Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. 5 StR 3/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3579

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5 StR 3/06 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. Mai 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in [X.], [X.], [X.], [X.]in [X.], [X.] [X.] als beisitzende [X.], Staatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt [X.], Rechtsanwalt [X.]. als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2005 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung und mit Sachbeschädigung (Einsatzstrafe: [X.] Freiheitsstrafe) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelfreiheits-strafe: ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1 I. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Neben seinem Medizinstudium ist der Angeklagte als —[X.] und als Türsteher in [X.] tätig. 2 1. Als Türsteher lernte er die [X.] Zeugin B. ken- nen, die ihm erzählte, sie halte sich illegal in [X.] auf und habe —schwarzfi in einem [X.] Imbiss gearbeitet, um Geld für die dringend erforderliche Operation ihres in der Heimat verbliebenen Kindes zu verdienen. Der [X.] - 4 - inhaber schulde ihr aus ihrer Tätigkeit noch 500 Euro, habe aber eine [X.] abgelehnt. Sie bat den Angeklagten, sie bei der erneuten Geltendma-chung ihrer Forderung zu dem Imbiss als Unterstützung zu begleiten. [X.] hatte die Zeugin nie in dem Imbiss gearbeitet. Der Angeklagte glaubte der Zeugin. Mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter und der [X.]

begab er sich kurze [X.] später zu dem Imbiss, um die an-gebliche Forderung der Zeugin einzutreiben. Dort verlangte er von einer [X.] die Herausgabe des vorhandenen Geldes. Um seinem Verlangen Nachdruck zu verleihen und alle anwesenden Gäste einzuschüchtern, schlug er mit einem Barhocker auf eine Glasvitrine ein, wodurch diese einen Sprung erlitt und der Barhocker zerbrach. Gleichwohl eingreifende Gäste und Im-bissmitarbeiter wurden von dem unbekannten Mittäter mit einem weiteren Barhocker, vom Angeklagten mit der Faust geschlagen. Nach weiterer [X.] und dem Hinausdrängen des Mittäters sah der Angeklagte sein Vorha-ben, aus der [X.] Geld zu erlangen, als gescheitert an, und wollte flüchten. Der Angeklagte stach in [X.] unerwartet nach der inzwischen mit einem Barhocker bewaffneten Tresenkraft mit einem Klapp-messer und verletzte sein Opfer hierdurch am linken [X.]. Schließlich floh der Angeklagte nach weiterem Handgemenge aus dem Imbiss. Die [X.] musste mit zehn Stichen genäht werden und führte zu einem zweitägigen stationären Krankenhausaufenthalt. 2. Als Leiter einer Diskothek verletzte der Angeklagte den an-getrunkenen und als unangenehmer Gast aufgefallenen Nebenkläger, des-sen Hals er nach einer vermeintlich freundschaftlichen Geste eingeklemmt hatte und den er in dieser Haltung nach unten drückte, mit einem kräftigen Faustschlag, der neben einer Augapfelprellung zu einer Jochbeinfraktur und einmonatiger Arbeitsunfähigkeit des Opfers führte. 4 II. Die Revision des Angeklagten versagt. 5 - 5 - - 6 - Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesan-walt zutreffend benannten Gründen erfolglos. Auch die näher ausgeführte Sachrüge greift nicht durch. Der Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes: 6 1. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung ist rechtsfehlerfrei. 7 a) Die Feststellungen des [X.]s belegen auf der Grundlage noch tragfähiger Beweiswürdigung insbesondere auch die von § 253 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht des Angeklagten, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, ausreichend. Danach hielt der Angeklagte den vorgeblichen Anspruch der [X.]für rechtlich nicht durchsetzbar. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorstellung des Ange-klagten rechtlich zutreffend gewesen wäre oder nicht (vgl. dazu nur [X.], 308, 313; [X.] NStZ-RR 2005, 184, 186; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch [X.]rtschaftsstrafrecht Kap. XII 4 Rdn. 92), war der Angeklagte [X.] auch im Falle einer Fehlvorstellung (vgl. BGHSt 42, 268, 273) [X.] wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung strafbar, nicht lediglich wegen versuchter Nötigung (vgl. auch BGHSt 48, 322). Auf die Frage, ob das [X.] überhaupt tragfähig festzustellen vermochte, dass der Angeklagte bei seinem Vorgehen der Lügengeschichte der Zeugin ver-traute [X.] was fern liegt [X.], kommt es danach nicht an. 8 b) Einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch hat das [X.] auf tragfähiger Grundlage rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, weil der Versuch spätestens fehlgeschlagen war, als der Mittäter des Angeklagten aus dem Lokal gedrängt wurde. 9 c) Auch hat das [X.] die Qualifikation der Tat nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht angenommen. Dies findet seinen Grund nicht etwa in dem Messereinsatz des Angeklagten nach dem Scheitern [X.], sondern in dem [X.] dem Angeklagten zuzurechnenden [X.] Einsatz 10 - 7 - eines Barhockers durch seinen Mittäter. Dessen von einem gemeinsamen Tatplan getragenes Mitwirken hat das [X.] aufgrund des Gesche-hensablaufs im Lokal eindeutig festgestellt. 2. Der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Namentlich hat das [X.] zutreffend darauf abgestellt, dass der Angeklagte bei beiden Ta-ten unter Bewährung stand, und zwar wegen einer Tat, deren Bild mit dem hiesigen Fall 1 korrespondiert. 11 [X.] Häger Basdorf Gerhardt [X.]

Meta

5 StR 3/06

11.05.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. 5 StR 3/06 (REWIS RS 2006, 3579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3579

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