Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.03.2010, Az. 28 W (pat) 74/08

28. Senat | REWIS RS 2010, 8590

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Abbildung eines Gegenstandes, bei dem es sich um ein "auf einen Befestigungsflansch angebrachtes Pumpen- bzw. Elektromotorengehäuse" aber ebenso um einen "sonstigen Teil einer technischen Anlage, Maschine oder eines Gerätes" handeln kann (dreidimensionale Formmarke) – teilweise keine Unterscheidungskraft, keine Verkehrsdurchsetzung sowie kein schutzwürdiges Bedürfnis nach lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz – teilweise kein produktbezogenen Bedeutungsgehalt, teilweise Unterscheidungskraft und teilweise kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 61 848. 6

hat der 28. Senat ([X.]) in der Sitzung vom 10. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Schell

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des [X.] vom 11. April 2008 aufgehoben, soweit die angemeldete Marke für die Waren:

„Bussysteme, bestehend aus Hardware und Software; Software; optische, magnetische und elektronische Datenträger; codierte Identifikationskarten; codierte Servicekarten; [X.] für Ton und/oder Bild; Computer; Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computerperipheriegeräte; Datenverarbeitungsgeräte; Drähte aus Metalllegierungen für elektrische Sicherungen; Elektrodrähte; Elektrokabel; Elektrokondensatoren; Geräte zur Fernbedienung von Apparaten und Geräten, auch bidirektional; Halbleiter; integrierte Schaltkreise; Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Kabelkanal (elektrisch); Kabelklemmen (Elektrizität); Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); Klemmen (Elektrizität); Komparatoren; Kupferdraht (isoliert); Leiter (elektrisch); Lichtleitfäden (optische Fasern); Magnetbänder; Magnetkarten; Mikroprozessoren; Modems; Monitore (Computerprogramme); RFID-Chips; RFID-Leser; [X.] (kathodisch); Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Strichcodeleser; Stromleitungen; Tonträger; Verbindungsmuffen für Elektrokabel; Verbindungsteile (Elektrizität); [X.] (für die Datenverarbeitung)“

zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Angemeldet ist die nachfolgend wiedergegebene dreidimensionale Marke

Abbildung

2

für die folgenden [X.]n der Klassen 7, 9 und 11

3

4

5

6

7

8

9

Die [X.]stelle für Klasse 7 des [X.] hat der Anmeldung den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verweigert. Die angemeldete Marke erschöpfe sich in der dreidimensionalen Wiedergabe der beanspruchten [X.]n bzw. ihrer Teile und hebe sich in keiner relevanten Weise vom branchenüblichen Gestaltungsspektrum für derartige Gehäusedarstellungen ab. Aus diesem Grund werde die überwiegende Mehrheit der angesprochenen Verkehrsteilnehmer das Zeichen lediglich als produktbezogenen Sachhinweis, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie vor, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke müsse im vorliegenden Fall auf Fachpublikum abgestellt werden, da der Markt für Heizungspumpen sehr spezifisch sei. Die maßgeblichen Fachkreise begegneten den hier beanspruchten Spezialprodukten im Hinblick auf ihre betriebskennzeichnenden Merkmale mit erhöhter Aufmerksamkeit. Vor diesem Hintergrund und bei Anlegung des gebotenen, großzügigen [X.] könne dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Es erfülle die Multifunktionalität einer Marke und entfalte insbesondere eine Garantie- und eine Herkunftsfunktion. Dies gelte umso mehr, als ihm keinerlei produktbeschreibender Bedeutungsgehalt zukomme. Die angesprochenen Verkehrskreise seien daran gewöhnt, auf dem hier einschlägigen [X.]nsektor aus der Form von Produkten auf deren betriebliche Herkunft zu schließen. Aufgrund dieser speziellen [X.] besitze die angemeldete Marke wegen ihrer besonderen, individuellen Produktmerkmale ausreichende Unterscheidungskraft. Vor allem aus der konkreten Facettenform, die technisch keinerlei Funktion aufweise, ergebe sich ein schutzbegründender Gesamteindruck. Die Anmelderin sei neben einer weiteren Mitbewerberin auf dem hier einschlägigen Markt der führende Anbieter der fraglichen Produkte und halte in der [X.] einen Marktanteil von nahezu …%. Dies gelte entsprechend auch für [X.]. Die Marke sei deshalb auch als verkehrsdurchgesetzt [X.] § 8 Abs. 3 [X.] anzusehen. Außerdem ergebe sich ihre Eintragbarkeit auch aus lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten sowie aus Voreintragungen vergleichbarer [X.] durch das [X.].

