Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. 4 StR 355/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 396

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 7. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7. Dezember 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], Athing, [X.]innen am [X.] [X.], [X.]als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2006 wird [X.]. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberi-schem Angriff auf Kraftfahrer und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. 1 1. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision nur gegen den Strafausspruch bezüglich der Tat vom 5. September 2005 sowie gegen den [X.]. Dies ergibt sich sowohl aus der Revisionsbegründung als auch aus dem gestellten Antrag, mit dem die An-wendung der in § 250 Abs. 3 StGB und § 316 a Abs. 2 StGB für minder schwe-re Fälle vorgesehenen Strafrahmen und die Verhängung einer weit unter fünf Jahren liegenden Freiheitsstrafe begehrt wird. Die vorgenommene [X.] ist wirksam. Besondere Gründe, die ausnahmsweise zu einer Unwirksam-keit der Revisionsbeschränkung führen können (vgl. BGHSt 29, 359, 364 f.; 33, 59; [X.], 352 m.w.N.; Ruß in [X.]. § 318 Rdn. 71), liegen 2 - 4 - nicht vor, da die Feststellungen zum Schuldspruch eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden. Im Übrigen wäre, entgegen der Ansicht des [X.] in seiner Antragsschrift, auch die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings würde es für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht ausreichen, wenn der Angriff auf das Tatopfer erst zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, als die-ses nicht mehr Führer des Kraftfahrzeugs war (vgl. [X.], 8 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 18). Nach den insoweit getroffenen Feststellun-gen erfolgte der [X.] des [X.] aber bereits während der Fahrt. 3 2. Der angefochtene Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. 4 Das sachverständig beratene [X.] hat hinsichtlich der Tat vom 5. September 2005 die Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei ver-neint. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, dass sich der Angeklagte hier - anders als bei der einige Tage zuvor zum Nachteil des [X.] began-genen Körperverletzung - nicht in einer unerwarteten Konfliktsituation befand, sondern dass er die Tat tagelang geplant hatte. 5 Auch die vom Revisionsführer beanstandete Versagung der in § 316 a Abs. 2 StGB und § 250 Abs. 3 StGB für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des [X.], ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven 6 - 5 - Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung der [X.] geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des [X.] in Betracht kommen (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). Diese Gesamtbewertung vorzu-nehmen ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. [X.] sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGHR aaO). So verhält es sich hier. Das [X.] ist sich insbesondere bewusst - 6 - gewesen, dass die Tat insofern Besonderheiten aufweist, als es dem Angeklag-ten letztlich um die Verwirklichung seines [X.] ging. Auch im Übrigen weisen weder die Erwägungen zur Strafrahmenbestimmung noch diejenigen zur Strafzumessung im Einzelnen einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Tepperwien [X.] Athing [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 355/06

07.12.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. 4 StR 355/06 (REWIS RS 2006, 396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 396

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