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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 356/12
vom
18. September
2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September
2012 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Mai 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass das Urteil des [X.] vom 26.
Mai 2011 -
60 [X.] (106/10) -
einbezogen worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] [X.]Schäfer
Mayer Spaniol
Meta
18.09.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. 3 StR 356/12 (REWIS RS 2012, 3160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3160
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