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss des [X.], [X.]stelle für Klasse 7, vom 11. April 2008 aufzuheben.

Im Übrigen regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an sowie ggf. die Vorlage der Sache an den [X.] zur Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen.

Nach Durchführung einer von der Anmelderin beantragten mündlichen Verhandlung wurde mit Beschluss vom 20. Mai 2009 ins schriftliche Verfahren übergegangen. Zur Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung wurde der Anmelderin mit gerichtlichem [X.] vom 6. November 2009 eine Zusammenfassung der in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen übermittelt.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur teilweise, hinsichtlich der unter Punkt 1. des Tenors genannten [X.]n Erfolg. Im Hinblick auf die übrigen mit der Anmeldung beanspruchten [X.]n steht der Eintragung der Marke bereits das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

Unterscheidungskraft [X.] von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten [X.]n oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. [X.] GRUR 2006, 233, 235, [X.]. 45 – Standbeutel; [X.] GRUR 2003, 604, 608, [X.]. 62 – [X.]). Auch wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung die „Multifunktionalität“ von [X.] durchaus anerkennt (vgl. [X.] GRUR 2009, 756, 761, [X.]. 58 – [X.]), ist die Herkunftsfunktion von [X.] nach ständiger Rechtsprechung als ihre Hauptfunktion anzusehen (vgl. [X.] GRUR 2009, 756, 761, [X.]. 58 – [X.]; [X.] GRUR 2006, 229, 230; [X.]. 27 ff. – [X.]; [X.] 2008, 710, [X.]. 12 – [X.]; [X.] [X.]R 2006, 395, 397, [X.]. 18 – [X.], [X.]). Die Vergabe kennzeichenrechtlicher Monopole kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 55, 57 f., [X.]. 51 – [X.]; [X.] GRUR 2001, 1148, 1149 – [X.]; [X.] 2008, 710, [X.]. 12 – [X.]; [X.] [X.]R 2006, 395, 397, [X.]. 18 – [X.], [X.]). Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 610, [X.]. 59 – [X.]ROHYPO; [X.] GRUR 2004, 943, 944, [X.]. 26 – SAT.2; [X.] GRUR 2003, 604, 608, [X.]. 60 – [X.]).

Die angemeldete, dreidimensionale Formmarke zeigt einen Gegenstand, bei dem es sich um ein auf einen Befestigungsflansch angebrachtes Pumpen- bzw. Elektromotorengehäuse handeln kann, aber ebenso um einen sonstigen Teil einer technischen Anlage, Maschine oder eines Gerätes, wie etwa ein Bedienelement, z. B. einen Drehregler oder etwa auch um eine Fassung, Abdeckung bzw. Kappe. Damit gibt die angemeldete Marke die versagten [X.]n selbst bzw. einen ihrer Teile wieder (wie z. [X.] in der [X.], Hebeanlagen, Ventilatoren für Motoren, Kompressoren, Sprinkler und Löschwasseranlagen, Entstörgeräte, Kontrollapparaten, physikalischen Apparaten und Instrumenten, Wärmetauscher oder Wasserversorgungsanlagen). Hinsichtlich der darüber hinaus mit der Anmeldung beanspruchten, aber ebenfalls versagten Produkte weist die Marke auf deren thematischen Inhalt (z. B. für belichtete Filme, herunterladbare Publikationen) oder ihren Verwendungs- bzw. [X.] hin, indem sie diejenige [X.] wiedergibt, für die die fraglichen Produkte (wie etwa Software, [X.] als Teile von Pumpen oder Heizungs- und/oder Wasserleitungsanlagen, oder Dichtungen als Motorenteile) bestimmt sind.

