Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. I ZB 7/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1670

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 17. September 2009 in der [X.]betreffend die Marke Nr. 398 69 072 - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. September 2009 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 26. Januar 2009 an [X.] zugestellten [X.]uss des 25. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten des Markeninhabers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Für den Markeninhaber ist am 13. Januar 2000 die Wortmarke 1 "Jugendherberge" für die Dienstleistungen "Beherbergung von Gästen, Verpflegung, Veranstal-tung von Reisen, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" als durchgesetzte Marke eingetragen worden. - 3 - Die Antragstellerin hat die Löschung der Eintragung der Marke beantragt. Die Markenabteilung des [X.] hat mit [X.] vom 11. Oktober 2005 den Löschungsantrag zurückgewiesen. 2 Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das [X.] die Löschung der Marke angeordnet. Dagegen richtet sich die - vom Bundespa-tentgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Markeninhabers, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] auch ohne Zulassung durch das Bundespatentge-richt statthaft, da der Markeninhaber den im Gesetz aufgeführten, die zulas-sungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 = [X.], 103 - turkey & corn; [X.]. v. 1.3.2007 - I ZB 33/06, [X.], 534 [X.]. 5 = [X.], 643 - [X.]). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verfahren vor dem [X.] verletzt den Markeninhaber nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteilig-ten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. [X.] 96, 205, 216 f. m. w. Nachw.). 6 - 4 - a) Die Rechtsbeschwerde macht zwar einleitend geltend, dass sie sich gegen die Zurückweisung des vom Markeninhaber vorgelegten [X.] Gutachtens vom September 2008 wende. Sie führt diese Rüge jedoch nicht aus. Das [X.] hat das Gutachten auch nicht zurückgewie-sen, sondern ist ausführlich darauf eingegangen. 7 b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das [X.] ha-be keine inhaltlich und zeitlich ausreichenden Hinweise auf die seiner [X.] nach fehlerhafte Ermittlung der beteiligten [X.]e in dem vom Markeninhaber vorgelegten Gutachten gegeben. Das [X.] war nicht verpflichtet, den Markeninhaber nach Einreichung des Gutachtens darauf hinzuweisen, dass es als beteiligte [X.]e die Gesamtbevölkerung an-sah und nicht, wie das Gutachten, die potentiellen Besucher von [X.] oder die Besucher von [X.], die einen weiteren Jugend-herbergsbesuch nicht ausschließen. 8 Ein Verfahrensbeteiligter muss grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen ([X.], Urt. v. 20.1.2000 - I ZB 50/97, [X.], 894 = [X.], 1166 - Micro-PUR; [X.]. v. 6.10.2005 - [X.], [X.], 152 = [X.], 102 [X.]. 13 - [X.]). Dazu gehörte im vorliegenden Fall jedenfalls die nicht fernliegende Beurteilung, die Gesamtbevölkerung für den beteiligten [X.] zu halten. 9 Schon die Markenabteilung hatte angenommen, dass als beteiligter [X.] die Gesamtbevölkerung maßgeblich sei. Auch die Antragstellerin ist davon durchgängig in ihrem Vortrag ausgegangen und hat diese Bestimmung der beteiligten [X.]e ausdrücklich als unstreitig angesehen. In seinem 10 - 5 - an die Verfahrensbeteiligten gerichteten Zwischenbescheid vom 30. April 2008 hat das [X.] zudem deutlich gemacht, dass vom Begriffsinhalt der angemeldeten Bezeichnung nicht auf die potentiellen Nutzer der [X.] geschlossen werden könne. Damit hat es ohne Weiteres erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass der Begriffsinhalt der Wortmarke "Jugendherberge" keine Bedeutung dafür hat, wie die Nutzer der für diese Marke angemeldeten Dienstleistungen, insbesondere Beherbergung von Gästen und Verpflegung, zu bestimmen sind. Es kommt hinzu, dass der Markeninhaber in seinem mit dem Gutachten eingereichten Schriftsatz vom 9. Oktober 2008 zunächst selbst noch davon ausgegangen ist, die Gesamtbevölkerung sei der maßgebliche [X.], und erst im weiteren Verlauf dieses Schriftsatzes die engere Ab-grenzung des Gutachtens übernahm. Unter diesen Umständen unterliegt keinem Zweifel, dass der [X.] zumindest damit rechnen musste, das [X.] werde die Gesamtbevölkerung als maßgeblichen [X.] ansehen und nicht, wie in dem Gutachten angenommen, die potentiellen Besucher von [X.] bzw. die Besucher von [X.], die einen weiteren Besuch nicht aus-schließen. Das [X.] war deshalb nicht gehalten, dem Marken-inhaber nach Vorlage des Gutachtens eine weitere Möglichkeit zur Ergänzung seines Vortrags oder zur Beibringung von Unterlagen zu gewähren. 11 c) Auch im Übrigen hat das [X.] zu Recht für eine weite-re Aufklärung keinen Anlass gesehen. Es hat seine Feststellungen zur [X.] Verkehrsdurchsetzung auf der Grundlage der Befragung der [X.] getroffen, die dem Gutachten zu entnehmen war. 12 - 6 - II[X.] [X.] beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 13 [X.] Bergmann

[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 26.01.2009 - 25 W(pat) 8/06 -

Meta

I ZB 7/09

17.09.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. I ZB 7/09 (REWIS RS 2009, 1670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1670

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

27 W (pat) 104/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Umwelt Jugendherberge (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


27 W (pat) 88/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Gemeinschaft erleben Jugendherberge DJH (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


I ZB 88/07 (Bundesgerichtshof)


I ZB 34/17 (Bundesgerichtshof)

Markenrechtliches Widerspruchsverfahren: Entwicklung eines Namens zu einer Gattungsbezeichnung; Aufnahme eines mit einer älteren Marke identischen …


27 W (pat) 106/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "WORLD TOQUES (Wort-Bild-Marke)" –


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.