Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2010, Az. I ZR 27/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7903

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Gegenstand

Urheberrechtlicher Besichtigungsanspruch: Streitwertbemessung - Streitwert eines Besichtigungsanspruchs


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] - 3. Zivilsenat - vom 20. Januar 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Streitwert für das [X.]: 15.000 €.

Gründe

1

I. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

2

Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Der Wert des [X.] für das beabsichtigte Revisionsverfahren bemisst sich nach dem Interesse des  Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Der Kläger will mit der Revision seinen vom Berufungsgericht abgewiesenen [X.] weiterverfolgen.

3

Der Streitwert eines Besichtigungsanspruchs nach § 101a Abs. 1 Satz 1 [X.] richtet sich nach dem Streitwert der Ansprüche, deren Vorbereitung er dient (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 101a [X.] Rdn. 32). Im Streitfall dient er der Vorbereitung sämtlicher weiterer Ansprüche. Den gesamten Wert seiner Ansprüche hat der Kläger in der Klageschrift mit 100.000 € beziffert, ohne anzugeben, welcher Wert auf die einzelnen Ansprüche entfällt.

4

Für die Bemessung des Streitwerts eines Besichtigungsanspruchs kann, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, auf die Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts eines Auskunftsanspruchs zurückgegriffen werden, der gleichfalls der Vorbereitung eines Hauptanspruchs dient. Der Auskunftsanspruch ist in der Regel mit einem Zehntel bis einem Viertel des Werts des Hauptanspruchs zu bewerten; dabei ist der Wert des Auskunftsanspruchs umso höher zu bemessen, je mehr der Kläger zur Begründung seines Hauptanspruchs auf die Auskunftserteilung angewiesen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 25.1.2006 - IV ZR 195/04, [X.], 119 [X.]. 4 m.w.N.).

5

Nach diesen Grundsätzen ist der Wert des Besichtigungsanspruchs im Streitfall bei einem Gesamtwert der vom Kläger verfolgten Ansprüche von 100.000 € mit 9.090,91 € (1/10 von 90.909,09 €) bis 20.000 € (1/4 von 80.000 €) zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Kläger - wie die Beschwerde zutreffend geltend macht - ohne Kenntnis des Quellcodes, dessen Offenlegung er mit seinem [X.] begehrt, nur schwer möglich sein dürfte, eine - unterstellte - [X.]sverletzung des Beklagten nachzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts des Besichtigungsanspruchs durch das Berufungsgericht auf 15.000 € hält sich in diesem Rahmen und erscheint auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Anspruchs für den Kläger als zutreffend.

6

II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                                Pokrant                               Büscher

                          Schaffert                               Koch

Meta

I ZR 27/09

31.03.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 20. Januar 2009, Az: 3 U 942/06, Urteil

§ 26 Nr 8 ZPOEG, § 101a Abs 1 S 1 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2010, Az. I ZR 27/09 (REWIS RS 2010, 7903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7903

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Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Bemessung der Beschwer


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Wird zitiert von

III ZR 344/14

I ZR 27/09

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