Bei der Prüfung, ob eine dreidimensionale Formmarke die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, sind zwar dieselben Maßstäbe anzuwenden, wie bei allen anderen [X.]formen (vgl. [X.] GRUR 2003, 514, 517, [X.]. 41 f., 46 – Linde, [X.]; [X.] 2001, 413, 414 – [X.]). Es bleibt allerdings immer zu berücksichtigen, dass ein Zeichen, das aus dem Erscheinungsbild der [X.] selbst oder eines ihrer Teile besteht, von den angesprochenen Verkehrskreisen in der Regel nicht in derselben Weise wahrgenommen wird, wie Zeichen, die vom Erscheinungsbild der mit ihnen gekennzeichneten [X.]n unabhängig sind. Denn die Verbraucher schließen aus der Form der [X.] oder ihrer Teile erfahrungsgemäß nicht auf deren betriebliche Herkunft, sondern ziehen aus ihr lediglich Rückschlüsse auf ihre funktionellen oder ästhetischen Eigenschaften (vgl. [X.] GRUR Int. 2008, 135, 137, [X.]. 80 – Form einer Kunststoffflasche; [X.] 2006, 679, 681, [X.]. 17 – [X.]; [X.] WRP 2004, 749, 751 – Transformatorengehäuse; [X.] [X.]R 2004, 492, 494 – Käse in Blütenform; [X.] 2003, 332, 334 – [X.]; [X.] 2001, 56, 57 – [X.]). Dementsprechend geht die Rechtsprechung davon aus, dass Formmarken dann die notwendige Unterscheidungskraft abzusprechen ist, wenn es sich bei ihnen um eine weitgehend naturgetreue Wiedergabe typischer Produktmerkmale handelt ([X.] 2004, 502, 504 – [X.]; [X.] 2001, 239, 240 – [X.]). Die Schutzfähigkeit dreidimensionaler Formmarken setzt somit regelmäßig voraus, dass die in ihnen verkörperte [X.] erheblich von der Norm bzw. den branchenüblichen Gestaltungsvarianten abweicht und sich nicht nur in gebräuchlichen bzw. funktionell bedingten [X.] erschöpft (vgl. [X.] GRUR 2006, 233, 234, [X.]. 31 – Standbeutel; [X.] GRUR Int. 2006, 842, 844, [X.]. 25 – Form eines Bonbons II; [X.] GRUR Int. 2004, 639, 643, [X.]. 37 – Dreidimensionale Tablettenform III; [X.] WRP 2008, 107, [X.]. 23 – Fronthaube, [X.]). Nur dann ist es den angesprochenen Verbrauchern möglich, einem solchen Zeichen ohne besondere Aufmerksamkeit oder eine intensiv vergleichende Betrachtungsweise einen betrieblichen Herkunftshinweis zu entnehmen.

Entgegen der Wertung der Anmelderin werden mit den verfahrensgegenständlichen [X.]n nicht nur Fachkreise, sondern ebenso Haus- und Wohnungseigentümer und damit Endverbraucherkreise angesprochen, da der Vermarktungsprozess der fraglichen Produkte von vornherein auf diese Verkehrskreise ausgerichtet ist (vgl. hierzu die grundsätzlichen Ausführungen des [X.] GRUR 2004, 682, 683, [X.]. 23 ff. – [X.]). Soweit die Anmelderin dem sinngemäß entgegenhält, die Auswahl- bzw. Kaufentscheidung werde bei den fraglichen [X.]n ausschließlich von Fachleuten und nicht etwa von deren Kunden getroffen, da diese nicht über die hierfür erforderlichen Spezialkenntnisse verfügten, folgt der [X.] dieser Auffassung nicht. Die Rolle der Zwischen- und Fachhändler besteht darin, die Nachfrage nach den fraglichen Produkten zu fördern bzw. zu lenken und ist somit selbstverständlich von relevanter Bedeutung. Die Annahme, den [X.] würde die Entscheidung über den Kauf der betreffenden Produkte aber quasi „

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Marke die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, ist immer auf ihren Gesamteindruck abzustellen. Um diesen Gesamteindruck genau bestimmen zu können, ist es aber gerade bei Formmarken zweckmäßig und auch zulässig, zunächst ihre einzelnen Gestaltungselemente zu bewerten. In einem weiteren, entscheidenden [X.] bleibt dann die Marke in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. [X.] [X.]R 2008, 475, 482, [X.]. 82 – Form einer Kunststoffflasche). Im Hinblick auf die Frage, ob eine Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt, ist zudem immer auf die besonderen Verhältnisse des maßgeblichen [X.]ngebiets abzustellen; dabei sind zum einen die Herkunftsvorstellungen der jeweiligen Verkehrskreise zu ermitteln und zum anderen ist über einen Vergleich der dort bereits verwendeten Gestaltungsformen zu klären, ob bzw. inwieweit die mit der fraglichen Marke wiedergegebene Produktvariante hiervon abweicht (vgl. [X.] 2004, 502, 504, [X.] – Gabelstapler; sowie [X.], in Festschrift für [X.], 2002, [X.], 462).

