Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. 3 StR 356/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3160

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 356/12

vom
18. September
2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September
2012 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Mai 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass das Urteil des [X.] vom 26.
Mai 2011 -
60 [X.] (106/10) -
einbezogen worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] [X.]Schäfer

Mayer Spaniol

Meta

3 StR 356/12

18.09.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. 3 StR 356/12 (REWIS RS 2012, 3160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3160

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