Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. 5 StR 44/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4485

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5 StR 44/08 [X.] DES VOLKES URTEIL vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. [X.] 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.], [X.] Prof. Dr. Jäger als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwältin [X.]als Verteidigerin, Rechtsanwalt [X.]als Vertreter des [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2007 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Frei-heitsstrafe verurteilt. Die nach der [X.] nurmehr mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1. Der [X.] nach dem Genuss von höchstens 1,3 Litern Bier leicht [X.] Angeklagte begab sich am frühen Abend des [X.] zu einer Verabredung mit dem Nebenkläger, mit dem er Streit um eine von ihm zutref-fend für unberechtigt gehaltene Geldforderung des [X.] über 500 Euro [X.] im Zusammenhang mit dem Verhältnis beider Männer zu einer Prostituierten sechs Jahre zuvor [X.] hatte. Während der unbewaffnete [X.] sechs Begleiter zu dem Treffen mitbrachte, hatte der Angeklagte nur zwei Männer als Beistand; er hatte indes ein Springmesser eingesteckt und hielt in seinem Fahrzeug einen Baseballschläger und [X.] verborgen [X.] ein wei-teres Springmesser griffbereit. Nach einem getrennt von den jeweiligen [X.] - 4 - gleitern geführten verbalen Streit zwischen den Kontrahenten begab sich der Angeklagte zu seinem Fahrzeug, der Nebenkläger folgte ihm, bemerkte den im Auto des Angeklagten liegenden Baseballschläger, wollte ihn ergreifen, wurde daran jedoch von einem auf dem Beifahrersitz sitzenden Begleiter des Angeklagten gehindert, der seinerseits den Schlagstock ergriff. In dieser Si-tuation rief der Nebenkläger [X.] einer Mahnung des Angeklagten zuwiderhan-delnd [X.] seine Begleiter herbei. Als diese sich daraufhin näherten, zog der Angeklagte das Springmesser aus der Tasche und stach damit dem ihm in diesem Moment den Rücken zuwendenden Nebenkläger unvermittelt zwei-mal in den Rücken und sodann, als dieser sich umwandte, mit erheblicher Gewalt zweimal tief in die Brust, schließlich, als der schwer verletzte, am Herzbeutel getroffene Nebenkläger sich zu seinen sich nähernden Begleitern zu schleppen anschickte, nochmals von hinten in die Schulter. Der Angeklag-te, der bei den Bruststichen den Tod des [X.] billigend in Kauf ge-nommen hatte, fuhr alsbald mit seinem Fahrzeug davon. Seine Begleiter überredeten ihn erfolgreich, sich der Polizei zu stellen. Der lebensgefährlich verletzte Nebenkläger wurde von seinen Begleitern ins Krankenhaus gefah-ren und durch eine Notoperation gerettet. 1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Zu [X.] im Zusammenhang mit dem Eindruck eines Polizeibeamten bei der freiwilligen Selbststellung hat sich das Schwurgericht im Urteil nicht in Widerspruch ge-setzt. Die in dieser späteren Situation bemerkte enttäuschte Erwartung des Angeklagten, der Nebenkläger werde nicht schwer verletzt sein, stellt bei seinem beobachteten und durch die tatsächlich erlittenen Verletzungen ob-jektivierten Tatverhalten die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes und [X.] angesichts des von Zeugen beobachteten, selbstverständlich auch vom Angeklagten bemerkten Erscheinungsbildes des mit bluttriefender Oberbe-kleidung fortwankenden Opfers [X.] die Annahme mangelnden Rücktritts vom beendeten Versuch nicht in Frage. 3 - 5 - 2. Aus diesen Gründen versagen zugleich die [X.]en Einwände der Revision gegen den Tötungsvorsatz und die Versagung eines strafbefreienden Rücktritts. Auch sonst bleibt die Sachrüge ohne Erfolg. 4 a) Rechtswidrigkeit und Schuld stehen außer Frage. Auch die Vernei-nung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Schwurgericht ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe ist [X.] nicht zu [X.]. 5 Zutreffend hat das Schwurgericht weder aus der leichten Alkoholisie-rung des Angeklagten noch aus seiner affektiven Erregung Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten abgeleitet, der sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger durch seine Bewaffnung vorbereitet, sich geordnet vom Ort des Geschehens zu-rückgezogen und ferner eine detailreiche Erinnerung an das Tatgeschehen hatte. Unter diesen Voraussetzungen liegt ersichtlich kein Fall vor, in dem sich aus ungewöhnlichen Diskrepanzen zwischen Tatbild und [X.] schon [X.] entgegenstehende Anhaltspunkte ergeben hätten, die dem Schwurgericht eine eigene Beurteilung der Schuldfähigkeit ohne sachverständige Hilfe nicht erlaubt hätten, wie es bei der Fallgestaltung gegeben war, die dem Senatsurteil vom 30. August 2007 [X.] 5 StR 197/07 (BGHR StGB § 21 Sachverständiger 13) zugrunde lag, in dem der [X.] Anlass zu einem Terminsantrag gefunden hat. 6 Einen auf eine relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit [X.] Beweisantrag hat der Angeklagte [X.] anders als im Fall des weiteren vom [X.] herangezogenen Senatsurteils vom 30. Au-gust 2007 [X.] 5 [X.] (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkun-de 13) [X.] ebenso wenig zum Gegenstand seiner Revision gemacht wie eine dahingehende Aufklärungsrüge (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 29. November 2006 [X.] 5 StR 329/06, [X.], 83). Indes hätte auch insoweit gegolten, dass das Tatgericht in Kapitalstrafsachen nicht stets [X.] so 7 - 6 - absehbar auch nicht unbedingt im vorliegenden Fall [X.] aus Gründen der Auf-klärungspflicht zur Hinzuziehung eines [X.] ist (vgl. den zur [X.] in BGHR bestimmten Beschluss des 1. Strafsenats vom 5. März 2008 [X.] 1 [X.]). Dies ändert freilich nichts daran, dass namentlich in [X.], beispielsweise aber auch bei Brandstiftungsdelikten, in der Mehrzahl der Fälle besonders gelagerte Tatbilder und Persönlichkeitskonflikte zu beur-teilen sind, die den Tatgerichten [X.] und bereits der Staatsanwaltschaft [X.] schon frühzeitig im Verfahren begründeten Anlass geben, einen psychiatri-schen Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des [X.] heranzuziehen; nicht selten gebietet dies die Aufklärungspflicht. Auch jenseits davon wird mit der frühzeitigen Einholung eines [X.] der zeitgerechten Sacher-ledigung optimal Rechnung getragen. Es wird so nämlich vermieden, dass sich das Tatgericht erst in der Hauptverhandlung [X.] mehr oder weniger deut-lich vorhersehbar [X.] mit gewichtigen seelischen Konfliktsituationen des [X.] konfrontiert sieht, ohne dass es sich noch selbst zutrauen dürfte, deren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit beurtei-len zu können. 8 b) Die [X.], insbesondere die Versagung des § 213 StGB, ist nicht zu beanstanden. Dem nicht unbeträchtlichen Mitver-schulden des [X.] an der Eskalation des Streits durch sein [X.] - 7 - liches Vorverhalten ist in der auch sonst nicht zu beanstandenden Strafzu-messung hinreichend Rechnung getragen worden. [X.] Raum Brause [X.] Jäger

Meta

5 StR 44/08

15.04.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. 5 StR 44/08 (REWIS RS 2008, 4485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4485

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