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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:280616B3STR202.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 202/16
vom
28. Juni
2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28.
Juni
2016 einstim-mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 17.
Februar 2016 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten er-geben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Feststellungen belegen auch die Voraussetzungen des schweren Raubes gemäß §
250 Abs. 1 Nr.
1 Buchst.
a StGB, da die von dem unbekannt gebliebenen Mittäter des Angeklagten bei der Tat mitgeführte und zum [X.] der Glasvitrine verwendete Spaltaxt ein gefährliches Werkzeug dar-stellt (vgl. [X.], Urteil vom 20.
November 2013 -
2 StR 427/13, juris Rn.
9 f.).
Becker Schäfer Mayer
Gericke Spaniol
Meta
28.06.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2016, Az. 3 StR 202/16 (REWIS RS 2016, 9198)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9198
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