Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2005, Az. 4 StR 331/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1991

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 1. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 1. September 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.],

[X.] am [X.] Maatz, [X.], [X.]innen am [X.] [X.], [X.]

als beisitzende [X.],

[X.] in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsan-waltschaft wird das Urteil des [X.] vom 8. März 2005 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche ge-richtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.]. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechts-mittels der Staatsanwaltschaft bleibt dem für das Nach-verfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus drei Vorverurteilungen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und wirksam auf die Anfechtung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe be-schränkten Revision die Verhängung einer höheren Gesamtstrafe unter Ein-beziehung weiterer drei [X.] aus dem Urteil des Amtsgerichts - 4 - ziehung weiterer drei [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 17. September 2003. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Ausspruchs über die Ge-samtfreiheitsstrafe; die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbe-gründet. 1. Die auf die Revision des Angeklagten gebotene Überprüfung des Schuldspruchs und der wegen der abgeurteilten Tat verhängten [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entgegen der Auffassung der Revision weist insbesondere auch die Beweiswürdigung keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 21. Juli 2005 verwiesen. 2. [X.] hält dagegen rechtli-cher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat die nachträglich durch Beschluss des [X.] vom 29. November 2004 aus sämtlichen Einzelstrafen aus den Verurteilungen vom 17. September 2003, 9. Oktober 2003 und 13. November 2003 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aufge-löst. In die unter Erhöhung der wegen der hier abgeurteilten Tat vom 25. [X.] verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren gebildete Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten hat es jedoch neben den Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2003 (sechs Wochen und drei Monate Freiheitsstrafe) und aus dem Urteil des - 5 - [X.] vom 13. November 2003 (vier Monate Freiheits-strafe) nur die wegen einer Tat vom 27. September 2002 verhängte [X.] von drei Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 17. September 2003 einbezogen, nicht aber die durch jenes Urteil wegen dreier in der [X.] von März bis Mai 2003 begangener Taten verhängten weiteren Ein-zelstrafen (zweimal je zwei sowie einmal drei Monate Freiheitsstrafe). Dies ist rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht hat das [X.] für die nach-trägliche Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der maßgeblichen Zäsurwirkung auf die Tatzeit der hier abgeurteilten Tat abgestellt anstatt, wie es der klare Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt, auf den [X.]punkt der —[X.] Früheste Verurteilung in diesem Sinne war hier bezüglich sämtlicher bereits rechtskräftig abgeurteilter Taten und der verfahrensgegen-ständlichen Tat das Urteil des [X.] vom 17. September 2003 (vgl. [X.]St 33, 367; 35, 243; [X.]/[X.] StGB 52. Aufl. § 55 Rn. 13 m.w.N.). Demgemäß hätten auch die beiden Freiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten und die Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil vom 17. Sep-tember 2003 in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden müssen. Da sich der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowohl zum Nach-teil aber auch zum Vorteil des Angeklagten als rechtsfehlerhaft erweist, ist er auf beide Revisionen aufzuheben. 3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus der nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafe von sechs Jahren und sämtlichen Einzelstrafen aus den Urteilen des [X.] vom 17. September - 6 - 2003, des [X.] vom 9. Oktober 2003 und des Amtsge-richts [X.] vom 13. November 2003 obliegt danach dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. [X.], 1205). Dieses wird bei der Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe zu beachten haben, dass we-gen des Verschlechterungsverbotes das nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB an sich zulässige Gesamtstrafmaß dahin begrenzt ist, dass die neue Gesamtstrafe nicht höher als die Summe der Einsatzstrafe von sechs Jahren und der früheren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Mona-ten aus dem Beschluss des [X.] vom 29. November 2004 ausfallen darf (vgl. [X.]St 15, 164, 166; [X.] NJW 1997, 2335; [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 [X.]). 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Inso-weit war die Kostenentscheidung nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu [X.], 1205), weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen konnte (vgl. [X.] NStZ 2005, 163). Anders verhält es sich jedoch mit den Kos-ten des (auch) zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, die hiervon getrennt zu betrachten sind (vgl. [X.]St 19, 226), weil nicht im Voraus beurteilt werden kann, ob und in welchem Umfang - 7 - dieses auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Rechtsmittel [X.] hat. Die Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsmittels war daher dem Nachverfahren vorzubehalten (vgl. [X.], 1205). Tepperwien

Maatz [X.]

[X.]

[X.]

Meta

4 StR 331/05

01.09.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2005, Az. 4 StR 331/05 (REWIS RS 2005, 1991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1991

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