorgelesen und genehmigt.Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Ange-klagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag anihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur [X.] des [X.] hätten führen können, liegen nicht vor.Erwartungen des Angeklagten zum Ablauf der Vollstreckung von hier und inanderen Verfahren verhängten Freiheitsstrafen waren nicht Gegenstand der- 3 -getroffenen Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, [X.] dem Angeklagten (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 105). Die trotzwirksamen [X.] eingelegte Revision ist daher unzulässigund muß verworfen werden. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich eineWiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. [X.], 611 f.;BGH, [X.]. vom 5. September 2001 [X.] 5 StR 386/01).Harms Häger GerhardtRaum Brause
Meta
26.11.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2002, Az. 5 StR 513/02 (REWIS RS 2002, 529)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 529
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