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PDF anzeigen[X.]/02vom28. Januar 2003in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.]ndesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 beschlos-sen:[X.] 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil [X.] [X.] vom 23. September 2002, soweit esihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-sion, an eine andere [X.] des [X.].I[X.] 1. Die Revision des Angeklagten [X.]. gegen das [X.] Urteil wird als unbegründet verworfen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels [X.] 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten B. wegen Diebstahls in19 Fällen sowie versuchten Diebstahls in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten [X.]. wegen Diebstahls in 14 Fällen sowie versuchten Diebstahls in fünf Fällen [X.] zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei [X.] verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte [X.]die Verletzungförmlichen und sachlichen Rechts und der Angeklagte [X.]. in allgemeinerForm die Verletzung sachlichen Rechts.[X.] Das Rechtsmittel des Angeklagten B. hat keinen Erfolg, soweit essich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Insoweit ist es [X.] Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. [X.] ist das Urteil jedoch, soweit esdas [X.] unterlassen hat darzulegen, ob die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist (§ 64 StGB), nachdem [X.] ist, daß der Angeklagte behandlungsbedürftig und therapiewillig ist(§ 349 Abs. 4 StPO).Der [X.] hat in seiner Antragsschrift hierzu folgendesausgeführt:"Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte schon seit langenJahren Haschisch, Alkohol, [X.], LSD und Speed konsumiert ([X.]. 7) und die Taten unter anderem auch deswegen begangen, um aufdiese Weise die für die Beschaffung von Drogen notwendigen Geldmittelzu erlangen ([X.], 26, 27, 35). Wegen der fortbestehenden [X.] und physischen Betäubungsmittelabhängigkeit hält die [X.] -mer eine Therapie, die auch der Angeklagte anstrebt, zur [X.] Straftaten für erforderlich ([X.], 37).Angesichts dieser Umstände lag eine Anordnung nach § 64 StGB hier ineiner Weise nahe, dass sich das Fehlen der Prüfung unter diesem Ge-sichtspunkt als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt(vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussichten 6). Erwägungen zu [X.] Anordnung gemäß § 64 StGB waren auch nicht deshalb entbehrlich,weil die [X.] von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit [X.] ausgegangen ist. Eine suchtbedingte Abhängigkeit kannauch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begrün-den, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Störung im Sinneder §§ 20, 21 StGB erreicht (vgl. [X.]/[X.] StGB 51. Aufl. § 64Rdn. 3 m.w.N.). Bei einer ausdrücklich erklärten [X.] Angeklagten ist nicht anzunehmen, dass eine hinreichende konkreteAussicht auf einen Behandlungserfolg von vornherein fehlt (vgl. [X.],Beschluss vom 16. März 1994, [X.], 3012). Dass nur der [X.] eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsan-ordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5 ff.). Die Nichtanwendung des § 64 StGBist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenommen worden (vgl.BGHSt 38, 362)."Dem schließt sich der Senat an.Liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB vor, ist die Anordnung [X.] zwingend. Hiervon darf nicht etwa allein deswegen abgesehenwerden, weil eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG insAuge gefaßt ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 8).- 5 -Der Senat kann ausschließen, daß das [X.] bei Anordnung [X.] eine geringere Strafe verhängt hätte.I[X.] Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] Angeklagten [X.]. hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil erge-ben (§ 349 Abs. 2 StPO).Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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28.01.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 1 StR 532/02 (REWIS RS 2003, 4716)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4716
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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