Die von der Anmelderin als Facettierung bezeichnete Abflachung des zylindrischen Außenmantels des Gehäuses stellt sich – unabhängig von der nahe liegenden, aber hier dahingestellten Frage einer eventuellen technischen Bedingtheit und Funktion [X.] § 3 Abs. 2 [X.] (z. B. Vergrößerung der Fläche zur Wärmeableitung, oder besseres Handling usw.) – als lediglich geringfügige Abweichung von den bekannten, handelsüblichen Gestaltungsvarianten bei Gehäusen dar, wie sie etwa für Pumpen, Motoren oder Drehreglern sowie für eine Vielzahl weiterer [X.]n verwendet werden. So setzt beispielsweise die Firma [X.] zur Gestaltung der Oberflächen ihrer Pumpengehäuse u.a. eine Struktur in Form einer Riffelung ein, die in ihrer optischen Wirkung der von der Anmelderin als „facettiert“ bezeichneten Gestaltung ihrer Produkte ausgesprochen nahe kommt. Dies gilt ebenso für die im Vergleich zu den [X.] -Produkten noch etwas gröber geriffelten Oberflächen der Pumpengehäuse der Firmen [X.], [X.] und [X.], die ebenfalls mit der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Die von der Anmelderin mit Schriftsatz vom 9. November 2006 im patentamtlichen Verfahren eingereichten Produktbeispiele der Firma [X.] (dort Anlage 2) lassen sogar facettierte Gestaltungsvarianten erkennen. Auf den hier einschlägigen Produktsektoren ist die Verwendung von Gestaltungselementen wie Riffelungen oder Facettierungen somit gebräuchlich und bekannt. Auch die konische Grundform von Gehäusen findet sich bei verschiedenen Konkurrenzprodukten der Mitbewerber, wie etwa denen der Firmen [X.], [X.], [X.] oder [X.].

Die angemeldete Marke weicht in ihrem für die Schutzfähigkeitsprüfung maßgeblichen Gesamteindruck in keiner Hinsicht erheblich von der Norm bzw. dem [X.] ab, wie dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Vielmehr ist ihr Gesamteindruck im Vergleich mit den handelsüblichen Formvarianten allenfalls unerheblich abweichend zu werten. Soweit Abweichungen vorhanden sind, bleiben diese relativ unauffällig, so dass sie für die angesprochenen Verbraucher allenfalls mit besonderer Aufmerksamkeit und intensiv prüfender Betrachtungsweise erkennbar wären. Auch wenn es sich bei den fraglichen [X.]n um höherpreisige, technische Produkte handelt, bei deren Auswahl die angesprochenen Verkehrsteilnehmer erfahrungsgemäß besonders aufmerksam vorgehen, ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass die betreffenden Verbraucher das angemeldete Zeichen lediglich als Wiedergabe eines branchenüblichen, technischen [X.] auffassen werden, nicht aber, wie dies zwingend erforderlich wäre, als betrieblichen Herkunftshinweis. Dies gilt umso mehr, als die Wahrnehmung technischer Produkte nicht zuletzt bei den [X.] ohnehin von vornherein eher funktionell ausgerichtet ist, so dass die Verbraucher grundsätzlich dazu neigen, der Formgebung eine technische Funktion zuschreiben – unabhängig davon, ob diese Wertung zutreffend ist oder nicht. So wird beispielsweise eine facettierte Oberfläche dem Betrachter in erster Linie suggerieren, dass diese Gestaltung z. B. der Griffsicherheit und damit der leichten Dreh- bzw. Handhabbarkeit des Produkts dienen soll, wie sie etwa bei seiner Handhabung oder Montage von Vorteil sein kann.

