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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Januar 2001in der [X.] schweren Menschenhandels u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2001beschlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil [X.] Hamburg vom 9. Mai 2000 nach § 349Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Unterbringung [X.] in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.[X.] hat die Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe [X.] als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 [X.] 30 Fällen, wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit [X.], Förderung der Prostitution und Zuhälterei sowie wegen gefähr-licher Körperverletzung in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einerVorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. [X.] der Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen [X.] und den Strafausspruch richtet. Das Urteil kann jedoch inso-weit keinen Bestand haben, als die Unterbringung der Angeklagten in einerEntziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausge-führt:- 3 -—Die [X.] hat indes [X.] wie die Revision zurecht rügt [X.] rechts-fehlerhaft die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einerEntziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB nicht erörtert. Nach [X.] war die Angeklagte schwer drogenabhängig unddeshalb bei allen Taten erheblich vermindert schuldfähig i.S. des § 21StGB ([X.], 35). Wie die Angeklagte weiß, ist sie unter [X.] besonders aggressiv und sehr empfindlich ([X.] hinaus hat die [X.] auch den symptomatischen Zu-sammenhang zwischen der Kokainabhängigkeit und den [X.] (—Triebfeder ihres Handelnsfi, Prägung der Taten durch dieerhebliche Drogenabhängigkeit [X.] UA S. 40, 45). Gleichwohl hat [X.] die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstaltnicht erkennbar geprüft, weshalb darüber neu verhandelt werden muß.Daß nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-lung einer Unterbringungsanordnung nicht [X.] (zumal da) die Ange-klagte hier die [X.] ausdrücklich gerügt hat (§ 358 Abs. 2Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Anhaltspunkte dafür, daß keine hinrei-chend konkrete Aussicht besteht, die Angeklagte von ihrem Hang zuheilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem [X.] zu bewahren ([X.] 91, 1 f., 29), sind hier [X.] insbe-sondere aufgrund der Feststellungen zu den Bemühungen der Ange-klagten um einen stationären Drogentherapieplatz ([X.], 46) [X.]nicht ersichtlich.Es kann indes namentlich aufgrund des Verbrechenscharakters [X.] ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Anordnung [X.] gemäß § 64 StGB auf eine niedrigere Strafe erkannthätte, weshalb der Strafausspruch bestehen bleiben kann.fi- 4 -Dem stimmt der Senat zu.[X.] [X.] Raum
Meta
09.01.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2001, Az. 5 StR 555/00 (REWIS RS 2001, 3988)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3988
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