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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 583/12
vom
12. März
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Raubes
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12.
März
2013
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
August 2012
soweit es ihn betrifft
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die [X.] materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen überfielen der Angeklagte und sein Mittäter M.
in der Nacht zum 26.
August 2011 das betagte Ehepaar S.
in dessen Einfamilienhaus in der Nähe A.
s, um es zu berauben. Während
der Ehemann im Obergeschoss schlief und den Überfall nicht bemerkte, brach-te M.
die 78-jährige Geschädigte im Erdgeschoss zu Boden und hielt ihr
fortlaufend Augen und Mund zu. In der Zwischenzeit durchsuchte der [X.] das Haus nach Geld-
und Wertgegenständen, wobei er teilweise fündig wur-de. Durch einen schmalen [X.] konnte die Geschädigte beobachten, wie der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner Frage nach "Geld, Gold?" ein 1
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Brotmesser vom Tisch nahm, es aber auf eine abweisende Handbewegung des Mitangeklagten M.
wieder zurücklegte. Beide Täter gingen davon aus, die
Geschädigte habe das Ergreifen des Messers nicht wahrgenommen. In der Folge fand der Angeklagte weiteres Geld und Wertgegenstände, die er an sich nahm,
bevor er als erster das Haus verließ. [X.] Zeit später verließ auch der Mitangeklagte M.
das Haus und beide flüchteten mit dem Pkw der Eheleu-
te. Zuvor war die Geschädigte noch mit einem Schal und abgeschnittenen Tra-geriemen ihrer Handtasche an Händen und Füßen gefesselt worden.
Das [X.] hat die Angeklagten
aufgrund der Fesselung des
Opfers
wegen schweren Raubes gemäß §§
249, 250 Abs.
1 Nr.
1
Buchst.
b StGB ver-urteilt. Die Verwirklichung eines besonders schweren Raubes gemäß §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB durch Einsatz eines Messers hat die Strafkammer verneint, weil die Geschädigte aus Sicht der Angeklagten das Messer nicht wahrgenom-men hatte. Von einem möglichen Versuch des qualifizierten Tatbestands nach §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB sei der Angeklagte durch Zurücklegen
des Messers jedenfalls strafbefreiend zurückgetreten.
II.
1.
Die Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen mittäter-schaftlich begangenen schweren Raubes aufgrund der Fesselung der Geschä-digten. Der [X.] hat hierzu ausgeführt:
"Zwar reichen ein Beisichführen und eine Verwendungsabsicht zu irgendeinem Zeitpunkt vom Ansetzen zur Tat bis zu deren Been-digung, mithin auch im Zeitraum zwischen Vollendung und [X.] (entgegen RB S.
4) für die Annahme des [X.] des §
250 Abs.
1 Nr.
1
b StGB aus (st. Rspr.; BGHSt 13, 259
f.; 20, 194, 197; 31, 105, 107; BGHR StGB §
250 Abs.
1 Nr.
2 Beisichführen 4; [X.], 429; NStZ 1998, 354 [Senat]; 1999, 242, 243; 2007, 332; NStZ-RR 2003, 202; [X.] 59.
Aufl. §
244 Rn.
29); auch genügt es, dass der Täter das 3
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Mittel erst am Tatort ergreift (BGHSt 13, 259, 260; BGHR aaO; [X.], 429; NStZ 1999, 242, 243; NStZ-RR 2003, 202; [X.] und §
250 Rn.
12).
Die Feststellung, die Zeugin S.
sei 'zuvor'
also bevor
der Mitangeklagte M.
den Tatort verließ
mit einem Schal
und dem abgeschnittenen Trageriemen ihrer Handtasche an Hän-den und Füßen gefesselt worden (UA S.
8), rechtfertigt aber nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen eines insoweit qualifizier-ten Raubes. Ob eine Fesselung der Zeugin der von vornherein ge-troffenen [X.] entsprach, ist nicht festgestellt worden. Auch lassen die Feststellungen nicht erkennen, ob der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Fesselung überhaupt noch im Haus befand, ob er gegebenenfalls daran unmittelbar beteiligt war, ob es während der Tatausführung zu einer
sei es auch nur stillschweigenden
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Absprache mit dem Mitangeklagten über die Fesselung kam oder der Angeklagte sich wenigstens in Kenntnis der Fesselungsab-sicht des Mitangeklagten weiter an der Tat beteiligt hat (zum letzt-genannten Fall mittäterschaftlicher Zurechnung vgl. [X.], 9 [Senat]; NStZ 2004, 263; [X.] §
25 Rn.
20). [X.] Feststellungen hätte es
aber bedurft, um beurteilen zu [X.], ob der Angeklagte das [X.] selbst erfüllt hat oder ihm dieses nach mittäterschaftlichen Grundsätzen zuzu-rechnen war."
Dem schließt sich der Senat an und weist die Sache zu entsprechender Aufklärung
an das [X.] zurück.
2.
Im Übrigen geht das [X.]
wie vom [X.] nä-her dargelegt
zutreffend davon aus, dass der Angeklagte die Qualifikation des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB durch Ergreifen des Messers nicht verwirklicht hat. Der
neue Tatrichter wird jedoch gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, dass
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bereits mit dem Ergreifen des Messers das [X.] des §
250 Abs.
1 Nr.
1
Buchst. a
StGB erfüllt sein kann.
Becker
Fischer
Appl
Krehl
Ott
Meta
12.03.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2013, Az. 2 StR 583/12 (REWIS RS 2013, 7497)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7497
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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