Bei der Prüfung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft bleibt immer auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich der maßgebliche Verkehr bereits an die herkunftskennzeichnende Wirkung von [X.] gewöhnt hat und deshalb deren Form nicht mehr nur unter [X.] bzw. ästhetischen Gesichtspunkten betrachtet, sondern sie als Hinweis auf ihren betrieblichen Ursprung wertet (vgl. [X.] GRUR 2003, 604, 608, [X.]. 65 – [X.]; [X.] 2003, 332, 334 – [X.]; sowie [X.], [X.], 1624, 1626). Die Anmelderin hat hierzu vorgetragen, kaum ein anderer Markt werde so umfassend und nachhaltig von der Formgestaltung der maßgeblichen Produkte geprägt, wie der hier u. a. einschlägige Markt für Heizungs- und Sanitärpumpen – hinreichend substantiierte Belege für diese Behauptung ist sie jedoch schuldig geblieben. Der [X.] hat jedenfalls bei seinen Recherchen keinerlei Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass Produktformen in den mit der Anmeldung beanspruchten [X.]nbereichen – zumindest auch – als Herkunftszeichen eingesetzt bzw. beworben würden. Insbesondere ist keine Praxis der Anmelderin oder ihrer Mitbewerber feststellbar, mit entsprechenden Hinweisen wie etwa „

Um eine auch nur annähernd vergleichbar hohe Eindeutigkeit der herkunftshinweisenden Wirkung von Produktformen zu erreichen, müssten die Verbraucher durch entsprechend intensive Bemühungen der Anbieter über einen längeren Zeitraum hinweg an eine solche Bedeutung gewöhnt worden sein (vgl. hierzu etwa Eisenführ, in Festschrift für [X.], 2006, [X.], 180 f.). Eine derartige Praxis hat die Anmelderin aber nicht schlüssig dargetan. Vielmehr hebt die Anmelderin ausweislich ihrer Homepage sowie den von ihr zu den Akten gereichten Unterlagen die von ihr im [X.] immer wieder geltend gemachte, kennzeichnende Wirkung der vorhandenen Formelemente in keiner Weise hervor. Die betreffenden Produktmerkmale werden nach den Feststellungen des [X.]s von ihr im geschäftlichen Verkehr gerade nicht betont oder werbemäßig herausgestellt. Damit liegen keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verbraucher – erfolgreich – an eine markenmäßige Wahrnehmung der fraglichen Produktmerkmale herangeführt worden wären. Die von der Anmelderin behauptete Wahrnehmung von Formen als betriebliche Herkunftszeichen erscheinen vor dem dargestellten Hintergrund somit als ausgesprochen unwahrscheinlich, zumal Formgestaltungen ohne technische Funktion auf den hier einschlägigen Produktsektoren immer noch als Ausnahme anzusehen sind. Im Hinblick auf die unternehmerische Herkunft der fraglichen [X.]n orientieren sich die angesprochenen Verbraucher deshalb erfahrungsgemäß vornehmlich an denjenigen Zeichen, die ihnen seit jeher als sicherste Identifizierungsmöglichkeit vertraut sind, d. h. an den jeweils vorhandenen Wort- oder Bildmarken bzw. Firmenbezeichnungen.

