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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 98/08 vom 22. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, [X.] und [X.], die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. Stüer am 22. Dezember 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 11. April 2008 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. 2 Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit [X.]escheid vom 30. September 2008 nochmals [X.], nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 3 - 3 - [X.]RAO. Nach Eintritt der [X.]estandskraft dieses Widerrufsbescheids haben die [X.]eteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. I[X.] Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Über die [X.] und die notwendigen Auslagen der [X.]eteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des [X.] unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Vermutungstatbe-stand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO besteht fort. Das Versorgungswerk betreibt weiterhin die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller; dieser befindet sich seit dem 2. Juli 2008 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts M. vom 2. August 2007 in der [X.]in Erzwingungshaft. Soweit der Antragsteller die [X.]erechtigung der Forderung des Versorgungs-werks anhand eigener [X.]erechnungen in Frage stellt, vermag der Senat hierüber nicht zu entscheiden. Die einschlägigen Unterlagen hat der Antragsteller 4 - 4 - nicht vorgelegt. Im Verfahren nach § 91a ZPO ist zudem lediglich eine summa-rische Prüfung der Erfolgsaussichten geboten, eine [X.]eweisaufnahme erfolgt daher grundsätzlich nicht (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. § 91a Rn. 24, 26 f.). [X.] Frellesen [X.]
Hauger [X.] Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.07.2008 - [X.] 21/08 ([X.]) -
Meta
22.12.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2008, Az. AnwZ (B) 98/08 (REWIS RS 2008, 33)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 33
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