Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. III ZR 182/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5382

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[X.] BESCHLUSS III ZR 182/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Dem Kläger wird für den [X.] Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt [X.]beigeordnet. [X.] werden nicht festgesetzt. Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Beklagte hat [X.] zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: 1. Der Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 [X.] ZPO), da sie keine entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen Fragen aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitli-cher Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. z.B.: [X.], 221, 223; [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.] - NJW 2003, 65, 67; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn. 11 [X.]. m.w.[X.]). 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat der Sache nach seinen Erwägungen zutreffend die Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, nach der der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB dann nicht schuldhaft ist, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist oder er nicht damit rechnen kann, durch die Einlegung eines Rechtsmittels wesentlich schneller zum Ziel zu kommen (z.B.: Senatsurteile [X.]Z 128, 346, 357; vom 20. Februar 2003 - [X.]/01 - NJW 2003, 1308, 1113 [X.]. m.w.[X.] und vom 15. Februar 1990 - [X.]/88 - [X.]R BGB § 839 Abs. 3, [X.] 5). 2 Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterließ, ein Rechtsmit-tel einzulegen, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (z.B.: [X.]Z 113, 17, 25). Die Vorinstanz hat in der vorliegenden Streitsache dementspre-chend unter Berücksichtigung der konkreten Belegungssituation der Justizvoll-zugsanstalt [X.]im fraglichen Zeitraum und der dem Kläger im Einzelfall gegebenen Auskünfte angenommen, dieser habe davon ausgehen dürfen, dass er mit der Einlegung der im Vollzugsbeschwerdegesetz des [X.] und im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Rechtsmittel seine [X.] aus dem doppelt belegten, winzigen Haftraum nicht beschleunigen könne. Hierbei handelt es sich um Erwägungen, die sich allein auf die besonderen Um-stände des zu entscheidenden Streitfalls beziehen und keine über diesen hi-nausgehenden Rechtsfragen aufwerfen. 3 - 4 - 2. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere weicht das Urteil des [X.] nicht von der Rechtsprechung eines anderen Berufungsgerichts oder der des [X.] ab. 4 3. Der Revision des Beklagten fehlt auch die Aussicht auf Erfolg. Sie nimmt die Würdigung des Berufungsgerichts hin, dass die Unterbringung des [X.] in den fraglichen Zeiträumen gegen die Menschenwürde verstieß und dies auf ein Organisationsverschulden der verantwortlichen Beamten zurückzuführen ist. Die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 839 Abs. 3 BGB beruhen im Wesentlichen auf einer tatrichterlichen Würdigung (siehe oben [X.]), die nur der eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisi-onsgericht unterliegt, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (z.B.: [X.], Urteil vom 26. Oktober 2004 - [X.] - NJW-RR 2005, 558 m.w.[X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 2007 - [X.]/07 - NJW 2008, 651, 652 Rn. 24). Auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung lässt
5 - 5 - die Sachverhaltswertung des Berufungsgerichts keine nach diesem Prüfungs-maßstab bedeutsamen Rechtsfehler erkennen. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.02.2007 - 6 O 218/06 - [X.], Entscheidung vom 19.06.2008 - 11 U 24/07 -

Meta

III ZR 182/08

29.01.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. III ZR 182/08 (REWIS RS 2009, 5382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5382

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