markenmäßige Benutzung des fraglichen Zeichens belegt wird (st. Rspr., vgl. [X.] 2008, 710, 711, [X.]. 23 – [X.], [X.]). [X.] auf der Grundlage konkreter Aufmachungen, wie sie von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, sind für den Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung in aller Regel ungeeignet. Dies insbesondere dann, wenn sie – wie die zu den Akten gereichten Beispiele zeigen – neben den angeführten Produktmerkmalen andere Gestaltungselemente aufweisen, die vorrangig auf die jeweiligen Hersteller hinweisen, wie deren Firmennamen oder entsprechende Wort- und/oder Bildmarken. Ein markenmäßiger Gebrauch würde im vorliegenden Fall voraussetzen, dass das angemeldete Zeichen entsprechend der Hauptfunktion von [X.] als unternehmensbezogenes Unterscheidungsmittel eingesetzt wurde. Dagegen ist es keineswegs ausreichend, dass die Produktform im geschäftlichen Verkehr „irgendwie“ in Erscheinung tritt. Ebenso wenig genügt eine mögliche Bekanntheit der betreffenden Produkte (vgl. [X.], in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 8 [X.], [X.]. 53 [X.]). Stattdessen ist es unabdingbar, dass die konkrete Produktgestaltung unzweideutig als betriebliches Herkunftszeichen eingesetzt wurde, um für das angesprochene Publikum als solches erkennbar zu sein (vgl. [X.] GRUR Int. 2006, 842, 845, [X.]. 62 – Form eines Bonbons II; [X.] 2007, 780, 784, [X.]. 36 – Pralinenform; sowie Ströbele in Ströbele/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8 [X.]. 382 f., [X.]). Dies kann zwar grundsätzlich auch dann der Fall sein, wenn das Zeichen als Teil oder in Kombination mit einer anderen Marke benutzt wurde, wie die Anmelderin zu Recht betont hat. Dies macht es aber nicht entbehrlich, dass die beteiligten Verkehrskreise die Benutzung des angemeldeten Zeichens an sich als markenmäßigen, eigenständig kennzeichnenden Hinweis ansehen müssen. Im Rahmen des Verkehrsdurchsetzungsverfahrens muss also die Glaubhaftmachung gelingen, dass ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise die Produktgestaltung als selbständigen, auf ein bestimmtes Unternehmen bezogenen Herkunftshinweis ansieht. Davon kann vorliegend aber keine Rede sein, zumal - was die Anmelderin übersieht – der bloße Verkauf des Produkts keine markenmäßige Benutzung impliziert.

die verfahrensgegenständliche Marke als betriebliches Herkunftszeichen zur Geltung gebracht wurde sowie zu den mit der Marke (also nicht lediglich mit den entsprechenden Produkten) erzielten Umsätzen oder dem für die Marke erbrachten Werbeaufwand. Dies gilt ebenso für Angaben zum Erfolg dieser Maßnahmen, d. h. zum erzielten Feedback bei den beteiligten Verkehrskreisen. So hat die Anmelderin im gesamten [X.] keinerlei relevante Angaben zum [X.] der angemeldeten Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen vorgetragen, zu denen eben auch die Endabnehmerkreise gehören, worauf der [X.] im [X.] vom 6. November 2009 nochmals ausdrücklich hingewiesen hat. Allgemein gehaltene Ausführungen, wie etwa, aufgrund der „tatsächlichen Umstände der Marktsituation“ genüge dem Fachpublikum „ein Blick“, um z. B. eine Pumpe als W… -Produkt zu erkennen, sind keineswegs ausreichend, die dargestellten, gravierenden Mängel auszugleichen (vgl. hierzu nochmals Ströbele, a. a. O., § 8 [X.]. 383). Bei der gebotenen Gesamtschau aller vorgelegten Unterlagen ergeben sich nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass sich die Anmeldemarke als markenmäßiger Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beschwerdegegenständlichen [X.]n im Verkehr durchgesetzt hätte. Bei dieser Sachlage waren auch keine weiteren Ermittlungen des [X.]s oder eine Zurückverweisung der Sache an die [X.]stelle veranlasst.

Da der angemeldeten Formmarke in dem im Tenor genannten Umfang bereits die erforderliche Unterscheidungskraft [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abzusprechen ist, kommt es auf die Frage, ob an ihrer freien Verwendung auch ein schutzwürdiges Allgemeininteresse [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht, nicht mehr an.

