Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. III ZR 182/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4559

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[X.] BESCHLUSS III ZR 182/08 vom 12. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 12. März 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] gemäß § 552a ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des [X.] hat der Beklagte zu tragen. Streitwert: 3.000 •. Gründe: Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 29. Januar 2009 Bezug. 1 Der hiergegen mit Schriftsatz vom 4. März 2009 vorgebrachte Einwand des Beklagten, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kläger es versäumt habe, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu stellen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die tatrichterlichen Er-wägungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger aufgrund der ihm [X.] - 3 - benen Auskünfte annehmen durfte, dass er durch die Einlegung von Rechtsmit-teln seine Verlegung aus dem doppelt belegten, kleinen Haftraum nicht [X.] könne, erfassen inhaltlich auch die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO, auch wenn in der Einleitung der entsprechenden Ausführungen im Be-rufungsurteil lediglich § 109 [X.] erwähnt wird. Das Berufungsgericht hat nicht darauf abgestellt, dass dem Kläger suggeriert worden wäre, ein Hauptsa-cheverfahren nach § 109 Abs. 1 [X.] werde nicht vor seiner bereits in [X.] genommenen Verlegung in einen Einzelhaftraum abgeschlossen sein. Vielmehr hat es für maßgeblich erachtet, der Kläger habe aufgrund der ihm [X.] Auskünfte davon ausgehen dürfen, dass seine Verlegung in einen [X.] vorerst objektiv unmöglich sei, er jedoch, sobald sich die Bele-gungssituation ändere, allein untergebracht werde. In dieser Situation hätte aus Sicht des [X.] jedwedes Rechtsmittel, gleichgültig, ob im [X.] oder im einstweiligen Rechtsschutz, das Erreichen des von ihm verfolgten Ziels nicht beschleunigt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht in der maßge-benden Passage seiner Entscheidung den Begriff "Rechtsmittel" ohne Ein-schränkung verwendet, so dass sich seine Ausführungen auch ihrem Wortsinn nach nicht auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 [X.] beschränkt haben. Die Sache hat auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das Verhältnis von § 114 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu § 839 Abs. 3 BGB noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des [X.] war. Es versteht sich von selbst, dass die Rechtsprechung des Senats, wonach auch und gerade das schuldhafte Unterlassen der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zum Verlust eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs. 3 BGB führen kann 3 - 4 - (vgl. nur [X.], 294, 298 f m.w.N.), im Ausgangspunkt auch für einstweili-ge Anordnungen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu beachten ist. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.02.2007 - 6 O 218/06 - OLG [X.], Entscheidung vom 19.06.2008 - 11 U 24/07 -

Meta

III ZR 182/08

12.03.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. III ZR 182/08 (REWIS RS 2009, 4559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4559

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