Soweit die Anmelderin sinngemäß geltend macht, die angemeldete Marke sei schon aus lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten einzutragen, verkennt sie die unterschiedlichen Regelungsgehalte des markenrechtlichen [X.] einerseits und des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes andererseits. So kann die Nachahmung bzw. der Nachbau von technischen Erzeugnissen, die nicht oder nicht mehr unter [X.] stehen unter bestimmten Umständen unlauter sein, wie dies die Anmelderin sinngemäß vorgetragen hat. Dies setzt u. a. voraus, dass die betreffenden Erzeugnisse eine gewisse wettbewerbliche Eigenart aufweisen (st. Rspr.; vgl. [X.] 2010, 80, 82, [X.]. 21 – LIKEaBIKE ; [X.] [X.]R 2008, 354, 357, [X.]. 26 – Rillenkoffer, [X.]). Das Kriterium der „wettbewerblichen Eigenart“ kann aber nicht mit der markenrechtlichen Unterscheidungskraft gleichgesetzt werden. Vielmehr ist die Unterscheidungskraft [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] enger gefasst als die wettbewerbliche Eigenart i. S. d. UWG (vgl. hierzu etwa [X.], Festschrift für [X.], 2002, 455, 461 ff.). Die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 [X.] ist vorrangig darauf ausgerichtet, die schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit, insbesondere die Interessen der Mitbewerber am Erhalt eines ausreichenden Gestaltungsfreiraums einerseits und die berechtigten Individualinteressen der Anmelder an der Erlangung von [X.]schutz andererseits miteinander in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Eintragung einer Produktgestaltung als Marke letztlich auf einen – zeitlich unbegrenzten – Schutz des Produkts selbst hinausläuft. Ein derartiger „Produktschutz“ ist nach der gesetzlichen Systematik aber grundsätzlich den hierfür speziell konzipierten und dabei zeitlich befristeten Schutzrechten vorbehalten, wie dem Patent-, Gebrauchs- oder Geschmacksmusterrecht. Um der Gefahr systemwidriger Entwicklungen wirksam begegnen zu können, sind deshalb die über § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] geschützten Allgemeininteressen bei der Schutzfähigkeitsprüfung produktbezogener Formmarken besonders sorgfältig mit den Anmelderinteressen abzuwägen (vgl. [X.] GRUR 2003, 514, 519, [X.]. 76 f. – Linde, [X.]; [X.] [X.]R 2004, 242, 245 – [X.]; sowie Kur in: [X.]/Kur, Designrecht, 2008, § 3 [X.]. 71 [X.]). Im vorliegenden Fall musste diese Abwägung aus den dargelegten Gründen zur Zurückweisung des angemeldeten Zeichens führen. Ein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem „ergänzenden“ lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz, wie ihn die Anmelderin im [X.] immer wieder eingefordert hat, scheidet auch deshalb aus, weil das [X.]schutzsystem keine entsprechenden Schutzlücken aufweist (vgl. [X.] 2008, 793, [X.]. 26 – Rillenkoffer; sowie [X.], in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 2 [X.], [X.]. 11 f. [X.]; Lubberger, in [X.]/Kur, Designrecht, 2008, § 6 [X.]. 13, 129 ff.; [X.], WRP 2004, 809, 816). Mit dem Inkrafttreten des [X.] als eine umfassende und in sich geschlossene kennzeichenrechtliche Regelung, verdrängt der [X.]schutz in seinem Anwendungsbereich deshalb grundsätzlich den lauterkeitsrechtlichen Schutz. Auch die Bestimmung des § 2 [X.], wonach der Schutz nach dem [X.]gesetz die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen (vgl. [X.] [X.]R 2006, 110, 114, [X.]. 36, [X.] – Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem; [X.] 2002, 622, 623 – shell.de; [X.] 1999, 161, 163 – [X.]).

[X.] beruft sich ohne Erfolg auf die Voreintragung vermeintlich vergleichbarer [X.] durch das [X.]. Voreintragungen haben generell keinerlei Bindungswirkung für die Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse im konkreten Einzelfall. Die Schutzfähigkeit einer Marke ist nur auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und nicht etwa (auch) auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. [X.] [X.]R 2009, 478, 484, [X.]. 57 – [X.]; [X.] 2009, 411, 412, [X.]. 14 – [X.]). Dies gilt auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte und von der Anmelderin besonders hervorgehobene Veröffentlichung der [X.] 5805676, die in ihren Konturen mit der hier verfahrensgegenständlichen Marke – soweit erkennbar – gewisse Ähnlichkeiten aufweist bzw. zu derselben „[X.]“ gehört. Die genannte [X.] wurde zunächst vom [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Beschwerdeverfahren bestätigt, der Marke aber aufgrund Verkehrsdurchsetzung teilweise – für die [X.]n „Pumpen für Heizungsanlagen“ – Schutz gewährt (vgl. hierzu die Entscheidung der [X.] in der Sache R 1263/2008-1, veröffentlicht unter [X.]). Der Umstand, dass Voreintragungen – zu Recht oder zu Unrecht – erfolgt sind, kann lediglich in die umfassende Schutzfähigkeitsprüfung des konkreten Einzelfalls miteinbezogen werden (vgl. [X.] [X.]R 2009, 201 – Schwabenpost; [X.] 2009, 778, 779, [X.]. 18 – [X.]). In diesem Sinne hat der [X.] bei der Beurteilung des streitgegenständlichen Zeichens die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen berücksichtigt, ohne dass sich hieraus schutzfähigkeitsbegründende Gesichtspunkte ergeben hätten.

[X.] war somit in dem im Tenor genannten Umfang zurückzuweisen.

Eine andere Wertung ergibt sich dagegen im Hinblick auf die weiteren, unter Ziffer 1 des Tenors genannten [X.]n. Für diese Produkte hat der [X.] keinen produktbezogenen Bedeutungsgehalt der angemeldeten Marke feststellen können. Bei dieser Sachlage besteht für den Verkehr keine Veranlassung, dem Zeichen nur eine Beschreibung der betreffenden [X.]n zu entnehmen, so dass der angemeldeten Marke insoweit weder die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen, noch ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an seiner ungehinderten Verwendbarkeit zu bejahen ist. Insbesondere weist das Zeichen keinerlei beschreibende Bezüge zu dem von der Anmelderin besonders hervorgehobenen Bereich der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikprodukte auf, so dass auch die Möglichkeit, die Gestaltungsfreiheit der Mitbewerber auf diesem Produktsektor durch markenrechtliche Verbietungsrechte einzuschränken von vornherein ausscheidet. Auf die Beschwerde der Anmelderin war der angefochtene Beschluss der [X.]stelle deshalb in dem unter Punkt 1 des Tenors genannten Umfang aufzuheben.

Der [X.] sieht keine Veranlassung, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und den Fall entsprechend der Anregung der Anmelderin dem [X.] vorzulegen. Die von der Anmelderin aufgeworfene Frage, wie bei divergierenden Entscheidungen des [X.] und des [X.] zu verfahren sei, ist bereits mehrfach vom [X.] und vom [X.] entschieden worden. Die Anmelderin verkennt, dass die nationalen [X.]systeme einerseits und das Gemeinschaftsmarkensystem andererseits voneinander unabhängige Rechtssysteme darstellen. Deshalb ist es durchaus möglich und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar ausdrücklich anerkannt, dass es selbst bei identischen Sachverhalten und bei Anwendung inhaltlich übereinstimmender Rechtsvorschriften des harmonisierten nationalen Rechts bzw. des Gemeinschaftsrechts zu unterschiedlichen Beurteilungen der absoluten Schutzhindernisse kommen kann (vgl. [X.] GRUR 2004, 428, 432, [X.]. 62 ff. – [X.]; [X.] GRUR 2004, 674, [X.]. 43 f. – Postkantoor). Die bloße Abweichung von einer auf der Basis der [X.] getroffenen Entscheidung kann also für sich genommen in keinem Fall eine Vorlagepflicht auslösen. Eine solche Pflicht könnte allerdings dann in Betracht kommen, wenn es im konkreten Einzelfall um offene gemeinschaftsrechtliche Fragen geht, die also weder aus den gesetzlichen Quellen eindeutig zu beantworten noch durch die Rechtsprechung des [X.]es geklärt sind (vgl. [X.] GRUR 2005, 52 ff. – [X.]). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch die Anmelderin hat keine entsprechende Rechtsfrage aufzeigen können.

Die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Weder ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]s (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Die vorliegende Entscheidung ist vielmehr in jeder Hinsicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.]s sowie des [X.]s ergangen.

Meta

28 W (pat) 74/08

10.03.2010

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.03.2010, Az. 28 W (pat) 74/08 (REWIS RS 2010, 8590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8590

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

28 W (pat) 170/07 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "grüne Pumpe (Bildmarke - Abbildung einer Ware)" – keine Unterscheidungskraft – keine erhebliche …


28 W (pat) 75/08 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Abbildung in der Art einer technischen Schnittzeichnung, die Umrisse eines Gegenstandes darstellt (Bildmarke)" …


28 W (pat) 77/08 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Farbe grün (sonstige Markenform)" – keine Unterscheidungskraft – keine eng umrissene Warengruppe für …


28 W (pat) 78/08 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Farbe grün (Pantone 334) in den Konturen eines dreidimensional dargestellten Gegenstandes" [sonstige Markenform …


30 W (pat) 48/08 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Farbzusammenstellung blau/grau" – kein spezifisches Marktsegment - keine Unterscheidungskraft – fehlende Darlegung einer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.